Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.05.2007 · IWW-Abrufnummer 071659

Landessozialgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 13.12.2006 – L 5 KR 14/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 5 KR 14/06

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Januar 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Kläger ein Kündigungsrecht zum 30. Juni 2004 hatte und sein Wahlrecht für die Beigeladene zum 1. Juli 2004 wirksam ausgeübt hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den gesamten Rechtsstreit. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten ein Kündigungsrecht zum 30. Juni 2004 ? statt zum 31. Dezember 2004 - hatte.

Der 1973 geborene Kläger war auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er war zunächst Mitglied der BKK Mobil Oil. Aus dieser Mitgliedschaft beantragte er im Februar 2004 die Mitgliedschaft bei der Beklagten ab 1. April 2004. Dies bestätigte die Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 9. Februar 2004 und übersandte eine Mitgliedsbescheinigung. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag bestätigte die Beklagte die Mitgliedschaft auch gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers und wies u. a. auf den Beitragssatz von 12,8 % hin.

Zum 1. April 2004 fusionierte die damalige Taunus BKK mit der BKK Braunschweig zur Beklagten. Der Beitragssatz betrug 13,8 % von diesem Zeitpunkt an. Mit Schreiben vom 20. April 2004 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft gegenüber der Beklagten fristlos. Zur Begründung wies er darauf hin, dass ihm nach mehreren Telefonaten versichert worden sei, der Beitrag von 12,8 % werde auch noch für die Zukunft gelten. In seiner Gehaltsabrechnung habe er nun feststellen müssen, dass der Beitrag auf teure 13,8 % erhöht worden sei. Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 bestätigte die Beklagte den Eingang des Kündigungsschreibens, lehnte die Kündigung zum 30. Juni 2004 aber ab, da durch die Fusion eine neue Krankenkasse entstanden und ein neuer Beitragssatz damit festgelegt worden sei. Daraus folge kein Sonderkündigungsrecht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurückwies. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen die Mitgliedschaft zum 1. Juli 2004. Den Eingang des Aufnahmeantrags bestätigte die Beigeladene mit Schreiben vom 14. Juni 2004 und wies den Kläger darauf hin, dass bei einer positiven Entscheidung des Sozialgerichts die Mitgliedschaft zum 1. Juli 2004 bei ihr durchgeführt werde.

Der Kläger hat am 16. Juni 2004 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Sein Versicherungsverhältnis sei durch seine Kündigung zum 30. Juni 2004 beendet worden. Insoweit greife nämlich das Sonderkündigungsrecht des § 175 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Dezember 2004 stehe fest, dass die Beendigung spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig sei. Die Beklagte habe ihm jedoch nur eine Kündigungsbestätigung zum 31. Dezember 2004 übersandt und wolle lediglich die Differenz der Beitragssätze für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 erstatten, nicht aber die Differenz des gesamten Zeitraumes. Dem Arbeitgeber wolle die Beklagte nicht einmal teilweise die Differenz erstatten. Der Hinweis in dem Urteil des BSG, dass die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse immer nur zukunftsbezogen wirksam werde, beziehe sich einzig und allein darauf, dass eine rückwirkende Begründung der Mitgliedschaft bei einer gewählten Krankenkasse vor dem Zeitpunkt der Ausübung der Wahl nicht zulässig sei. Darum gehe es vorliegend aber nicht. Er habe die Wahl der neuen Krankenkasse bereits im Juni 2004 mit der Folge vorgenommen, dass diese zum 1. Juli 2004 wirksam geworden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht durch die Erstattungsbereitschaft der Beklagten entfallen. Hierauf brauche er sich nicht verweisen zu lassen, zumal er die wirksame Wahl einer anderen Krankenkasse als Voraussetzung für die wirksame Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten gerade mit der vorliegenden Klage festgestellt wissen wolle und zumal sich die Beklagte beharrlich weigere, auch seinem Arbeitgeber die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten. Er sei zum 15. Februar 2005 zum Steuerberater berufen worden und habe daher die Möglichkeit, sich ab 1. Januar 2006 freiwillig zu versichern. Zu diesem Zeitpunkt wünsche er, in die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) zu wechseln. Deren Beitragssatz liege nämlich unter 11 %. Das setze jedoch voraus, dass er zuvor die mindestens 18-monatige Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse erfüllt habe. Würde es bei der Kündigungsbestätigung zum 31. Dezember 2004 bleiben, könne er erst zum 1. Juli 2006 Mitglied bei der LKK werden. Auch deswegen habe er ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30. Juni 2004 beendet worden sei.

Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen: Sie habe nach den Entscheidungen des BSG Kündigungsbestätigungen in allen Fällen zum 31. Dezember 2004 ausgestellt und sich bereit erklärt, die Beitragsdifferenz auszugleichen. Dies entspreche der vom BSG vorgegebenen Verfahrensweise, wonach die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse immer nur zukunftsbezogen wirksam werde. Eine Rückabwicklung eines Versicherungsverhältnisses sei nicht möglich. Dies ergebe sich aus dem Versicherungsgedanken. Gegenleistungen der Versicherungsbeiträge seien der gewährte Versicherungsschutz. Ein solcher Versicherungsschutz könne nicht rückwirkend gewährt werden. Im Übrigen könne sich der Kläger nicht auf die Entscheidungen des BSG vom 2. Dezember 2004 berufen, da er, anders als dort, zum 1. April 2004 Mitglied der Beklagten geworden sei.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2006 der Klage stattgegeben, die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zum 30. Juni 2004 beendet worden sei. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Umstand, dass der Kläger am 1. April 2004, dem Tag der Beitragserhöhung, Mitglied der Beklagten geworden sei, ändere an seinem Sonderkündigungsrecht nichts. Es habe sich zwar damit nicht sein Beitrag während seiner Mitgliedschaft erhöht. Dies fordere § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V aber auch nicht. Vielmehr mache das Gesetz das Sonderkündigungsrecht allein davon abhängig, dass die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöhe, was hier der Fall gewesen sei. Diese Auslegung entspreche für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits vor der Fusion, nämlich im Februar 2004, bindend seinen Beitritt zu der neuen Krankenkasse erklärt habe, dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Mit der Regelung des § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V habe der Gesetzgeber den Versicherten nämlich ein kurzfristiges Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen ohne Mindestdauer der Kassenzugehörigkeit einräumen und damit ihre Rechte erweitern wollen.

Gegen das ihr am 26. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen beim Sozialgericht Schleswig am 6. Februar 2006. Zur Begründung trägt sie vor: Dem Kläger habe kein Sonderkündigungsrecht zugestanden, da er der Beklagten erst zum 1. April 2004 beigetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der erhöhte Beitrag bereits gegolten. Zu einer Beitragserhöhung sei es also nicht gekommen. Außerdem sei das Rechtsschutzbedürfnis der Feststellungsklage entfallen, nachdem sie, die Beklagte, bereit sei, die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Beitrag und einem niedrigeren Beitragssatz einer anderen Krankenkasse zu erstatten. Der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt sei mit der Ausstellung der Kündigungsbestätigung ebenfalls gegenstandslos geworden. Zudem widerspreche die Feststellungsklage dem Grundsatz der Subsidiarität, da die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits im Rahmen der Anfechtungsklage zu prüfen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Januar 2006 zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass er ein Kündigungsrecht zum 30. Juni 2004 hatte und sein Wahlrecht für die Beigeladene zum 1. Juli 2004 wirksam ausgeübt hat.

Er trägt ergänzend vor, dass auch demjenigen ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zustehe, der am Tag der Beitragserhöhung Mitglied der Kasse geworden sei, habe das Landessozialgericht bereits entschieden. Sein Rechtsschutzbedürfnis liege darin, dass eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zum 1. Juli 2004 für ihn zur Folge habe, dass er nunmehr diese Mitgliedschaft unter Einhaltung der 18-monatigen Kündigungsfrist zugunsten einer Wahl der LKK, deren Beiträge niedriger seien, kündigen könne. Der Einwand der Beklagten, sein Rechtsschutzbedürfnis sei dadurch entfallen, dass er auf Grund einer Beitragssatzerhöhung der Beigeladenen zu 1. Juli 2005 ein Sonderkündigungsrecht nicht genutzt habe, sei unzutreffend. Die Beigeladene habe nämlich den Beitragssatz nicht erhöht. Zudem hätte er frühestens zum 1. Januar 2006 Mitglied bei der LKK werden können. Allerdings habe die Beigeladene eine Beitragssatzerhöhung zum 1. Januar 2006 vorgenommen. Diese habe er in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht zum Anlass genommen, die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zum 31. März 2006 zugunsten einer Mitgliedschaft bei der LKK zu kündigen. Daraus folge, dass er seit dem 1. April 2006 nicht mehr bei der Beigeladenen, sondern bei der LKK krankenversichert sei. Gleichwohl habe er weiterhin ein berechtigtes In¬teresse an der begehrten Feststellung, weil er beabsichtige, die Differenz zwischen den im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 für die Beigeladene gezahlten Beiträgen und den Beiträgen, die er im gleichen Zeitraum an die LKK hätte bezahlen müssen, von der Beklagten ersetzt zu verlangen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 sei auf Grund des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 nicht ausgestellt worden. Bei der Erhebung des Sonderbeitrags in Höhe von 0,9 v. H. zum 1. Juli 2006 habe es sich nicht um eine Beitragserhöhung gehandelt, sondern um eine gesetzliche Regelung, die jede Krankenkasse habe umsetzen müssen. Ein Sonderkündigungsrecht sei daraus nicht entstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Gegenüber der Beklagten war festzustellen, dass der Kläger ein Kündigungsrecht zum 30. Juni 2004 hatte, gegenüber der Beigeladenen, dass er sein Wahlrecht für diese zum 1. Juli 2004 wirksam ausgeübt hat. Seinen zunächst weiter gehenden Klageantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gefasst und in Ansehung der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 2. Dezember 2004 (B 12 KR 25/04 R) nur noch die Feststellung beantragt, dass er ein Kündigungsrecht zum 30. Juni 2004 hatte und sein Wahlrecht für die Beigeladene zum 1. Juli 2004 wirksam ausgeübt hat. Beide Rechtsfolgen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht verneint.

Die erhobene Feststellungsklage des Klägers in Verbindung mit der gegen die Beklagte gerichteten Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung seiner Rechtsbeziehung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ? SGG -) sowohl zur Beklagten als auch zur Beigeladenen. Dieses folgt allerdings nicht aus dem aktuellen Willen des Klägers, seine Mitgliedschaft entsprechend seinem Begehren zu wechseln, sondern daraus, wie er sowohl schriftsätzlich als auch ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Durchsetzung der Schadensersatzforderung auf Grund verzögerter Befreiung aus der Mitgliedschaft zu der Beklagten im Rahmen eines im Zivilprozess durchzusetzenden Amtshaftungsanspruchs (vgl. Hk-SGG-Castendiek, § 55 Rz. 35 m.w.N.).

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch begründet. Er hatte im April 2004 rechtmäßig von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet war, die entsprechende Kündigungsbestätigung für die Durchführung des Mitgliedswechsels zur Beigeladenen auszustellen. Sein anschließendes Wahlrecht zur Beigeladenen hat er zum 1. Juli 2004 wirksam ausgeübt.

Grundsätzlich ist gemäß § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V der Versicherungspflichtige und ?berechtigte an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn er das Wahlrecht, wie der Kläger, ab dem 1. Januar 2002 ausübt. Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann die Mitgliedschaft jedoch abweichend von Satz 1 zum Ablauf des auf das In-Kraft-Treten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht. Dass die Beigeladene ihren Beitragssatz am 1. April 2004 erhöht hat, steht zwischen den Beteiligten nach den Urteilen des BSG vom 2. Dezember 2004 (z. B. B 12 KR 25/04 R) nicht mehr im Streit. Insbesondere verfolgt die Beklagte nicht mehr ihre Argumentation, dass eine Fusion mit einhergehender Beitragsanhebung nicht den Sachverhalt der Beitragserhöhung im Sinne der genannten Vorschrift erfülle. Streitig ist allerdings zwischen den Beteiligten weiterhin, ob auch eine Beitragssatzerhöhung wie im Fall des Klägers dann vorliegt, wenn dieser erst zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung Mitglied der betroffenen Krankenkasse geworden ist, da, so die Beklagte, es sich in dem Fall für den Betroffenen nicht als eine Erhöhung darstelle. Dieser von der Beklagten in der Berufungsbegründung eingenommenen Rechtsauffassung steht allerdings bereits ihr eigenes Verhalten entgegen, den Kläger in entsprechender Anwendung ihres vor dem BSG geschlossenen Vergleichs zum 31. Dezember 2004 vorzeitig aus der Mitgliedschaft zu entlassen. Denn mit der Aberkennung des außerordentlichen Kündigungsrechts des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V wäre es dem Kläger erst nach 18-monatiger Mitgliedschaft möglich gewesen, diese bei der Beklagten zu beenden. Es entspricht aber auch der Auffassung des erkennenden Senats, dass die Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V dann vorliegen, wenn die Mitgliedschaft zum gleichen Zeitpunkt wie die Beitragssatzerhöhung begonnen hat. Zwar hat sich in dem Fall nicht der Beitrag des Mitglieds selbst während seiner Mitgliedschaft erhöht. Eine solche Forderung stellt § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V aber auch nicht auf. Vielmehr macht das Gesetz das Sonderkündigungsrecht allein davon abhängig, dass die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht. Und diese Voraussetzungen hat das BSG in den zitierten Entscheidungen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, bestätigt. Neben dem Wortlaut der Vorschrift entspricht diese Auslegung auch dem in den Materialien wiedergegebenen Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den Versicherten ein kurzfristiges Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen und der Mindestdauer der Kassenzugehörigkeit einräumen und damit ihre Rechte erweitern (vgl. BT-Drucks. 13/5724 S. 5 und 6). Entsprechend sei, so die Gesetzesbegründung, unmaßgeblich, ob das Mitglied von der Erhöhung der Zuzahlung oder der Beiträge unmittelbar betroffen sei (wie hier auch Schmidt, in NJW 2004, S. 2628, 2630). Der Senat vermag auch keinen Grund zu ersehen, warum neuen Mitgliedern ein solches Recht nicht eingeräumt werden sollte, sie bis zu 18 Monaten an die Kassenwahl gebunden sind, während nur wenige Tage alten Mitgliedschaften ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

Damit bestand für den Kläger ein Kündigungsrecht zum 30. Juni 2004 und die Möglichkeit der Ausübung seines Wahlrechts für die Beigeladene, von dem er auch Gebrauch gemacht hat, zum 1. Juli desselben Jahres.

Ob die Feststellungsklage insoweit begründet war, als der Kläger die Beendigung der Mitgliedschaft festgestellt haben wollte, wozu auch das Sozialgericht verurteilt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag entsprechend umgestellt hat und nur noch die Feststellung, wie sie im Tenor zum Ausdruck gekommen ist, begehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

RechtsgebietKrankenversicherungVorschriften§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr