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13.01.2011

BGH: Beschluss vom 16.12.2010 – Xa ZB 7/10


Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 16. Dezember 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist unbegründet.

2

Der Beklagte hat - anwaltlich vertreten - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit dem eine Gehörsrüge zurückgewiesen wurde, "weitergehende Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG ist damit die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde angefallen. Sie beträgt gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nummer 1826 100 EUR. Der Beklagte hat die Rechtsbeschwerde sodann zurückgenommen. Damit ermäßigt sich die angefallene Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde gemäß Kostenverzeichnis Nummer 1827 auf 50 EUR. Ob die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet war, hat auf die Entstehung der Gebühr keinen Einfluss. Der Vortrag des Beklagten, er habe "eine Abstellung an den BGH" nicht beantragt, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Das Oberlandesgericht hat - rechtlich vertretbar - auf den Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der das eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und ausdrücklich auf den Rechtsbeschwerdegrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen ist, abgestellt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster

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