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23.03.2011

BGH: Beschluss vom 08.02.2011 – IV ZA 24/10


Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 gibt keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen.

Gegenstandswert: bis 4.000 €

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Da der Beschluss gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar ist, bedarf er keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, [...] Rn. 1).

2

Unbeschadet dessen hat der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, sondern die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwerde" gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, da für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, [...] Rn. 5 m.w.N.). Daher ist auch eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht geboten.

3

Das auf die fehlende Begründung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 gestützte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).

4

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller

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