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05.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090729

Landgericht Stendal: Urteil vom 04.09.2007 – 23 O 141/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäfts-Nr.: 23 O 141/07
Verkündet am:04.09.2007

Landgericht Stendal

Urteil
Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit XXX

hat die Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal
durch XXX

auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2007

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.005,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.933,35 Euro seit dem 09.03.2007 und auf 1.072,01 Euro seit dem 27.04.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen weiteren Betrag in Höhe von 825,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 772,31 Euro seit dem 09.03.2007 und auf 53,55 Euro seit dem 27.04.2007 an den Sachverständigen SV zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt RA KL, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 285,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2007 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Madza 6 mit dem amtlichen Kennzeichen SDL-......... Am 15.02.2007 gegen 14.55 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers, DD, mit dem Pkw des Klägers den Parkplatz des Reiterhofes Krumke. Vor ihr fuhr das Fahrzeug der Beklagten zu 2), ein Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen SDL-......, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Der Parkplatz war sehr voll. Ein freier Parkplatz bot sich auf der linken Seite des Reiterhofes, am Eingang des Pferdestalles. An diesem Parkplatz fuhr die Beklagte zu 2) zunächst vorbei. Die Ehefrau des Klägers beabsichtigte, in diesen freien Parkplatz einzubiegen. Die Beklagte zu 2) setzte mit ihrem Fahrzeug zurück, um nunmehr gleichfalls vorwärts in denselben Parkplatz einzufahren. Der Pkw der Beklagten zu 2) stieß gegen die hintere rechte Seite des klägerischen Fahrzeuges.

Der Kläger ließ das Fahrzeug durch den Sachverständigen SV begutachten, der die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 4.108,35 Euro netto schätzte und von einer verbleibenden Wertminderung in Höhe von 800,-Euro ausging. Für das Gutachten entstanden zunächst Sachverständigenkosten in Höhe von 772,31 Euro. Ferner legte der Sachverständige SV dem Kläger eine weitere Rechnung über 107,10 Euro für dessen Anwesenheit bei einer auf Wunsch der Beklagten zu 1) durch den Sachverständigen EE durchgeführten Nachbesichtigung, die auf dem Gelände des Sachverständigen SV erfolgte. In Höhe des Honorars sind dem Sachverständigen die Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen zur Sicherheit abgetreten worden. Die Sachverständigenkosten sind seitens des Klägers bislang noch nicht beglichen worden. Für die Reparatur des Fahrzeuges wurden von dem Kläger 4.797,19 Euro, für die Miete eines Ersatzfahrzeuges 395,02 Euro aufgewandt.

Mit Schreiben vom 22.02.2007 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.705,66 Euro bis zum 08.03.2007 auf.

Der Kläger trägt vor,
seine Ehefrau sei dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) unmittelbar gefolgt. Nachdem die Beklagte zu 2) angehalten habe, habe seine Ehefrau in ausreichendem Abstand dahinter angehalten und zunächst ca. 1 Minute hinter dem Pkw der Beklagten zu 2) gestanden, da nicht klar gewesen sei, was diese veranlassen wollte. Dann habe sich seine Ehefrau entschlossen, in den linksseitig freien Parkplatz einzubiegen. Dies sei aufgrund des Abstandes zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen auch problemlos möglich gewesen. Als seine Ehefrau dann aus dem Stand heraus langsam nach links in Richtung der freien Parklücke abgebogen sei, habe sie erkannt, dass die Rücklichter des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) aufleuchteten und der Pkw der Beklagten zu 2) plötzlich und nicht vorhersehbar rückwärts fuhr. Seine Ehefrau habe sofort angehalten, den Zusammenstoß allerdings nicht vermeiden können. Vor Ort angesprochen habe die Beklage zu 2) erklärt, sie habe hinter sich überhaupt keinen Pkw wahrgenommen.

Das Schadensereignis sei für seine Ehefrau unabwendbar gewesen, so dass die Beklagten zu vollständigem Schadensersatz verpflichtet seien. Der Schaden belaufe sich insgesamt auf 6.896,62 Euro. Dieser setze sich aus den Kosten der Reparatur in Höhe von 4.797,19 Euro, den Mietwagenkosten in Höhe von 395,02 Euro, der verbleibenden Wertminderung in Höhe von 800,-Euro, den Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt 879,41 Euro und einer allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 25,-Euro zusammen. Ferner seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 285,24 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Sachverständigen SV für die Nachbesichtigung seien erstattungsfähig, da dem Geschädigten nicht verwehrt werden könne, im Rahmen einer Nachbesichtigung seitens des Schädigers den von ihm beauftragten Sachverständigen hinzuziehen.

Der Kläger unter teilweiser Klagerücknahme in Höhe eines doppelt eingeklagten Teilbetrages von 800,-Euro,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.017,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 auf 4.933,35 Euro und seit Rechtshängigkeit auf 1.083,86 Euro zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 879,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 an den Sachverständigen SV zu zahlen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt RA KL, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 285,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,
die Ehefrau des Klägers treffe das alleinige Verschulden an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Vor dem Zurücksetzen habe sich die Beklagte zu 2) durch Blick in den linken und rechten Außenspiegel sowie den Rückspiegel als auch durch Umblick versichert, dass sich kein Fahrzeug hinter ihr befand und sie gefahrlos zurücksetzen konnte, um in die streitgegenständliche Parklücke einzuparken. Nach Einlegen des Rückwärtsganges habe sie sich abermals wie zuvor des fehlenden rückwärtigen Verkehrs versichert und sei anschließend unter ständigem wechselnden Blick in die beiden linken und rechten Außenspiegel sowie den Rückspiegel langsam in steter Bremsbereitschaft zurückgefahren. Als die Beklagte zu 2) rückwärts gefahren sei, sei plötzlich und unerwartet die Ehefrau des Klägers mit dem klägerischen Fahrzeug links an dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) vorbei gefahren, um in dieselbe einzig freie Parklücke, in die auch die Beklagte zu 2) fahren wollte, einzufahren. Dabei sei es dann zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen. Im Anschluss an den Unfall habe die Ehefrau des Klägers sinngemäß geäußert: „Oh Gott, wenn das mein Mann sieht, das Auto ist fast neu!“ und „Ich dachte, ich schaffe es noch!“.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sei eine Wertminderung nicht erstattungsfähig, da es sich lediglich um reine Blechschäden an nicht tragenden Teilen gehandelt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten müsse sich der Kläger ersparte Eigenkosten im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, welche üblicherweise mit 15 % der angefallenen Mietwagenkosten bemessen würden. Die Kosten des Sachverständigen für die Nachbesichtigung in Höhe von 107,10 Euro seien gleichfalls nicht erstattungsfähig. Zwar sei eine Nachbesichtigung auf Wunsch der Beklagten zu 1) durchgeführt worden. Die Anwesenheit des Sachverständigen SV sei insofern nicht erforderlich gewesen. Auch enthalte die Rechnung offensichtlich einen Rechenfehler, da der Zeitaufwand ausweislich der Rechnung lediglich 30 Minuten und nicht die letztlich abgerechnete Stunde betragen habe. Eine Auslagenpauschale sei nur in Höhe von maximal 20,45 Euro anzuerkennen.

Verzug der Beklagten zu dem geltend gemachten Zeitpunkt bestehe in Anbetracht der Regelung des § 286 Abs.3 BGB nicht. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten werde bestritten, dass sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befunden hatten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat die Bußgeldakte zum Aktenzeichen 00.A 833 62.2 (Aktenzeichen der polizeilichen Ermittlungsakte der Polizei Osterburg: 150220071450/01) beigezogen.

Die Kammer hat die Beklagte zu 2) gemäß § 141 Abs.1 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll der Kammer vom 31.07.2007 (Blatt 95-96 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat weiterhin die verfahrensleitend geladene Zeugin DD zum Unfallhergang vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf das Sitzungsprotokoll der Kammer vom 31.07.2007 (Blatt 97-100 d.A.) Bezug genommen.

Im Hinblick auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 06.08.2007 war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht geboten, da dieser kein neues Tatsachenvorbringen enthielt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im tenorierten Umfange gemäß §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1,2 ,18 Abs.1 StVG i.V.m. § 3 Nr.2 PflVG.

A/ Die Beklagten haften dabei dem Kläger mit einer Quote von 100 %.
Der streitgegenständliche Unfall am 15.02.2007 hat sich beim Betrieb des von der Beklagten zu 2) gesteuerten Kraftfahrzeuges ereignet., höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs.2 StVG lag nicht vor. Da beide Fahrzeugführer dem Grundsatz nach aus § 7 Abs.1 StVG haften, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs.1 und 2 StVG). Die Beklagten haben auch nicht schlüssig darzulegen und zu beweisen vermocht, dass der Unfall für die Beklagte zu 2) gemäß § 17 Abs.3 StVG unabwendbar war.

Unabwendbar ist ein Ereignis, dass durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, jedoch nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, sondern gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines „Idealfahrers“. Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen. Andererseits darf er auch im Rahmen des Abs. 3 als besonders sorgfältiger Kraftfahrer grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 17 StVG Rn 22 m.w.N.).

Beim Rückwärtsfahren handelt es sich um ein besonders gefährliches Manöver im Straßenverkehr. Der Gesetzgeber hat daher auch in § 9 Abs.5 StVO strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gestellt. Zwar findet die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs.5 StVO nach h.M. (vgl. König in Hentschel aaO, § 9 StVO Rn 51 m.w.N.) primär auf den fließenden Verkehr Anwendung. Sie ist auf Parkplätzen nur mit Einschränkungen anzuwenden, denn bei solchen handelt es sich in erster Linie um dem ruhenden Verkehr dienende Einrichtungen. Auf solchen Plätzen ist von allen Fahrern zu berücksichtigen, dass dort bestimmungsgemäß Ein- und Ausparkmanöver stattfinden. Außerdem bewegen sich auf Parkplätzen immer Fahrer, die durch die Suche nach einer Parklücke abgelenkt sind. Aus der Natur und Zweckbestimmung eines Parkplatzes folgt daher, dass jeder Fahrer dort immer besonders vorsichtig und bremsbereit fahren muss und ständig mit rangierenden Fahrzeugen zu rechnen hat. Ihn trifft soweit eine aus § 1 StVO abzuleitende Pflicht zur Vorsicht und Rücksichtnahme. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Beklagte zu 2) vorliegend nicht genügt. Denn sie hätte bemerken müssen, dass sich die Zeugin DD mit dem klägerischen Fahrzeug hinter ihr im Abbiegevorgang zwecks Einpar-kens befand, zumal wenn sie – wie von ihr in ihrer persönlichen Anhörung geschildert – mehrfach rückwärts schaute. Dass die Zeugin DD mit dem klägerischen Fahrzeug nicht sichtbar gewesen wäre, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin DD befand sich diese bereits seit geraumer Zeit hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 2). Unabhängig davon hätte sich die Beklagte zu 2) bei – hier nicht nachvollziehbaren – Sichtbeschränkungen ggf. einweisen lassen müssen.

Dem Kläger ist hingegen der Nachweis gelungen, dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges, die Zeugin DD, unabwendbar im Sinne des § 17 Abs.3 StVG war. Schon nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien ist von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) auszugehen. Denn der Unfall ereignete sich, als die Beklagte zu 2) zurücksetzte, um vorwärts in den linksseitigen Parkplatz neben der Pferdehalle einzubiegen, in welchen auch die Zeugin DD mit dem klägerischen Fahrzeug einfahren wollte. Die Beklagte zu 2) hat dabei die ihr beim Rückwärtsfahren obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.

Die Behauptungen der Beklagten zu 2), sie habe sich vor dem Zurücksetzen durch mehrfachen Blick in Außen- und Rückspiegel als auch durch Umblick versichert, dass sich kein Fahrzeug hinter ihr befand und sie gefahrlos zurücksetzen konnte und sei nach nochmaliger Rückversicherung langsam und in ständiger Bremsbereitschaft zurückgefahren, als das klägerische Fahrzeug plötzlich und unerwartet links an ihr vorbeigefahren sei, um in die streitgegenständliche Parklücke einzubiegen, sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Zeugin DD hat glaubhaft und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass sie sich bereits seit geraumer Zeit hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) befunden habe. Ferner, dass sie, nachdem die Beklagte zu 2) den linksseitigen freien Parkplatz neben der Pferdehalle aus verständlichen Gründen „verschmäht“ hatte (Gefahr der Beschädigung durch vorbeilaufende Pferde), zunächst noch etwas gewartet und sich dann entschlossen habe, selbst in diesen Parkplatz einzubiegen, was ihr in „einem Rutsch“ möglich gewesen wäre, da sie sich unmittelbar vor diesem Parkplatz befand. Weiterhin, dass die Beklagte zu 2) dann während des von ihr eingeleiteten Abbiegevorgangs unvermittelt zurückgesetzt habe und es infolgedessen zum Zusammenstoß gekommen sei. Eine Rückschau seitens der Beklagten zu 2), so wie von dieser geschildert, hat die Zeugin DD nicht bemerkt. Die Schilderung der Zeugin DD lässt sich widerspruchsfrei mit den Örtlichkeiten und den Beschädigungen der Fahrzeuge in Einklang bringen (vgl. Lichtbilder der beigezogenen Bußgeldakte sowie Blatt 6 und 92 der Akte). Bei ordnungsgemäßer Rückschau hätte die Beklagte zu 2) das klägerische Fahrzeug zwangsläufig wahrnehmen müssen. Ein plötzliches Auftauchen des klägerischen Fahrzeuges ist bereits nach den Örtlichkeiten auszuschließen. Es handelt sich um eine lange gerade Zufahrt zum Parkplatz sowie einen frei einsehbareren Parkplatz. Für eine überhöhte Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges finden sich keinerlei Anhaltspunkte, eine solche ist von den Beklagten auch weder substantiert behauptet noch entsprechend unter Beweis gestellt worden. Entsprechendes gilt für das behauptete linksseiti-ge Vorbeifahren des klägerischen Fahrzeuges, welches auch mit der Endstellung der Fahrzeuge nicht in Einklang zu bringen ist. Ein solches linksseitiges Vorbeifahren hat die Beklagte zu 2) in ihrer Anhörung gleichfalls nicht bestätigt. Sie hat vielmehr angegeben, das klägerische Fahrzeug erst wahrgenommen zu haben, als es bereits „geknallt“ hat. Sofern die Beklagten die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Vermeidbarkeit für die Klägerin und zum tatsächlichen Unfallhergang beantragt haben, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Denn ein solcher Beweisantritt dient nicht dem Beweis konkret vorgetragener Tatsachen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., Vor § 284 Rn 5). Eine Parteivernahme der Beklagten zu 2) gemäß § 447 ZPO kam aufgrund des fehlenden ausdrücklichen Einverständnisses der Gegenseite nicht in Betracht, für eine Parteivernahme der Beklagten zu 2) gemäß § 448 ZPO mangelte es an dem erforderlichen „Anbeweis“ (vgl. Greger in Zöl-ler, ZPO, 25. Aufl., § 448 Rn 4).

Ein Fehlverhalten der Zeugin DD ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, wie sie den Unfall noch hätte vermeiden können, zumal sie mit ihrem Fahrzeug ausweislich der Endstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge schon ein gutes Stück in Richtung der streitgegenständlichen Parklücke eingebogen war. Insbesondere ein sofortiges Anhalten ihres Fahrzeuges konnte unter diesen Umständen den Zusammenstoß nicht verhindern. Dass es der Ehefrau des Klägers noch möglich gewesen, ihren Wagen durch Vorwärtsfahren aus der Gefahrenzone zu bringen, ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der zuzubilligenden Reaktionszeit ebenfalls nicht anzunehmen.

Selbst wenn man auf Seiten des Klägers ein unabwendbares Ereignis verneinte, würde jedenfalls das Verschulden der zurücksetzenden Beklagten zu 2) derart überwiegen, dass demgegenüber die unfallverursachenden Umstände des klägerischen Fahrzeuges im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 17 Abs.1 StVG als nicht mehr messbar zu berücksichtigen sind.

B/ Dem Kläger ist durch den streitgegenständlichen Unfall ein erstattungsfähiger Schaden gemäß § 12 StVG, § 249 ff BGB in Höhe von insgesamt 7.116,46 Euro entstanden.

I. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten besteht insofern in Höhe von 6.005,36 Euro (Klageantrag zu 1).

1) Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 4.797,19 Euro.
2) Ferner sind die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 383,17 Euro von den Beklagten zu begleichen. Es erfolgte die Anmietung eines dem klägerischen Fahrzeug in der Klassifizierung entsprechenden Ersatzfahrzeuges, was nicht zu beanstanden ist. Der Anspruch ist beschränkt auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, welche nach dem Gutachten des Sachverständigen SV mit 5 Tagen veranschlagt worden ist. Allein für diesen Zeitraum begehrt der Kläger Mietwagenkosten. Allerdings muss sich der Kläger von den als solchen unstreitigen Mietwagenkosten in Höhe von 395,02 Euro im Wege des Vorteilsausgleichs einen Abzug wegen Eigenersparnis anrechnen lassen, welcher nur entfiele, wenn er ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse angemietet hätte, was hier nicht der Fall war. Diese Eigenersparnis bemisst die Kammer im Einklang mit der neueren Rechtsprechung (vgl. z.Bsp. OLG Nürnberg, DAR 2000, 527; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 56; LG Aa-chen, DAR 2004, 655) und unter Berücksichtigung der geringen Fahrleistung während der Mietdauer mit 3 % der Mietwagenkosten, mithin mit 11,85 Euro, so dass ein zu erstattender Betrag in Höhe von 383,17 Euro verbleibt.
3) Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von 800,-Euro im Hinblick auf den trotz ordnungsgemäßer Reparatur des Fahrzeuges verbleibenden merkantilen Minderwert zur Seite.
Dieser ist auch erstattungsfähig, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiterbenutzt, der Minderwert sich also nicht in einem Verkauf konkretisiert (vgl. BGH NJW 1961, 2253; BGH NJW 2005, 277). Der merkantile Minderwert beruht darauf, dass ein Kfz, dass Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkauf in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird, als ein unfallfreies Fahrzeug (vgl. BGH aaO). Vorliegend hat das Fahrzeug einen erheblichen, Reparaturkosten von 4.797,19 Euro auslösenden und einem etwaigen Käufer zu offenbarenden Schaden erlitten. Insofern ist von einem verbleibenden merkantilen Minderwert auszugehen, welchen den Kläger unter Vorlage des Sacherständigengutachtens des Sachverständigen SV mit 800,-Euro bemessen hat. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Minderungsbetrages sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich.
4) Darüber hinaus steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der allgemeinen Auslagenpauschale zur Seite. Eine solche ist dem Geschädigten nach allgemeiner Meinung bei der Beschädigung eines Kfz, sofern es sich um mehr als einen Bagatellschaden handelt, für Telefon, Porto und Fahrtkosten ohne weitere Spezifizierung zuzuerkennen (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn 43 m.w.N.). Die Kammer bemisst die Auslagenpauschale in ständiger Rechtsprechung mit 25,-Euro (vgl. auch Heinrichs in Palandt aaO m.w.N.).

II. Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 825,86 Euro an den Sachverständigen SV (Klageantrag zu 2)). Aufgrund der erfolgten Sicherungsabtretung ist der Kläger zwar nicht mehr Inhaber dieser Forderung. Ausweislich des Schreibens des Sachverständigen SV vom 20.02.2007 (Blatt 93 d.A.) ist er jedoch befugt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft diese Forderung zugunsten des Sachverständigen geltend zu machen.

Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn 40 m.w.N.). Ohne weiteres erstattungsfähig sind insofern die Kosten für die eigentliche Gutachtenerstattung in Höhe von 772,31 Euro. Auch kann es dem Kläger als Geschädigten nicht verwehrt sein, im Rahmen einer durch den Schädiger begehrten Nachbesichtigung den von ihm beauftragten Sachverständigen zu dieser Nachuntersuchung hinzuzuziehen, zumal wenn die Nachbesichtigung wie hier auf dem Gelände des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen stattfindet (vgl. auch KG, OLGZ 77, 317). Allerdings erscheint insofern vorliegend lediglich ein Betrag in Höhe von 53,55 Euro (45,-Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) erstattungsfähig. Offensichtlich war eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart. Ausweislich der Rechnung belief sich der Zeitaufwand für den Sachverständigen jedoch nur auf 30 Minuten. Bei einem Stundenlohn von 90,-Euro netto ergibt sich somit eine gerechtfertigte Forderung in Höhe von 45,-Euro netto. Eine abweichende Vereinbarung mit dem Sachverständigen dahingehend, dass der Betrag von 90,-Euro pro Stunde je angefangener Stunde gelten solle, ist von dem Kläger nicht behauptet worden. Das JVEG findet vorliegend keine Anwendung. Überhöhte Gutachterkosten gehen nicht zu Lasten des Geschädigten (vgl. König in Hentschel aaO § 12 StVG Rn 50), so dass die Klage insofern in Höhe eines Betrages von 53,55 Euro der Abweisung unterlag.

III. Darüber hinaus erstreckt sich die Ersatzpflicht der Beklagten auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Es besteht insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch (vgl. Heinrichs in Palandt aaO, § 249 Rn 38 f m.w.N.). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe 285,24 Euro sind daher erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in Verzug befanden (Klageantrag zu 3)). Da der Kläger die vorgerichtlichen Kosten bislang nicht beglichen hat, hat er gemäß § 249 Abs.1 BGB den geltend gemachten Freistellungsanspruch (vgl. Heinrichs aaO, Vorb v § 249 Rn 46 m.w.N.).

IV. Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 291, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB i.V.m. § 187 Abs.1 BGB analog (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 519) und § 10 Abs.5 AKB. Hinsichtlich des überschießend geltend gemachten Zinsanspruchs unterlag die Klage der Abweisung.

V Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 100 Abs.4, 269 Abs.3 S.2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S.1 und 2, 708 Nr.11, 711 S.1 und 2 ZPO.

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