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13.01.2011

BGH: Beschluss vom 21.12.2010 – 4 StR 620/10


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Dezember 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 5. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dieses Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und des Betrugs schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die rechtliche Einordnung der Diebstähle als besonders schwere Fälle ist im Urteilstenor unnötig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 25 m.w.N.); der Senat lässt sie daher entfallen. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt aber auch hinsichtlich der Tat vom 22./23. November 1999 vor; dieser Diebstahl wurde nicht nur gewerbsmäßig begangen, vielmehr war der entwendete Bagger nach den Urteilsfeststellungen verschlossen abgestellt. Hinsichtlich des abgeurteilten Betrugs wird dagegen die Bewertung des Landgerichts als besonders schwerer Fall durch die getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt. Der Senat schließt insofern jedoch aus, dass die - auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO beruhende - äußerst milde Einzel- oder auch die Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Einordnung beruht. Verjährung ist hinsichtlich dieser im Jahr 2002 begangenen Tat - wie auch bezüglich der Diebstähle - aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. November 2010 dargelegten Gründen noch nicht eingetreten.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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