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30.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091404

Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 31.03.2009 – S 0174.2.1-2/2 St 31


Gemeinnützigkeit von Unternehmergesellschaften i.S.d. § 5a GmbHG i.d.F des
MoMiG (sog. Mini-GmbH)


Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, BGBl. I S. 2026, wurde mit Wirkung ab dem 01.11.2008 die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zugelassen. Für die Gründung dieser Gesellschaften (sog. Mini-GmbH) reicht ein Stammkapital von 1 € aus. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht fällt weg, wenn die Rücklage die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz von 25.000 € für die Gründung einer GmbH erreicht und das Stammkapital entsprechen angehoben wird.

Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Es gelten lediglich die in § 5a GmbHG festgelegten, erleichterten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Alle übrigen gesetzlichen Vorschriften - sowohl gesellschafts-, als auch steuerrechtlich - gelten für die Unternehmergesellschaft gleichermaßen wie für jede andere GmbH.

Die Unternehmergesellschaft ist daher eine Körperschaft i.S. des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Auffassung zu vertreten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 € nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO) verstößt.
Das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG eingestellt werden müssen und insoweit bereits anderweitig gesetzlich gebunden sind.

Rechtsgebiet(e):KStG Vorschriften:§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

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