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23.03.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 27.01.2011 – 8 Ta 19/11


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2010 - 3 Ca 770/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von PKH zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist unbegründet.

Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht vorliegend bereits entgegen, dass die Rechtsverteidigung des Klägers nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Dies folgt schon daraus, dass das Beschwerdegericht die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von der Auffassung der Vorinstanz beurteilen darf (§ 322 Abs. 1 und 325 Abs. 1 ZPO analog). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2010 der gegen den Beklagten gerichteten Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses, dem Beklagten am 15.12.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte bis dato keine Berufung eingelegt. Es ist deshalb nach Ablauf der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 03.12.2010 davon auszugehen, dass der Beklagte zur Erfüllung der ausgeurteilten Zahlungsansprüche verpflichtet ist. Diese Verfahrenslage schließt nach ganz h. M., der sich die Beschwerdekammer anschließt, die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich abgeschlossenen Prozess aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.01.2010 - 3 Ta 1/10 -; OLG Dresden v. 22.04.1999 - 8 W 288/99 -; BFH v. 05.09.2002 - IV B 91/00 - und BFH vom 07.08.1984 - VII B 27/84 -; OLG Sachsen-Anhalt v. 04.02.2009 - 3 WF 240/08 -; OLG Düsseldorf v. 30.03.2009 - u.a. 24 U 25/09 = BeckRS 2009, 2739; OLG Köln v. 16.06.1997 - 14 WF 65/97 -; Thomas/Putzo/Reichold 30. Aufl. ZPO § 127 Rz 5; Büttner FPR 2002, 502 - bei 5. a -).

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

VorschriftenZPO § 114

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