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18.02.2011

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 14.10.2010 – 17 Sa 670/09


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.03.2009 - 1 Ca 1686/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.

Die am 26.09.1973 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2005 als vollbeschäftigte Angestellte aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Den letzten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 23.12.2005 (Bl. 6, 7 d.A.). Gemäß § 1 wurde die Klägerin ab dem 01.01.2006 befristet bis zum 31.12.2008 beschäftigt. Gemäß § 2 des Vertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (Anlage SR2 a zum MTA) fanden keine Anwendung. Seit dem 01.01.2006 gilt der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).

Die Beklagte war zuletzt als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben betraut und erzielte ein monatliches Bruttogehalt von 3.077,65 €. Seit dem 25.11.2008 befand sie sich in der Mutterschutzfrist.

Gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag unterzeichneten die Parteien am 23.12.2005 einen Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 30 d.A.). Zur sachlichen Rechtfertigung der vereinbarten Befristung wurde auf Folgendes hingewiesen:

Im Haushaltsplan der BA für das Kalenderjahr 2006 sind bei Kapitel 5 Titel 425 07 für die Haushaltsjahre 2006 bis 2008 insgesamt 150 Millionen Euro zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag mit dem Ziel der Verbesserung des Betreuungsschlüssels (Kunden/Vermittler) zu Lasten des Eingliederungstitels (Kapitel 2 Titel 97101) ausgewiesen. Der Haushaltsplan wurde nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat am 22.12.2005 durch die Bundesregierung genehmigt.

Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit S5 wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 8 Kräfte zu beschäftigen.

Frau S3 J2-S4 wird daher für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben befristet beschäftigt. Frau J2-S4 wird als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Team 121 im Hauptamt der Agentur für Arbeit S5 eingesetzt. Sofern im Rahmen der o.a. Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels funktionale Anpassungen erforderlich sein werden, ist auch ein Einsatz im Team 151 (U 25) als Arbeitsvermittlerin (U 25) mit Beratungsaufgaben oder als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Geschäftsstelle O1 möglich.

Mit Beschluss vom 26.10.2005 stellte der Vorstand der Beklagten den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 auf, der mit Beschluss vom 11.11.2005 von dem Verwaltungsrat der Beklagten festgestellt wurde. Die Bundesregierung erteilte ihre Genehmigung mit Beschluss vom 20.12.2005.

Der Haushalt weist unter Kapitel 5 Titel 425 07 Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels "Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben" bis zum 31.12.2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis zum 31.12.2008 in Höhe von null Euro aus. Die Erläuterungen lauten wie folgt:

a Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels "Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben" zusätzlich für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31.12.2006. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit.

b Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel zusätzlich für die Dauer von drei Jahren bis zum 31.12.2008. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit.

Leertitel, weil erforderliche Ausgaben durch Einsparungen bei Kapitel 2 Titel 971 01 finanziert werden (vgl. Haushaltsvermerk Nr. 6).

Unter Kapitel 2 "Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III mit Ausnahmen der allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), der Leistungen nach § 219 und 235 a SGB III und der Leistungen der Trägerförderung (§ 248 SGB III) heißt es wie folgt:

Ausgaben

&

5.

Die Ausgaben bei Titel 971 01 - Eingliederungstitel - dienen bis zur Höhe von 150 Millionen Euro zur Deckung der Ausgaben bei Kapitel 5 Titel 425 07 - Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels " Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben" bis zum 31.12.2006 sowie zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis zum 31.12.2008.

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Haushaltsplanes wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.02.2009 vorgelegte Kopie (Bl. 32 bis 35 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.04.2006 (Bl. 36 bis 40 d.A.) wies die Beklagte der Agentur für Arbeit S5 ausweislich der Anlage 3 a (Bl. 40 d.A.) unter dem Kapitel 5 Titel 425 07 Ermächtigungen für neun Jahreskräfte zu.

Mit ihrer am 24.11.2008 bei dem Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31.12.2008.

Sie hat die Auffassung vertreten:

Ihr Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristet worden. Sie habe eine Daueraufgabe erfüllt, für die über den 31.12.2008 hinaus ein weiterer Bedarf bestehe.

Entsprechend seien die Arbeitsverträge mit Befristungsende 31.12.2008 von der Beklagten fast ausnahmslos verlängert bzw. in unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt worden. Das sei geschehen, obwohl die Arbeitslosenzahl in der Region S5 bis Ende 2008 stark gesunken sei.

Sie hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung mit Ablauf des 31.12.2008 aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Befristung als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam verteidigt.

Sie hat ausgeführt:

Die befristete Beschäftigung der Arbeitnehmer nach Kapitel 5 Titel 425 07 des Haushaltsplanes für das Jahr 2006 diene der Sicherstellung des fachlich adäquaten Betreuungsschlüssels (Kunden/Vermittler) im Bereich SGB III zu Lasten des Eingliederungstitels Kapitel 2 Titel 971 01. Die zeitliche Befristung sei erforderlich geworden zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte bzw. Sonderprogramme des Bundes zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich der Arbeitsvermittlung. Sie sei ermächtigt worden, im Rahmen des Titels 425 07 für das Jahr 2006 bundesweit insgesamt 3.990 Kräfte befristet für die Aufgaben nach dem SGB III einzustellen.

Die Klägerin sei aus dem Titel 425 07 vergütet worden, wie sich aus der Zuordnung der Vergütung zum Schlüssel 2112 mit der Kennziffer 39 ergebe. Sie sei auch entsprechend der Zweckbestimmung als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben tätig geworden.

Mit Urteil vom 12.03.2009 hat das Arbeitsgericht Siegen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.12.2008 aufgelöst wurde.

Es hat ausgeführt:

Das Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG habe die Kammer nicht feststellen können. Deshalb sei die zulässige Klage begründet.

Die Beklagte habe die Klägerin nicht mit Aufgaben von nur vorübergehender Dauer beschäftigt. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei sie als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben eingesetzt worden. Sowohl die Arbeitsvermittlung als auch die Beratung von Arbeitslosen und Betrieben gehörten zu den Kernaufgaben der Beklagten und stellten damit keine Aufgabe von vorübergehender Dauer dar.

Aufgaben von vorübergehender Dauer ergäben sich auch nicht aus der Haushaltsvorschrift selbst, die eine weitere Verbesserung des Betreuungsschlüssels vorsehe. Die Beklagte müsse zur Sicherung der Daueraufgabe entsprechendes Personal beschäftigen und einen adäquaten Betreuungsschlüssel sicherstellen. Die Kammer habe nicht erkennen können, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe davon ausgegangen werden können, dass die Sicherstellung eines entsprechenden Betreuungsschlüssels nach Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin und ihrer Kolleginnen nicht mehr erforderlich sein werde. Als Indiz sei zu werten, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin mindestens sieben befristete Arbeitsverträge von zeitgleich mit ihr eingestellten Kollegen und Kolleginnen verlängert bzw. entfristet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 55 bis 61 d.A. verwiesen.

Gegen das ihr am 07.04.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.05.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 05.06.2010 eingehend begründet.

Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und trägt vor:

Dem streitgegenständlichen Titel des Haushalts liege offenkundig ihre Überlegung zugrunde, den Betreuungsschlüssel der Arbeitsvermittler im Verhältnis zu Arbeitslosen und Betrieben vorübergehend bis zum 31.12.2008 zu verbessern mit der Prognose, dass sich durch die intensivere Betreuung eine Reduzierung der Arbeitslosenzahlen herbeiführen lasse, so dass im Weiteren bei Beibehaltung des Betreuungsschlüssels im Hinblick auf eine geringere Arbeitslosenquote die Arbeitsvermittlung mit den Stammkräften erledigt werden könne.

Ihre Prognose habe sich bestätigt. Im Januar 2008 seien gegenüber dem Vorjahr 625.000 Arbeitslose weniger gezählt worden. Die Zahl der Erwerbstätigen sei um 30.000 gestiegen. Im November 2008 sei die Arbeitslosenquote auf 7,1 % zurückgegangen, während die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen um 578.000 zugenommen hätten.

Sie könne als unterstaatliche Körperschaft des öffentlichen Rechts das Befristungsprivileg des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG in Anspruch nehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts S5 vom 12.03.2009 - 1 Ca 1686/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist auf Folgendes hin:

Auf ihre konkrete Stelle bezogen sei ein lediglich befristeter Bedarf nicht erkennbar. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie in Zukunft die fachlich adäquaten Betreuungsschlüssel nicht mehr gewährleisten und keine Arbeitsvermittler für Arbeitslose/Betriebe einsetzen wolle. Sie habe eine Daueraufgabe wahrgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.03.2009 ist unbegründet.

1. Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.12.2008 sein Ende gefunden. Es besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort.

a) Die Klägerin hat die Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Die Klage kann bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden (BAG 10.03.2004 - 7 AZR 412/03, NZA 2004, 925).

b) Zur Überprüfung steht allein der Arbeitsvertrag vom 23.12.2005. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wird nicht fristgerecht Klage erhoben (vgl. Annuß/ Thüsing/Maschmann, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., § 17 TzBfG Rn. 5).

Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien im Übrigen ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.

c) Gemäß § 33 Abs. 1 TV-BA sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig. Die Tarifvorschrift ist unstreitig seit dem 01.01.2006 aufgrund der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.12.2005 als ein den MTA ersetzender Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Die Rechtfertigung der letzten Befristung folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Nachdem die Klägerin das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen (LAG Hamm, 25.10.2007 - 15 Sa 1894/06; LAG Köln, 14.12.2007 - 4 Sa 992/07).

Im Arbeitsvertrag vom 23.12.2005 haben die Parteien keinen Befristungsgrund vereinbart. Weder § 33 Abs. 3 TV-BA noch § 14 TzBfG enthalten ein Zitiergebot. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist Wirksamkeitsvoraussetzung nur die Schriftform der Befristungsvereinbarung an sich. Der Rechtfertigungsgrund muss weder im Vertrag stehen noch bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden (BAG 12.08.2009 - 7 AZR 270/08).

Hier hat die Beklagte der Klägerin anlässlich des Vertragsschlusses am 23.12.2005 ausweislich des von beiden Parteien unterzeichneten Vermerks den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannt, auf den sie sich auch im Prozess beruft.

Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend tatsächlich beschäftigt wird. Voraussetzung ist wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 16.10.2008 - 7 AZR 360/07; 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.

Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 sah unter dem Kapitel 5 Titel 42507 Vergütungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels "Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben" bis zum 31.12.2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis zum 31.12.2007 zu Lasten der Ausgaben bei Kapitel 2 Titel 971 01 vor. Nach der Anlage 2 zum Haushaltsplan waren für Aufgaben nach dem Titel 425 07 für 2006 Ermächtigungen für 3.990 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag bezogen auf die Regionaldirektionen, die Arbeitsagenturen und besondere Dienststellen ausgewiesen.

aa. Der Haushaltsplan wurde von dem Vorstand gemäß § 71 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 23.12.2003 aufgestellt und gemäß § 71 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV von dem Verwaltungsrat der Beklagten festgestellt. Die Bundesregierung hat den Haushaltsplan mit Beschluss vom 20.12.2005 genehmigt.

Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag ist nach der Genehmigung des Haushaltsplanes abgeschlossen worden.

(1) Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob das Merkmal der Haushaltsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind mit der Folge, dass sich auf diesen Befristungsgrund nur der Bund, die Länder und die Gemeinden mit einem von einem demokratisch legitimierten Parlament beschlossenen Haushaltsplan berufen können, nicht aber unterstaatlicher Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit eigener Haushaltskompetenz, selbst wenn der Haushalt der Genehmigung z.B. der Bundesregierung bedarf (BAG 12.03.2010 - 7 AZR 843/08, NJW 2010, 2536; 02.09.2009 - 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; Arnold-Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 21; für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sind, LAG Berlin-Brandenburg 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35; a.A. KR-Lipke 9. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 312; ErfK/Müller-Glöge, 10. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 71).

Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt - wie schon erwähnt - mit dem Wortlaut des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung überein. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund der Haushaltsbefristung ausgegangen ist, musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen konkrete Sachregelungen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG 24.01.1996 - 7 AZR 342/05, AP HRG § 57 b Nr. 7).

bb. Die Frage war auch hier nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn sich die Beklagte als bundesunmittelbare Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 367 Abs. 1 SGB III) auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könnte, wäre die Befristung dennoch unwirksam. Es fehlt im Haushaltsplan 2006 an einer Mittelausbringung mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung.

Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; NZA 2010, 633; 17.03.2010 - 7 AZR 843/08 a.a.O.; 02.09.2009 - 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Ungewissheit zukünftiger haushaltsrechtlicher Entwicklung reicht nicht aus (BAG 24.01.2001 - 7 AZR 208/99, EzA BGB § 620 Nr. 173).

Die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, enthalten (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 a.a.O.). Schon aus Gründen des europäischen Gemeinschafts- und des Verfassungsrechts muss die Zwecksetzung so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient (BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05 a.a.O.; 17.03.2010 - 7 AZR 843/08 a.a.O.).

Aus Kapitel 5 Titel 42507 in Verbindung mit Kapitel 2 Ausgabe Nr. 5 ergeben sich Mittel zur Vergütung der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels "Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben" bis zum 31.12.2006 sowie zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis zum 31.12.2008 in Höhe von 150 Mio. Euro. Die Zweckbestimmung wird in den Erläuterungen wiederholt. Hier kommt die zweite Alternative der Zweckbestimmung (Erläuterungen b)) in Betracht, da der Arbeitsvertrag befristet wurde bis zum 31.12.2008.

Die Zwecksetzung ist nicht ausreichend konkret. Sie ermöglicht nicht aus sich heraus die Feststellung eines nur vorübergehenden Bedarfs.

Die Aufgaben der Arbeitsvermittler sind Daueraufgaben nach dem SGB III. Ein vorübergehender Bedarf kann sich entsprechend nur aus dem prognostizierten Umfang der anfallenden Aufgaben in diesem Arbeitsgebiet ergeben. Die von der Beklagten im Kammertermin vorgetragene Prognose, durch Verbesserung des Betreuungsschlüssels "Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben" bis zum 31.12.2006 werde sich aufgrund der intensiveren Betreuung eine Reduzierung der Arbeitslosenzahlen herbeiführen lassen, so dass im Weiteren bei Beibehaltung des Betreuungsschlüssels im Hinblick auf eine geringere Arbeitslosenquote die Arbeitsvermittlung mit den Stammkräften erledigt werden könne, findet sich in der im Haushaltplan ausgebrachten Zweckbestimmung nicht wieder. Es müssen aber gerade die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, selbst die Kontrolle ermöglichen, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient. Dem Haushaltstitel lässt sich nicht entnehmen, warum die Beschäftigung befristet angestellter Mitarbeiter nur bis zum 31.12.2008 zur Sicherstellung des fachlichadäquaten Betreuungsschlüssels erforderlich ist. Es wird nicht erkennbar, dass ab dem 01.01.2009 der adäquate Betreuungsschlüssel, den die Beklagte nicht näher erläutert hat, durch die Beschäftigung von Stammkräften gewährleistet werden kann. Es ist nicht erkennbar, von welchem aktuellen Personalbedarf im Bereich der Betreuung durch Arbeitsvermittler der Haushalt ausgeht und inwieweit er vorübergehend nicht durch den Dauerstellenbestand abgedeckt ist. Die von der Beklagten behauptete Prognose wird nicht weiter konkretisiert. Insgesamt sind für das Jahr 2006 im Titel 425 07 nach der Anlage 2 zum Haushaltplan 3990 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag vorgesehen. Den im Kapitel 5 Titel 425 07 ausgebrachten beiden Zweckbestimmungen sind diese Ermächtigungen nicht zahlenmäßig zugeordnet. Es ist nicht erkennbar, wieviele zum 31.12.2008 befristete Arbeitsverhältnisse von der Ermächtigung gedeckt sind. Entsprechend ist auch nicht feststellbar, ob sich die Einstellungspraxis der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 im Rahmen der Zweckbestimmung gehalten hat.

Die Beklagte wird mit der Anforderung ausreichender Konkretisierung der Zwecksetzungen der Aufgaben von vorübergehender Dauer im Haushaltsplan nicht überfordert. Es ist anzunehmen, dass es durchaus Kennzahlen zu dem Personalbedarf bis zum 31.12.2008 zur Verbesserung und Sicherstellung eines fachlich adäquaten Betreuungsschlüssels gab. Ebenfalls werden ihr Prognosedaten zum Rückgang der Arbeitslosenzahlen aufgrund intensiverer Betreuung zur Verfügung gestanden haben. Die Eckdaten hätten zur Konkretisierung des vorübergehenden Bedarfs in den Haushaltsvermerk aufgenommen werden können und müssen. Ohne genaue Analyse kann keine fundierte Prognose hinsichtlich des zukünftigen Beschäftigungsbedarfs erfolgen.

Hier hat die Beklagte noch nicht einmal zu erkennen gegeben, von welchem Betreuungsschlüssel sie im Rahmen der haushaltsplanmäßigen Festlegungen ausgegangen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Es muss um eine Frage nach der Gültigkeit oder nach dem Inhalt einer Norm gehen, die durch einen aufzustellenden Obersatz ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten ist. Die Rechtsfrage muss für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein, d.h. ihre Beantwortung darf nicht offenkundig und sie darf noch nicht höchstrichterlich entschieden sein (Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 72 ArbGG Rn. 13, 14).

Das Bundesarbeitsgericht hat spätestens mit seiner Entscheidung vom 17.03.2010 (7 AZR 843/08 a.a.O) die inhaltlichen Anforderungen an den den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigenden Haushaltplan klarstellt. Von dieser Rechtsprechung ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat die Grundsätze auf den Einzelfall angewendet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht deshalb zu rechtfertigen, weil das Bundesarbeitsgericht ihren Haushaltsplan 2006 noch nicht einer Beurteilung unterzogen hat.

Die Tatsache, dass möglicherweise weitere gleichgelagerte Arbeitsverträge betroffen sein könnten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht an sich, wenn es nicht mehr um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage geht.

Nachfolgeinstanz: Bundesarbeitsgericht - AZ: 7 AZN 1335/10

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