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14.01.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 17.06.2010 – 10 Sa 35/10


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.09.2009, Az.: 6 Ca 605/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 90,00 (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,00 seit dem 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009 und 01.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die X. Lebensversicherung AG aus dem Gruppenversicherungsvertrag Nr. ..., Versicherungsnummer: ..., € 2.822,40 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 77% und die Beklagte 23 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 4.516,35 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Zahlung einer Sonderzuwendung (von Nov. 2008 bis Aug. 2009), Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung (von Jan. 2009 bis Sept. 2009) und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (von Juni 2005 bis Mai 2009).

Die Klägerin (geb. am 25.09.1965) ist seit dem 15.12.1997 in der A. in A-Stadt bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Krankenschwester beschäftigt. Sie ist seit September 2009 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 02.12.1997 (Bl. 12/13 d. A.) zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der DSK Sozialdienste gGmbH, ist u.a. folgendes geregelt:

"§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. ... Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. ..."

Nach dem Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV fanden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Tarifverträge zum BAT - u.a. der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) - in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Am 07.07.1998 schloss die DSK Gesundheitsdienste gGmbH mit der ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 22-29 d.A.). Dieser hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen der DSK gGmbH in Rheinland-Pfalz

...

§ 3 Form der Zusatzversorgung

Die Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von Direktversicherungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG bei der W. Lebensversicherung AG.

...

§ 5 Beitragszahlung

Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl. pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (...) in folgenden Stufen:

Stufe 1:

100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem siebten Monat nach Betriebseintritt.

Stufe 2:

120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten (3 1/2 Jahren) Betriebszugehörigkeit.

Stufe 3.

160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten (6 1/2 Jahren) Betriebszugehörigkeit.

...

...

Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt, wie Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ende der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die Beitragszahlung der Einrichtung.

..."

Die Beklagte kündigte diesen Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 zum 31.03.2008 (Bl. 84/85 d.A.), was die Klägerin bestreitet. Die Beklagte zahlte - was zweitinstanzlich unstreitig ist - an die X. Lebensversicherung AG, mit der die W. Lebensversicherung AG fusioniert ist, bis zum 30.11.2006 Monatsbeiträge von € 61,36 auf das Beitragskonto der Klägerin. Seit dem 01.12.2006 besteht der Vertrag aufgrund Nichtzahlung der Folgebeiträge beitragsfrei.

Zwischen der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten, der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, und der Gewerkschaft ver.di wurden am 24.09.2004 ein Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore), ein Vergütungstarifvertrag sowie ein Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV Pro Seniore) vereinbart. Die Tarifverträge wurde durch die Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zum MTV genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. dazu: BAG Urteil vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2008, 713). Die Tarifverträge sind am 01.10.2004 in Kraft getreten.

Im MTV Pro Seniore (Bl. 57-74 d.A.) ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:

"§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.

Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. ...

§ 23

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt."

Ein gesonderter Alterssicherungstarifvertrag ist bisher nicht abgeschlossen worden.

Im ZTV Pro Seniore (Bl. 14-17 d.A.) ist - auszugsweise - folgendes geregelt:

"§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt ausschließlich für Beschäftigte der in der Anlage A zum Manteltarifvertrag genannten Einrichtungen, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind.

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Zuwendung, soweit er ver.di-Mitglied ist, wenn er ...

...

§ 3

Höhe der Zuwendung

(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 82 % ...der Bemessungsgrundlage.

(2) Bemessungsgrundlage ist die Vergütung, die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte.

...

(5) Die Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres.

§ 4

Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen

1. Die jeweils zuständige Bezirksverwaltung der Gewerkschaft ver.di teilt dem Arbeitgeber bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres die Namen der Anspruchsberechtigten aus diesem Tarifvertrag mit, soweit diese der Mitteilung zustimmen.

2. Tritt der Arbeitnehmer erst nach dem 31.10. des laufenden Kalenderjahres der Gewerkschaft ver.di bei und teilt diese das dem Arbeitgeber mit, erhält dieser Arbeitnehmer 3 Kalendermonate nach der Mitteilung Leistungen nach § 3 Abs. 5. ..."

Die Beklagte zahlte an die Klägerin bis einschließlich Oktober 2008 eine Sonderzuwendung, zuletzt in Höhe von monatlich € 159,27 brutto.

Im September 2004 teilte die Beklagte den Mitarbeitern in einer internen Mitteilung (Bl. 102 d. A.) zur Sonderzuwendung - auszugsweise - folgendes mit:

"Eckpunkte des neuen Tarifvertrages

...

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die lange andauernden Verhandlungen mit ver.di in einem Tarifvertrag, der in den nächsten Tagen unterzeichnet werden soll, ihren Abschluss gefunden haben.

...

Der Tarifvertrag über eine Zuwendung sowie der Manteltarifvertrag zwischen Pro Seniore und ver.di gelten unmittelbar für Arbeitnehmer, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Die Geschäftsleitung strebt jedoch keine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter an. Weitere Informationen zu dem neuen Tarifvertrag werden Ihnen in den nächsten Wochen zugehen."

In einer internen Mitteilung vom 01.12.2004 (Bl. 78-80 d. A.) teilte die Beklagte den Mitarbeitern zur Sonderzuwendung u.a. folgendes mit:

"Sonderzuwendung 2004:

Die Gewerkschaft ver.di hat den Sonderzuwendungstarif nur für ihre Mitglieder verhandelt.

...

Wir gewähren Ihnen, soweit sie nicht unter den Tarifvertrag fallen, die Sonderzuwendung 2004 freiwillig, auch zum Ausgleich der nichtgezahlten Sonderzuwendung 2003 und Urlaubsgeld 2004.

Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch."

Von November 2005 bis einschließlich September 2007 enthielt jede Lohnabrechnung folgenden Zusatz:

"Bezüglich der Sonderzuwendung gilt künftig folgende Regelung: Die Zahlung erfolgt freiwillig. Die Zahlung der ersten Rate(n) begründet keinen Anspruch auf die weiteren Raten."

In der Lohnabrechnung für April 2007 heißt es:

"Sie erhalten in diesem Monat die letzte Rate der freiwillig gezahlten Sonderzuwendung. Im Rahmen eines neuen Arbeitsvertragsabschlusses bieten wir an, die Sonderzuwendung zukünftig als festen Gehaltsbestand zu beziehen."

Die Lohnabrechnungen von November 2007 bis einschließlich Oktober 2008 enthielten folgenden Zusatz:

"Die Zahlung der Sonderzuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des noch zu überprüfenden Rechtsanspruches. Bei fehlendem Rechtsanspruch wird eine Rückforderung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen."

Die Beklagte hatte am 16.08.2001 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung und der teilweisen Refinanzierung durch den Arbeitgeber abgeschlossen (Bl. 229-230 d. A.).

Die Vereinbarung (GBV 08/01) enthielt - auszugsweise - folgende Regelung:

"§ 3 Regelungsinhalt

1. Die Grundfarbe der Dienstkleidung ist weiß. Wahlweise kann ein kurzärmliger und knielanger Kittel oder eine Hose mit kurzärmliger Jacke, Blouson oder T-Shirt getragen werden. Die Dienstkleidung muss bei mind. 60 Grad Celsius waschbar sein.

2. Nach dem 6. Monat der Beschäftigung erhält jede/r Beschäftigte/r 150,00 DM in bar als Einmalzahlung für die Anschaffung der Dienstkleidung ausgezahlt. ..

3. Ab dem 01.07.2001 wird allen beschäftigten Pflegekräften ein monatliches Bekleidungsgeld von 45,00 DM gezahlt; ... Die Zahlungen erfolgen mit der jeweiligen Gehaltszahlung zum Zweck der ergänzenden Anschaffung von Dienstkleidung, deren Reinigung und Pflege.

..."

Am 14.12.2001 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte eine neue Betriebsvereinbarung (GBV 12/01) zur Regelung des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung und der Gestellung dieser durch den Arbeitgeber (Bl. 81-83 d.A.). Diese Vereinbarung, die die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2006 zum 31.12.2006 gekündigt hat (Bl. 142 d. A.), was die Klägerin bestreitet, enthielt -auszugsweise - folgende Regelung:

"§ 3 Regelungsinhalt

1. Der Arbeitgeber stellt eine einheitliche Dienstkleidung gemäß Anlage 1 in ausreichender Anzahl im Rahmen eines Wäschepools zur Verfügung. Die Umsetzung in den einzelnen Residenzen erfolgt im Rahmen eines zeitlichen Stufenplans (Anlage 2). Danach ersetzt diese Gesamtbetriebsvereinbarung die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.08.2001.

2. Die Wäscheversorgung, Reinigung und Pflege erfolgt ausschließlich durch einen Dienstleister. Das Tragen der Dienstkleidung außerhalb der Dienstzeit sowie die private Reinigung und Pflege ist nicht zulässig. Die Dienstkleidung darf nicht außer Haus gebracht werden.

3. Die Dienstkleidung ist an jedem 2. Arbeitstag oder nach hygienischem Bedarf zu wechseln. Das Tragen von privater Kleidung im Dienst ist ausnahmslos untersagt.

§ 4 Bekleidungsgeldregelung

Die Bekleidungsgeldregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.08.2001 gilt fort. Sie endet in dem Monat, bevor die Einführung der Dienstkleidung gem. Anlage 2 in der Residenz erfolgt.

...

§ 9 Schlussbestimmungen

...

4. Im Falle der Kündigung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wirkt diese solange nach, bis sie durch eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt ist."

Die Beklagte zahlte bis einschließlich September 2007 das Bekleidungsgeld von € 22,50. Ab Oktober 2007 gestellte sie die Dienstkleidung, die Wäscheversorgung erfolgte durch einen externen Dienstleister, die Zahlung des Bekleidungsgeldes wurde deshalb eingestellt. Am 27.11.2008 teilte sie den Mitarbeitern folgendes mit (Bl. 21 d. A.):

"Betreff: Berufskleidung

... ab dem 01.01.2009 wird es eine Änderung der Berufskleidung geben. ... Ab Januar 2009 bekommt jeder Mitarbeiter eine Anzahl an Garnituren, die eigenständig gewaschen und verwaltet werden."

Seither muss die Klägerin ihre Dienstkleidung, die ihr die Beklagte unentgeltlich stellt, selbst waschen und bügeln.

Mit ihrer am 14.05.2009 erhobenen und mehrfach erweiterten Klage macht die Klägerin - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - die Zahlung einer Zuwendung für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.08.2009 in Höhe von € 1.592,70 (10 Mon. x € 159,27), von "Kleidergeld" für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2009 in Höhe von € 202,50 (9 Mon. x € 22,50) und von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 in Höhe von € 3.926,88 (48 Mon. x € 81,81) geltend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.09.2009 teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Zuwendung in eingeklagter Höhe von € 1.592,70 zu zahlen. Außerdem hat das Arbeitsgericht der Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 101,25 (Hälfte der Klageforderung) wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung zugesprochen. Schließlich hat es die Beklagte ausweislich des Urteilstenors verurteilt, zugunsten der Klägerin Versicherungsbeiträge in Höhe von € 1.840,80 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht zu diesem Einzelanspruch ausgeführt, der Klägerin - die Zahlung von € 3.926,88 beantragt hatte - stünden die rückständigen Versicherungsbeiträge "in eingeklagter Höhe" zu.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Parteianträge sowie der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.09.2009 (Bl. 149-165 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das beiden Parteien am 22.12.2009 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 21.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.03.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.03.2010 begründet.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2010, der erst am 25.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Das Eingangsdatum ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2010 (Bl. 185 d.A.) mitgeteilt worden. Am 10.02.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte auf gerichtliche Nachfrage mit, das Schreiben vom 27.01.2010 sei am 29.01.2010 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2010, der am 22.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat er die Berufung der Klägerin begründet und wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Außerdem hat er nochmals Berufung einlegt und rein vorsorglich - unter gleichzeitiger Begründung - Anschlussberufung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne nach dem ZTV Pro Seniore keine Sonderzuwendung beanspruchen, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di gewesen sei. Der ZTV Pro Seniore gelte auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme. Die Verweisungsklausel in § 14 des Einzelarbeitsvertrages nehme nicht auf den ZTV Pro Seniore Bezug. Selbst wenn eine Verweisungsklausel vorliegen sollte, die als Gleichstellungsabrede zu verstehen sei, sei die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.03.2009 (4 AZR 64/08) nicht so zu behandeln, als wäre sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Die einfache Differenzierungsklausel im ZTV Pro Seniore sei wirksam.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von € 22,50 bzw. € 11,25 monatlich für die Reinigung der Dienstkleidung. Die GBV vom 16.08.2001 sei durch die GBV vom 14.12.2001 abgelöst worden. An der Wirksamkeit beider Gesamtbetriebsvereinbarungen bestünden erhebliche Zweifel, da die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fraglich sei. Mittlerweile reklamierten sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die örtlichen Betriebsräte die Zuständigkeit für eine Regelung der Dienstkleidungsfrage für sich. Die Zuständigkeitsfrage sei derzeit tatsächlich nicht geklärt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Kleidergeld weder aus dem Arbeitsvertrag noch aufgrund einer betrieblichen Übung. Die Reinigung und Pflege ihrer Dienstkleidung zähle zum Pflichtenkreis der Klägerin. Im Übrigen sei ein Monatsbetrag von € 11,25 nicht angemessen.

Die Klägerin könne keine Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung verlangen. Sie habe den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998, der nur in Rheinland-Pfalz existiert habe, am 22.09.2004, zwei Tage vor Abschluss des MTV Pro Seniore, gekündigt. Die nachwirkenden Tarifnormen des gekündigten Tarifvertrages seien durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den MTV Pro Seniore vom 24.09.2004, ersatzlos aufgehoben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.03.2010 (Bl. 219-228 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.09.2009, Az.: 6 Ca 605/09, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen,

den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückzuweisen,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.09.2009, Az.: 6 Ca 605/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, zugunsten der Klägerin an die X. Lebensversicherung AG auf den Gruppenversicherungsvertrag Nr. ..., Versicherungsnummer: ..., € 2.822,40 zu zahlen,

ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang ihres Obsiegens nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.04.2010 auf den Bezug genommen wird (Bl. 246-253 d. A.). Zur Sonderzuwendung macht sie insbesondere geltend, die Klausel in § 14 des Formulararbeitsvertrages verweise auf den ZTV Pro Seniore. Dies folge aus der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB. Die Vertragsklausel sei als Rechtsfolgenverweisung und Gleichstellungsabrede auszulegen. § 14 des Formulararbeitsvertrages verweise unstreitig auf den MTV Pro Seniore. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und auch nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch für den ZTV Pro Seniore gelten solle. Beide Verweisungen müssten gleich gehandhabt werden, weil § 14 des Arbeitsvertrages ansonsten unklar wäre. Würde man diesem Auslegungsergebnis nicht folgen, gälte weiterhin der Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH und der ÖTV mit seiner ebenfalls weiterhin geltenden Verweisung auf den BAT und auf den Zuwendungstarifvertrag. Auch vor diesem Hintergrund stehe ihr die Zuwendung weiterhin zu. Die im ZTV Pro Seniore enthaltene Differenzierungsklausel sei unwirksam. Sie sei nicht mit der "einfachen Differenzierungsklausel" vergleichbar, die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 18.03.2009 (4 AZR 64/08) für wirksam erachtet habe.

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung führt sie aus, das Arbeitsgericht habe ihr im Urteilstenor lediglich einen Betrag von € 1.840,80 an Versicherungsbeiträgen zugesprochen, während es in den Entscheidungsgründen ausgeführt habe, sie könne die rückständigen Versicherungsbeiträge "in eingeklagter Höhe" beanspruchen. Eingeklagt habe sie ursprünglich den Betrag von € 3.926,88.

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 17.06.2010 (Bl. 256-259 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. 1. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

2. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin hat die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil ist ihr am 22.12.2009 zugestellt worden, so dass die Frist zur Einlegung der Berufung am 22.01.2010, einem Freitag, ablief. Die erst am 25.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsschrift war daher verspätet. Die beantragte Wiedereinsetzung kann der Klägerin jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil der Antrag nicht innerhalb der in § 234 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Zweiwochenfrist gestellt worden ist.

Diese Frist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war. Das war hier am 29.01.2010 der Fall. An diesem Tag ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die gerichtliche Mitteilung vom 27.01.2010 über das Eingangsdatum der Berufungsschrift zugegangen. Er konnte anhand der gerichtlichen Mitteilung unschwer erkennen, dass die Berufung verspätet eingegangen war. Sein Wiedereinsetzungsantrag, der am 22.02.2010 bei Gericht eingegangen ist, war nicht mehr fristgerecht angebracht.

3. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach § 524 ZPO ist die Anschließung an die Berufung zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist hat die Klägerin durch ihren Schriftsatz vom 22.02.2010 gewahrt.

II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb nach Maßgabe des Tenors teilweise abzuändern. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Sonderzuwendung für die Zeit von November 2008 bis August 2009. Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung für die Zeit von Januar bis September 2009 ist nur teilweise in Höhe von insgesamt € 90,00 begründet. Der Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen an die X. Lebensversicherung AG für die Zeit vom Juni 2005 bis Mai 2009 ist in Höhe von € 2.822,40 begründet. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Im Einzelnen:

1. Sonderzuwendung

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 31.08.2009 eine Sonderzuwendung zu zahlen. Der Klageantrag auf Zahlung von € 1.592,70 brutto (10 Monate x € 159,27) nebst Zinsen ist deshalb abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern.

1.1. Die Klägerin hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf die geltend gemachte Sonderzuwendung. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterlag nicht dem ZTV Pro Seniore, da die Klägerin bis 31.082009 nicht Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di war.

Die Klägerin ist erst im September 2009 der Gewerkschaft ver.di beigetreten. Die Beklagte war berechtigt, die Auszahlung der Sonderzuwendung vom Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin abhängig zu machen. Nach § 4 Ziffer 2 ZTV Pro Seniore hat der Arbeitnehmer drei Kalendermonate nach der Mitteilung, dass er ver.di-Mitglied ist, Anspruch auf die Zuwendung, wenn er erst nach dem 31.10. des laufenden Kalenderjahres der Gewerkschaft beigetreten ist. Selbst wenn die Gewerkschaft ver.di den Beitritt der Klägerin der Beklagten bereits am 01.09.2009 mitgeteilt hätte, was die Klägerin nicht vorgetragen hat, könnte sie frühestens ab Dezember 2009 ein Zwölftel der Zuwendung beanspruchen, nicht jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 31.08.2009.

1.2. Die Klägerin hat auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Sonderzuwendung. Aus der Verweisungsklausel in § 14 des Arbeitsvertrages ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Der ZTV Pro Seniore findet zwar - ebenso wie der MTV Pro Seniore - aufgrund der Inbezugnahme durch den Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin erfüllt jedoch bis zum 31.07.2009 die in § 2 ZTV Pro Seniore ausdrücklich geregelte Anspruchsvoraussetzung einer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di nicht.

1.2.1. Die Anwendbarkeit des ZTV Pro Seniore auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich aus der Verweisungsklausel in § 14 des Formulararbeitsvertrages. Die Parteien haben vereinbart, dass (zunächst) die Bestimmungen des am 01.07.1990 in Kraft getretenen Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, gelten. Dieser Tarifvertrag sollte "längstens" bis zum Zustandekommen eines (neuen) Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung gelten. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages gelten. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Parteien mit dem "Tarifvertrag für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung" denjenigen Tarifvertrag gemeint haben, an den die Beklagte selbst gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden ist. Bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine sogenannte Tarifwechselklausel (offen gelassen: BAG Urteil vom 02.07.2008 - 4 AZR 291/07 - Juris). Die Verweisung zielt damit nicht nur auf den MTV Pro Seniore, sondern auch auf den ZTV Pro Seniore.

1.2.2. Aus der Anwendbarkeit des ZTV Pro Seniore im Arbeitsverhältnis der Parteien folgt aber nicht der geltend gemachte Anspruch auf die Sonderzuwendung. Die Anspruchsgrundlage des § 2 ZTV Pro Seniore legt als eigenständige rechtsbegründende Anspruchsvoraussetzung die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di fest.

Die Bestimmung wiederholt nicht lediglich deklaratorisch die Voraussetzung für eine normative Wirkung des ZTV Pro Seniore nach § 4 Abs. 1 TVG. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Tarifbestimmung. Der Anspruch ist nach § 2 ZTV Pro Seniore ausdrücklich nur für ver.di-Mitglieder vorgesehen, die ihre Mitgliedschaft gegenüber der Beklagten aufgrund der Verfahrensregelung in § 4 Ziffer 1 und 2 ZTV Pro Seniore nachweisen müssen. Da der Tarifvertrag ohnehin nur tarifgebundenen Arbeitnehmern einen Anspruch verschaffen kann, muss die ausdrückliche Anspruchsvoraussetzung der ver.di-Mitgliedschaft nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine eigene, konstitutive Bedeutung haben (vgl. BAG Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - NZA 2009, 1028).

Die in § 2 ZTV Pro Seniore als Anspruchsvoraussetzung genannte Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di wird von der Klägerin inhaltlich nicht durch die einzelvertragliche Verweisung auf den ZTV Pro Seniore erfüllt. Diese bewirkt lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrages, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung für die Sonderzahlung im Tarifvertrag festgeschriebene Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di.

Nach der neusten Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.03.2009 (4 AZR 64/08, aaO.), der die Berufungskammer folgt, haben auf der Grundlage der bislang üblichen einfachen dynamischen Bezugnahmeklauseln (dem Verweis auf die Bestimmungen des anzuwendenden Tarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung) nicht organisierte Arbeitnehmer in aller Regel keinen Anspruch auf Leistungen, die der Tarifvertrag exklusiv den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehält. Mit einer einfachen Bezugnahmeklausel ist ein umfassender Gleichstellungseffekt nicht verbunden, und zwar auch dann nicht, wenn sie als Gleichstellungsabrede im Sinne der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen ist (kritisch: Bauer/Arnold, NZA 2009, 1169; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131; Deinert, jurisPR-ArbR 45/2009).

Bei der vorliegenden Verweisungsklausel in § 14 des Formulararbeitsvertrages handelt es sich um eine sogenannte Gleichstellungsabrede, weil sie aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 stammt und von einem tarifgebundenen Arbeitgeber im Formulararbeitsvertrag vorgegeben wurde. Eine Gleichstellungsabrede bewirkt jedoch, wenn nicht etwas anderes im Arbeitsvertrag festgelegt worden ist, nicht, dass der Arbeitgeber durch sie verpflichtet wird, den betreffenden Arbeitnehmer insgesamt, bei der Anwendung der tariflichen Bestimmungen, so zu behandeln, als wäre er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08, aaO.). Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine vollständige Gleichstellung der bis 31.07.2009 nicht organisierten Klägerin mit Gewerkschaftsmitgliedern haben die Parteien vorliegend nicht getroffen.

1.2.3. Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf die begehrte Sonderzuwendung, weil § 2 ZTV Pro Seniore mit der in ihm enthaltenen Anspruchsvoraussetzung einer ver.di-Mitgliedschaft als unzulässige Differenzierung anzusehen wäre und daraus möglicherweise die Erstreckung des Anspruchs auf Nichtorganisierte folgte.

Bei der vorliegenden Tarifregelung handelt es sich um eine sogenannte "einfache Differenzierungsklausel". Diese ist nach der allgemein verwandten Terminologie dadurch charakterisiert, dass sie in einer anspruchsbegründenden einzelnen Tarifregelung - "im Inneren des Tarifvertrages" - die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft ausdrücklich zu einer anspruchsbegründenden Voraussetzung macht. Gegen einfache Differenzierungsklauseln bestehen nach der neusten Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts weder verfassungsrechtliche noch tarifvertragliche Bedenken. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Vierten Senats in seinem Urteil vom 18.03.2009 unter Rd. 31 ff. (4 AZR 64/08, aaO.) Bezug.

Die einfache Differenzierungsklausel ist auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats müssen die Tarifvertragsparteien bei differenzierenden Regelungen in Tarifverträgen auch die Interessen der Außenseiter angemessen berücksichtigen. In aller Regel dürfen Differenzierungsklauseln deshalb nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhaltes sind, und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen. Diese Grenze wirkt sich auch bei der Bestimmung einer Höchstgrenze für Leistungen aus, die nur für Gewerkschaftsmitglieder in Aussicht gestellt werden kann. Auch Sonderleistungen, die außerhalb des Austauschverhältnisses liegen, dürfen von diesem Maßstab ausgehend nicht eine Höhe erreichen, dass sie dieses Verhältnis im wirtschaftlichen Ergebnis maßgeblich beeinflussen, sich bei wertender Betrachtung nur als eine Art Umschichtung des insgesamt versprochenen Entgelts von der laufenden Vergütung hin zu einer Einmalzahlung darstellen (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08, Rd. 78 ff, aaO.).

Im konkreten Fall beträgt die gezwölftelte Sonderzahlung, die nur den ver.di-Mitgliedern vorbehalten ist, nach § 3 ZTV Pro Seniore im Tarifgebiet West 82 % der Septembervergütung, ohne Zuschläge (vgl. zur Berechnung: BAG Urteil vom 09.12.2009 - 10 AZR 103/09 - Juris). Die Sonderzuwendung im Kalenderjahr 2009 von € 1.911,24 (12 x € 159,27) macht damit weniger als 7 % des Jahresarbeitseinkommens der Klägerin aus, ohne Berücksichtigung der Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die tarifliche Vergütung bleibt gewährleistet. Damit ist die Grenze der Unzulässigkeit nicht überschritten.

1.3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Sonderzuwendung aus betrieblicher Übung. Zwar hat die Beklagte auch nach dem Inkrafttreten des ZTV Pro Seniore am 01.10.2004 die gezwölftelte Sonderzuwendung bis einschließlich Oktober 2008 gezahlt, obwohl die Klägerin kein Mitglied der Gewerkschaft ver.di war. Die Leistung war jedoch mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden, der das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung hindert (vgl. BAG Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 - NZA 2009, 535).

In der internen Mitteilung vom 01.12.2004 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Sonderzuwendung 2004, den Mitarbeitern, die nicht ver.di-Mitglied sind, "freiwillig" zahlt. Auch bei wiederholter Gewährung entstehe kein Anspruch. Von November 2005 bis einschließlich September 2007 enthielt jede Lohnabrechnung den Zusatz: "Die Zahlung erfolgt freiwillig. Die Zahlung der ersten Rate(n) begründet keinen Anspruch auf die weiteren Raten." Die Lohnabrechnungen von November 2007 bis einschließlich Oktober 2008 enthielten den Zusatz: "Die Zahlung der Sonderzuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des noch zu überprüfenden Rechtsanspruches. Bei fehlendem Rechtsanspruch wird eine Rückforderung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen." Diese schriftlichen Mitteilungen der Beklagten haben die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung gehindert. Auch wenn die Klägerin angesichts der ab dem 01.10.2004 erhaltenen Sonderzuwendungen ein Vertrauen darauf entwickelt haben sollte, die Leistungen auch in Zukunft zu erhalten, war dieses Vertrauen im Hinblick auf die klare Mitteilung der Beklagten, dass kein Anspruch entstehe, jedenfalls nicht schutzwürdig.

1.4. Der Klägerin steht die begehrte Sonderzuwendung schließlich nicht nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte des öffentlichen Dienstes zu. Dieser Tarifvertrag, der bis zum 30.09.2004 auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der Gleichstellungsabrede in § 14 des Arbeitsvertrages Anwendung fand, ist durch den am 01.10.2004 in Kraft getretenen ZTV Pro Seniore abgelöst worden. Auf eine Nachwirkung des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte des öffentlichen Dienstes kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn eine solche Nachwirkung reicht nach § 4 Abs. 5 TVG nur soweit, bis die Rechtsnormen des Tarifvertrages durch eine andere Abmachung ersetzt worden sind. Diese andere Abmachung ist durch den ZTV Pro Seniore vom 24.09.2004 erfolgt. Der spätere Tarifvertrag ersetzt den früheren. Hier gilt allein das Ablösungsprinzip, die Zeitkollisionsregel. Danach löst das zuletzt Vereinbarte vorherige Vereinbarungen zum gleichen Gegenstand ab (vgl. BAG Urteil vom 02.07.2008 - 4 AZR 291/07 - Juris).

2. Dienstkleidung

Die Beklagte ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2009 (9 Monate) verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von monatlich € 10,00, insgesamt € 90,00, zu zahlen, weil sie die Dienstkleidung der Klägerin entgegen § 3 der GBV vom 14.12.2001 seit Januar 2009 nicht mehr reinigt und pflegt. Die weitergehende Klage auf Zahlung von insgesamt € 202,50 (9 x € 22,50) ist abzuweisen. Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin € 101,25 zugesprochen hat, war das erstinstanzliche Urteil abzuändern.

2.1. Streitgegenstand i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zuletzt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat - ausweislich des Inhalts der Klageschrift - erstinstanzlich zunächst ein monatliches Bekleidungsgeld ("Kleidergeld") nach § 3 Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) vom 16.08.2001 verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die seinerzeitige Regelung "müsse wieder aufleben", nachdem sie die Dienstkleidung ab dem 01.01.2009 selbst pflegen müsse. Ab ihrem Klageerweiterungsschriftsatz vom 19.08.2009 hat sie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Diese erstinstanzliche Klageänderung war im Sinne des § 263 ZPO sachdienlich.

2.2. Die Beklagte ist aufgrund der GBV vom 14.12.2001 verpflichtet, der Klägerin die einheitliche Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie diese Kleidung von einem Dienstleister auf ihre Kosten waschen und pflegen zu lassen. Ihrer Verpflichtung, die Dienstkleidung zu reinigen und zu pflegen, kommt sie seit Januar 2009 nicht mehr nach, so dass sie der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.

Die Beklagte hat die GBV vom 14.12.2001 zur Regelung des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung und der Gestellung dieser durch den Arbeitgeber zwar mit Schreiben vom 11.04.2006 zum 31.12.2006 gekündigt, sie wirkt aber gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, darunter insbesondere diejenigen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung des Tragens einer einheitlichen Dienstkleidung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) gehört (vgl. BAG Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06 - NZA 2007, 640, m.w.N.). Zwar unterliegt die Frage, wer in welchem Umfang welche durch die Kleiderordnung entstehenden Kosten zu tragen hat, nicht der zwingenden Mitbestimmung. Es besteht insoweit auch keine sogenannte Annexkompetenz. Es ist den Betriebsparteien jedoch nicht verwehrt, in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung einvernehmlich auch Regelungen über die Tragung der Kosten einer einheitlichen Dienstkleidung zu treffen (Vgl. BAG Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06, aaO.). Vorliegend ist die Betriebsvereinbarung freiwillig zustande gekommen. In § 9 Ziffer 4 der GBV vom 14.12.2001 hat die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat ausdrücklich die Nachwirkung vereinbart. Die Vereinbarung der Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, zulässig (vgl. BAG Beschluss vom 28.04.1998 - 1 ABR 43/97 - NZA 1998, 1348, m.w.N.).

Die Nachwirkung der GBV vom 14.12.2001 ist nicht durch eine andere Abmachung im Sinne des § 77 Abs. 6 BetrVG beseitigt worden. Die Beklagte konnte nicht einseitig durch ihre interne Mitteilung vom 27.11.2008 vorsehen, dass jeder Mitarbeiter ab dem 01.01.2009 die Dienstkleidung eigenständig waschen und verwalten muss.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass an der Wirksamkeit der GBV vom 14.12.2001 "erhebliche Zweifel" bestünden, weil die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats "fraglich" sei, da "mittlerweile" sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die örtlichen Betriebsräte die Zuständigkeit zur Regelung der Dienstkleidungsfrage für sich reklamierten. Die Beklagte kann sich nicht darauf beschränken, substanzlose Zweifel in den Raum zu stellen, ohne vorzutragen, aus welchen - von ihr im Einzelnen darzulegenden Gründen - sie den Gesamtbetriebsrat für unzuständig hält.

2.3. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch nur zum Teil begründet. Nach §§ 249 Abs. 1, 251 BGB kann die Klägerin eine Entschädigung in Geld beanspruchen, weil sie im Zeitraum von Januar bis September 2009 die Dienstkleidung zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt und selbst gebügelt hat. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch nicht in Höhe von € 22,50 oder -wie vom Arbeitsgericht zuerkannt- von € 11,25, sondern nur in Höhe von € 10,00 monatlich gerechtfertigt.

Da die Dienstkleidung an jedem zweiten Arbeitstag oder nach hygienischem Bedarf zu wechseln ist, sind bei ca. 20 Arbeitstagen im Monat monatlich 10 Garnituren (Hose und Oberteil) zu reinigen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie für lediglich zwei Wäschestücke einen separaten Waschgang durchführt. Das wäre auch völlig lebensfremd. Deshalb sind keine zehn Waschmaschinenläufe im Monat für die Reinigung von zwanzig Wäschestücken anzunehmen. Die Kammer schätzt in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO aufgrund der Sachkunde aus dem eigenen Haushalt vielmehr, dass für die beruflich veranlasste Wäschemenge monatlich vier Waschmaschinenläufe ausreichend sind. Die Kosten für einen Waschgang (dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten und die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine), einschließlich Bügelkosten, werden in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Werbungskostenabzug für die Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2005 - 3 K 202/04 - Juris, m.w.N.) auf € 2,50 geschätzt. Höhere Ausgaben hat die Klägerin in keiner Weise verifiziert. Damit beträgt der Schaden der Höhe nach monatlich € 10,00.

Die geltend gemachten Zinsen in gestaffelter Höhe rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

3. Altersversorgung

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 (48 Monate) einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen an die X. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer:) in einer Gesamthöhe von € 2.822,40. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin € 1.840,80 zugesprochen. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit auf die Anschlussberufung abzuändern.

3.1. Der nachwirkende Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998, in Kraft getreten am 01.06.1998, zwischen der DSK Gesundheitsdienste gGmbH und der Gewerkschaft ÖTV für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen in Rheinland-Pfalz ist nicht durch den MTV Pro Seniore vom 24.09.2004 als andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt worden.

Die Bezugnahmeklausel in § 14 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Verweisungsklauseln wie diejenige im Formulararbeitsvertrag der Klägerin in aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Diese Auslegungsregel hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr aufrecht. Der Vierte Senat wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die wie der der Klägerin vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 21.10.2009 - 4 AZR 477/08 - Juris, m. zahlr. Nachw.).

Danach handelt es sich bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin um eine Gleichstellungsabrede. Die vormalige Arbeitgeberin, die DSK Gesundheitsdienste gGmbH war als Tarifvertragspartei auch an den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 gebunden, § 3 Abs. 1 TVG. Die Beklagte hat diesen Tarifvertrag zwar mit Schreiben vom 22.09.2004 fristgerecht zum 31.03.2005 gekündigt; seine Rechtsnormen gelten jedoch gemäß § 4 Abs. 5 TVG solange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" kann u.a. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst (vgl. BAG Urteil vom 21.10.2009 - 4 AZR 477/09, aaO., m. zahlr. Nachw.). Maßgebend ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (vgl. BAG Urteil vom 21.10.2009 - 4 AZR 477/09, aaO.).

Der MTV Pro Seniore, der am 01.10.2004 in Kraft getreten ist, führt aber nicht zur Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Das ergibt die Auslegung des MTV Pro Seniore, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 MTV Pro Seniore ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Damit haben sie keine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG getroffen, wie die Beklagte meint. Die Tarifvertragsparteien wollten vielmehr über diesen Regelungsbereich einen selbständigen Tarifvertrag abschließen, was - aus welchen Gründen auch immer - bisher noch nicht geschehen ist. Die andere tarifliche Abmachung zum Komplex zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung steht noch aus. Dem Wortlaut des MTV Pro Seniore lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 bereits vor Abschluss des in § 23 MTV Pro Seniore avisierten gesonderten Altersicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspräche auch der vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG beabsichtigten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des nachwirkenden Tarifvertrags (Däubler/Bepler, 2. Aufl., § 4 TVG Rn. 908).

3.2. Der Anspruch der Klägerin ist der Höhe nach zum Teil begründet. Die Beklagte hat - was zweitinstanzlich unstreitig ist - bis einschließlich November 2006 monatliche Beiträge in Höhe von € 61,36 auf das Beitragskonto der Klägerin gezahlt.

Damit hat die Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis einschließlich 30.11.2006 (18 Monate) einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten € 61,36 und den nach Stufe 3 zu zahlenden Beiträgen in Höhe von € 81,81 (DM 160,00 nach 78 Monaten Betriebszugehörigkeit), mithin € 368,10 (18 x € 20,45). Für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.05.2009 (30 Monate) beläuft sich ihr Anspruch auf monatlich € 81,81 und damit auf insgesamt € 2.454,30 (30 x € 81,81). Für den Gesamtzeitraum vom 01.06.2005 bis zum 30.05.2009 (48 Monate) ergibt sich somit eine Gesamtforderung von € 2.822,40. Auf diese Summe beschränkt sich die Anschlussberufung der Klägerin.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

VorschriftenBGB § 133, BGB § 157, BGB § 611, TVG § 1, TVG § 3 Abs. 1, TVG § 4 Abs. 1, TVG § 4 Abs. 5

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