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02.07.2004 · IWW-Abrufnummer 041573

Oberfinanzdirektion Nürnberg: Verfügung vom 02.04.2004 – S 7303a - 4/St 43


Teilweiser Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten
15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG)


Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus-geschlossen, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des EStG gilt. Damit ist mit Wirkung ab 01.04.1999 auch der Vorsteuerabzug aus dem ? ertragsteuerlich ? nicht abzugsfähigen Teil der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) ausgeschlossen. Der als Betriebsausgabe abzugsfähige Teil der Bewirtungskosten wurde mit dem StÄndG 2003 mit Wirkung ab 01.01.2004 nunmehr von 80 % auf 70 % der angemessenen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass gekürzt.

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 13.11.2003, Az. 14 K 3488/02, die auf die Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge in vollem Umfang zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Der Unternehmer könne sich auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

Das beklagte Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 76/03).

Sollten andere Unternehmer unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Finanzgerichts München den vollen Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsaufwendungen geltend machen, bitte ich,

diese Anträge abzulehnen. Hiergegen gerichtete Einsprüche ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist ? vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der USt-Länderreferenten ? stattzugeben.

Rechtsgebiet(e):UStG, EStG Vorschriften:§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG

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