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27.01.2011

BGH: Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZB 117/08


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.

2

1.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Hinterbliebenenrente (§ 41 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG) mit der Begründung bestätigt, dass keine Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden könne, das Verfolgungsschicksal des Verstorbenen habe angesichts der sonst bestehenden Risikofaktoren die tödlich verlaufene Arteriosklerose in Entstehung und Weiterentwicklung beeinflusst. Hierbei stützt es sich auf das mehrfach ergänzte internistisehe Fachgutachten von Prof. Dr. K. Dieser Sachverständige ist auch in der Ursachenforschung für Herz- und Kreislauferkrankungen erfahren.

3

2.

Die Beschwerde möchte das Ermessen des Tatrichters bei der Einholung eines Obergutachtens in Entschädigungsverfahren zur Berentung Hinterbliebener, in denen der wahrscheinliche Zusammenhang zwischen Verfolgung, verfolgungsbedingten psychischen Schäden und tödlichen Herz- oder Kreislauferkrankungen des Verfolgten zu klären ist, durch das Revisionsgericht in der Weise eingeschränkt wissen, dass hierbei das psychosomatische Fachgebiet einbezogen werden muss. Ein solches Ansinnen widerspricht gefestigter Auslegung des § 412 ZPO, an welcher der Senat auch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche festhält (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, bei [...] Rn. 3; BGHZ 53, 245, 259 ff). Das verfahrensrechtliche Anliegen der Beschwerde kann auch nicht auf die entschädigungsrechtliche Amtsermittlungspflicht (§§ 176 BEG, 286 ZPO) gestützt werden. Zwar mag der psychosomatische Forschungsansatz über mögliche Entstehungsursachen von essentiellem Bluthochdruck und Herz- oder Kreislauferkrankungen neue Erkenntnisse zu Tage fördern, an denen der Tatrichter je nach Umständen des Falles nicht vorbeigehen darf. Die Beschwerde räumt in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 aber selbst ein, dass gesicherte und in der ärztlichen Wissenschaft anerkannte Allgemeinbefunde der Psychokardiologie, welche für die medizinische Beurteilung einschlägiger Verfolgungsschicksale generell bessere Erkenntnisse versprechen, derzeit noch nicht vorliegen.

4

Es muss auch stets eine Frage des Einzelfalles bleiben, ob bei einem Verfolgten Risikofaktoren für eine Herz- oder Kreislauferkrankung als Anlageoder Drittschaden so weit überwiegen, dass auf die Entstehung und Entwicklung dieses Leidens Verfolgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Einfluss mehr gehabt haben. Für die Feststellung und Gewichtung solcher internistischen Risikofaktoren für den tödlichen Krankheitsverlauf bedarf es einer psychokardiologischen Zusatz- oder Oberbegutachtung nicht. Mit der Möglichkeit eines psychosomatisch beeinflussten Krankheitsverlaufs hat im Anschluss an den Sachverständigen auch das Berufungsgericht gerechnet. Nur wenn bei dem Verfolgten anderweitige Risikofaktoren gefehlt hätten oder wahrscheinlich unbedeutend gewesen wären, hätte zur Erhärtung eines möglichen Ursachenzusammenhangs zwischen psychischem Verfolgungsschaden und Herz- oder Kreislauferkrankung zur Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs das Unterlassen einer psychokardiologischen Begutachtung verfahrensfehlerhaft sein können.

5

3.

Selbst wenn dem Tatrichter ein solcher Verfahrensfehler im Einzelfall unterlaufen wäre, so vermöchte dies nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZR 148/02, bei [...] Rn. 5 f).

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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