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07.04.2011

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 11.01.2011 – 13 Sa 1313/10

Einzelfall der Überleitung aus den Eingruppierungsregeln des BAT/DWHN in die der ablösenden KDVO.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2010 - 2 Ca11046/09 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Gründe

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und seit dem 01. September 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitet die Klägerin im A-Krankenhaus in B.

Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 1993 (Bl. 8 d.A.) ist die Klägerin als Stationsassistentin eingestellt. Sie wird auf der anästhesiologischen Intensivstation eingesetzt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart:

Das Angestelltenverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des C vom 18. April 1963. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften gelten auch für das vorliegende Vertragsverhältnis.

...

Die Geschäftsordnung, die Dienstordnungen und gegebenenfalls die Dienstanweisungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Dienstvertrages.

Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe Kr. III BAT/DW eingruppiert. Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 erfolgte ab 01. April 2000 die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN mit folgendem Wortlaut (Bl. 9 d.A.):

Umgruppierung von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b BAT/DWHN B-L, EGP 01, ab 01. April 2000

Sehr geehrte Frau D,

wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir Sie, unter Anrechnung der Vordienstzeiten im A, mit Wirkung zum 01. April 2000 von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b, einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN höhergruppieren. ...

Die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN lauten in der Fallgruppe 3:

Vergütungsgruppe

Anforderungsmerkmale

Ausbildungsstandards

Bewährungsaufstieg

VII

3. Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern

VI b

nach 4-jähriger Berufsausbildung

(2-3 Jahre)

Bewährung

in der Fallgruppe 4:

Vergütungsgruppe

Anforderungsmerkmale

Ausbildungsstandards

Bewährungsaufstieg

VIb

4. Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten,

Fachschule

V c

nach 5-jähriger die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern

(3 Jahre)

Bewährung

Seit dem 01. Oktober 2005 werden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (im folgenden: KDAVO) vom 20. Juli 2005 (Bl. 55 ff d. A.) angewandt. Die Anlage 1 der KDAVO enthält die Eingruppierungsordnung. Dort heißt es u. a.:

Entgeltgruppe

...

E 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind.

E 4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern (Anm. 1).

E 5

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 2).

E 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 3).

Artikel 5 § 6 KDAVO enthält folgende Regelung - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:

1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle (Anlage zur KDO/AngAVO/ArbAVO) am 01. Oktober 2005 nach § 28 KDAVO eingruppiert.

2) Eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen erfolgt bis zum 30. September 2006. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höher oder niedriger einzugruppieren ist, als die Überleitungstabelle vorgibt, erfolgt eine Umgruppierung sowie eine Neuberechnung der Besitzstandszulage (§ 8) zum 1. Oktober 2005. Rückforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen. ...

Gemäß der zitierten Überleitungstabelle (Bl. 86-89 d. A.) wurde die Klägerin zunächst in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO übergeleitet (Bl. 90 d. A.).

Im Herbst 2006 beantragte die Beklagte die Zustimmung der bei ihr gebildeten Mitarbeitervertretung zur Abgruppierung der Klägerin und weiterer Beschäftigter in die Entgeltgruppe E 4 KDAVO. Nachdem die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigerte, kam es zu einem Schlichtungsverfahren. Mit Schiedsspruch vom 28. Februar 2007 wurde die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 4 KDAVO ersetzt. Die von der Mitarbeitervertretung angerufene erweiterte Schlichtung hielt den Schiedsspruch vom 28. Februar 2007 aufrecht. Im von der Klägerin eingeleiteten Schlichtungsverfahren erging ein Schlichtungsvorschlag, der eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4 zum Gegenstand hatte (Bl. 29, 30 d. A.).

Eine Änderung der der Klägerin übertragenen Aufgaben hat über die gesamte Zeit nicht stattgefunden.

Mit der am 30. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese "Rückgruppierung" gewandt.

Sie hat eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO für zutreffend gehalten. Die ihr übertragenen Tätigkeiten seien nach wie vor schwierige und vielseitige Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erforderten. Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO ergebe sich schon aus der Wortgleichheit mit den Anforderungsmerkmalen der Fallgruppe 4, Einzelgruppenplan 01 der Vergütungsgruppe VI b BAT/DWHN. Tatsächlich übe sie auch überwiegend entsprechende Tätigkeiten aus. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2010 (Bl. 112 ff d. A.) und auf die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung (Bl. 16 ff d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie seit dem 01. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO,

hilfsweise in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Tätigkeiten der Klägerin seien keine schwierigen und vielseitigen, für die sie überwiegend gründliche Fachkenntnisse benötige. Die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung sei unzutreffend. Es sei unklar, wer sie erstellt habe. Tatsächlich entspreche die Stellenbeschreibung für "Stationsassistentinnen" vom 01. Januar 2003 (Bl. 92 ff d. A.) den Anforderungen und Tätigkeiten der Klägerin.

Durch Urteil vom 28. Juli 2010 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin ab 01. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO eingruppiert ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, schon aus der Wortgleichheit der Eingruppierungsmerkmale ihrer früheren Vergütungsgruppe VI b BAT/DWHN und der Vergütungsgruppe E 6 KDAVO folge bei gleichgebliebener Tätigkeit eine Vermutung für die zutreffende Eingruppierung in E 6 KDAVO. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht entkräftet. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 126 - 134 d. A.).

Gegen dieses der Beklagten am 27. August 2010 berichtigt zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht bereits am 25. August 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29. September 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, die Klägerin sei durch das Schreiben vom 23. Februar 2000 nicht in die Fallgruppe 4 des oben zitierten Einzelgruppenplans 01, sondern in die Fallgruppe 3 eingeordnet worden und habe damit ihre damalige Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs erworben. Eine unmittelbare Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b über die Fallgruppe 4 sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin die dafür notwendige Fachschulausbildung von 3 Jahren nicht habe. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Protokoll über den Gesprächstermin der Geschäftsführung mit den Mitarbeitervertretungen vom 25. November 1999 (Bl. 239 d. A.) und aus dem Protokoll über den Gesprächstermin mit der Mitarbeitervertretung vom 10. Februar 2000 (Bl. 241 d. A.). Die Klägerin habe auch nicht die Anforderungsmerkmale der Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN erfüllt und erfülle sie dementsprechend auch nicht für die jetzt im Streit stehende Entgeltgruppe E 6 KDAVO mit der gleichlautenden Tätigkeitsbeschreibung.

Die Eingruppierung der Klägerin entspreche im Übrigen der üblichen für Arzthelferinnen, wie sie nach den "Modellstellen" für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4 gemäß dem Anhang zur KDAVO vorgesehen ist (Bl. 94 d. A.).

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 komme auch nicht in Betracht, weil die Klägerin die Anforderungen für diese Entgeltgruppe, nämlich "schwierige Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern", nicht erfülle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2010 - 2 Ca 11046/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet unter Hinweis auf ihre "Eingruppierungsgeschichte" über die Vergütungsgruppe KR III des Einzelgruppenplans 75 der AngAVO/DW, Anlage 1 b, in die Vergütungsgruppe VI b des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN, dass ihre Höhergruppierung in die letztgenannte Vergütungsgruppe als solche in die Fallgruppe 4 gedacht war. Sie übe nach wie vor "schwierige und vielseitige Tätigkeiten aus, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse" erforderten. Auf eine Fachschulausbildung komme es, so meint die Klägerin, nicht an. Dies ergebe ein Vergleich mit den übrigen Anforderungsmerkmalen und Ausbildungsstandards des zitierten Einzelgruppenplans 01. Jedenfalls aber übe sie "schwierige Tätigkeiten aus, die gründliche Fachkenntnisse" erforderten und sei damit mindestens in die Entgeltgruppe E 5 einzugruppieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2011 Bezug genommen.

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung erfolgreich.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO ab 01. Oktober 2005 zugebilligt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten höheren Eingruppierung, und zwar weder im Haupt-, noch im Hilfsbegehren.

Die Klage ist zwar zulässig. Das bzw. die Feststellungsbegehren der Klägerin entsprechen den üblichen Anträgen für Eingruppierungsfeststellungsklagen, deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, keine Bedenken entgegenstehen (vgl. z. B. BAG vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 932/08 -, zitiert nach juris; BAG vom 28. September 2005, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Systemgastronomie).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Nach § 2 des Arbeitvertrags der Parteien vom 15. Juni 1993 galten Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme zunächst die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des C vom 18. April 1963. Der BAT nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des C ist ein aufgrund kirchlichen Rechts geschaffenes Regelwerk, das lediglich auf den Bestimmungen und der Systematik des BAT aufbaut. Auf das Arbeitsverhältnis fanden demgemäß kirchenrechtliche Regelungen, nicht aber der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung (vgl. z. B. BAG vom 06. November 1996, NZA 1996, 659; Hessisches Landesarbeitgericht vom 19. Oktober 2007 - 3 Sa 777/07 -, zitiert nach juris). Kirchlich-diakonische Einrichtungen fallen nicht einmal unter den Geltungsbereich des BAT.

Durch die weitere arbeitsvertragliche Verweisung auf "künftige Änderungen diese Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften" findet nunmehr ab 01. Oktober 2005 die den BAT/DWHN ablösende Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des C (KDAVO) Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit (vgl. zu dieser Frage bei anderslautenden Verweisungsklauseln: BAG vom 22. Juli 2010, BB 2010, 2498).

Gemäß § 28 Abs. 1 KDAVO ist die Mitarbeiterin entsprechend der mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe gemäß der Eingruppierungsordnung (Anlage 1) eingruppiert.

Die Klägerin ist derzeit in Entgeltgruppe E 5 eingruppiert, soll aber in die Entgeltgruppe E 4. Die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 hat die Klägerin nicht dargetan.

Die Klägerin hätte dafür diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen gehabt, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt aber auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten dann nicht, wenn z. B. das Heraushebungsmerkmal der "schwierigen und vielseitigen" Tätigkeiten, die "überwiegend gründliche Fachkenntnisse" erfordern, in Anspruch genommen wird, weil allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse auf die entsprechende Qualifizierung möglich sind. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit z. B. aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einem wertenden Vergleich mit diesen nicht unter die Heraushebungsmerkmale fallenden Tätigkeiten erlauben (vgl. statt vieler BAG vom 19. Mai 2010, ZTR 2010, 577; BAG vom 25. Februar 2009, AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat zwar eine Stellenbeschreibung vorgelegt, deren Inhalt aber von der Beklagten bestritten wird. Es ist nach wie vor unklar, woher diese Stellenbeschreibung stammt. Unbestritten stammt sie jedenfalls nicht von der Beklagten. Damit ist schon die Basis für eine Bewertung der Tätigkeiten der Klägerin fraglich. Aber selbst wenn man die von der Klägerin ins Feld geführte Stellenbeschreibung zum Ausgangspunkt einer Tätigkeitsbewertung machen wollte, genügte sie allein nicht der oben angeführten Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, auch wenn die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25. Mai 2010 die beschriebenen Tätigkeiten zeitlich gewichtet hat und bei diversen Tätigkeiten als Grad der Selbstständigkeit: "hoch" angegeben hat. Das reicht nicht aus, um schwierige und vielseitige Tätigkeiten, die überwiegend gründlichen Fachkenntnisse erfordern, so darzulegen, dass daraus ein Schluss auf die begehrte Eingruppierung möglich wäre. Die angebotene Vernehmung der Zeugin E kommt deshalb nicht in Betracht. Ihre Vernehmung käme einem Ausforschungsbeweis gleich, der den Zivilprozess allgemein und damit auch dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wesenfremd ist.

Die Klägerin kann sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht auf den Hinweis zurückziehen, die Anforderungsmerkmale der Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN für die Vergütungsgruppe VI b entsprächen wortgenau der Tätigkeitsbeschreibung der Entgeltgruppe E 6 der Anlage 1 KDAVO.

Dies hilft der Klägerin in zweifacher Hinsicht nichts. Zum einen könnte sich die Klägerin auch bei gleichgebliebener Tätigkeit nicht auf einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz berufen. Ein solcher wäre überhaupt denkbar, wenn die Klägerin vor dem 01. Oktober 2005 tatsächlich in die Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN eingruppiert war. Dafür spricht nichts. Das Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2000, mit dem sie seinerzeit höhergruppiert wurde, erwähnt die Fallgruppe 4 nicht. Damit kommt auch eine Höhergruppierung in die Fallgruppe 3 für die Vergütungsgruppe VI b BAT/DWHN in Betracht, die nach 4-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII BAT/DWHN erreicht werden konnte. Diese Fallgruppe stellt aber geringere Anforderungen an den Stelleninhaber. Es gibt sogar ein Indiz gegen die Ansicht der Klägerin, man habe sie seinerzeit in die Fallgruppe 4 eingruppiert. Diese Fallgruppe verlangt eine Fachschulausbildung von 3 Jahren. Diese kann die Klägerin nicht vorweisen. Eine Fachschulausbildung ist mehr als eine anerkannte Berufsausbildung, wie sie die Klägerin hat. Fachschulausbildungen bauen auf eine abgeschlossenen Berufsausbildung auf (§ 42 HessSchulG). Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin seinerzeit einer Fallgruppe zuordnen wollte, für die sie schon die Ausbildungsstandards nicht erfüllte.

Erfolglos ist auch der Versuch der Klägerin, die Bedeutung der Fachschulausbildung für die zitierte Fallgruppe 4 zu relativieren. Ihr Hinweis, bei anderen Fallgruppen befinde sich die Ausbildungsanforderung in der Spalte "Anforderungsmerkmale", bei der Fallgruppe 4 aber nur in der Spalte "Ausbildungsstandards" übersieht, dass auch dort, wo die Ausbildungsanforderung in der Spalte "Anforderungsmerkmale" erwähnt ist, sie in der Spalte "Ausbildungsstandards" wiederholt wird. Außerdem ist der Begriff Ausbildungsstandards zwanglos dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Ausbildung Mindestvoraussetzung für das Erreichen der entsprechenden Fallgruppe sein soll und nicht nur eine unverbindliche Orientierungshilfe.

Abgesehen davon, käme der Klägerin ein Vertrauensschutz auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO selbst dann nicht zu Gute, wenn man entgegen der Ansicht der Berufungskammer von der seinerzeitigen Eingruppierung in die Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN ausgehen wollte.

Der im Tatbestand zitierte Artikel 5 § 6 KDAVO bestimmt, dass die Mitarbeiter auf der Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung (- vorläufig -) gemäß Überleitungstabelle am 01. Oktober 2005 nach § 28 KDAVO eingruppiert werden. Dies ist bei der Klägerin unstreitig geschehen. Zugleich ist aber auch gesagt, dass eine Überprüfung der Eingruppierung bis 30. September 2006 erfolgt und dass die Überprüfung auch eine niedrigere Eingruppierung ergeben kann. Allen Mitarbeitern und damit auch der Klägerin musste damit klar sein, dass ihre "ad-hoc"-Umgruppierung per 01. Oktober 2005 nicht endgültig sein würde, sondern bis 30. September 2006 einer Überprüfung unterzogen würden, um die korrekte Eingruppierung in aller Sorgfalt zu klären. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auf die vom BAG entwickelten Grundsätze zu korrigierenden Rückgruppierung berufen (vgl. z. B. BAG vom 7. Mai 2008, ZTR 2008, 553). Eine solche liegt hier nicht vor. Die Klägerin war nicht "irrtümlich" zu hoch eingruppiert worden. Die Klägerin hat vielmehr das Regelwerk für ihre Eingruppierung gewechselt. Das festgeschriebene Überleitungsverfahren wurde eingehalten mit dem Hinweis, dass die zunächst vorgenommene "ad-hoc"-Umgruppierung einer Prüfung unterzogen wird, die unter Umständen auch zu einer Korrektur der vorläufigen neuen Eingruppierung führen könnte. Die Beklagte hat damit keinerlei Vertrauen auf eine "Bestandskraft" der vorläufigen Umgruppierung von der Vergütungsgruppe VI BAT/DWHN in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO geweckt, auf das sich die Klägerin jetzt berufen könnte.

Wegen des fehlenden Vertrauensschutzes trifft die Klägerin auch die volle Darlegungs- und Beweislast für ihr Hilfsbegehren, die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO. Es gilt hier sinngemäß dasselbe, was bereits oben zu den Voraussetzungen an einem substantiierten Vortrag zu einem Höhergruppierungsbegehren ausgeführt wurde. Die Klägerin ist diesen Voraussetzungen nicht gerecht geworden.

Eines Schriftsatznachlasses für die Klägerin zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07. Januar 2011 bedurfte es nicht, weil die vorliegende Entscheidung ohne Berücksichtigung dieses Schriftsatzes auskommt.

Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.

VorschriftenKirchlich-Diakonische Arbeitsverordnung (KDVO), BAT/DWHN

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