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10.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063274

Amtsgericht Köln: Urteil vom 08.03.2006 – 265 C 500/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Köln Abteilung 265

Urteil

265 C 500/05

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des Betrages von 358 ? verlangen.

Der Kläger kann entsprechend dem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen I. den Fahrzeugschaden unter Zugrundlegung der durchschnittlichen Verrechnungssätze markengebundener BMW-Werkstätten abrechnen .

Daß in dem Gutachten des Sachverständigen I. diese Werte überschritten worden sind, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Der Kläger braucht sich nicht auf die Werte der von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.3.03 ( NJW 2003 , 2086 ) ausgeführt : "der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer marktgebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen."

Soweit die beklagte ebenfalls unter Bezugnahme auf diese BGB-Entscheidung geltend macht, mit der Angabe der genannten Werkstatt habe sie dem Kläger auf "eine mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hingewiesen, auf die dieser sich verweisen lassen müsse" , vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen.

Dieser Satz des Urteils darf nicht verallgemeinert und aus dem Zusammenhang gerissen werden. Er ist vielmehr im Geiste jener Entscheidung, die sich insbesondere aus dem Leitsatz und der weiteren Begründung ergibt, zu werten.

Träfe die Auffassung und Vorgehensweise der Beklagten zu, so könnte der Geschädigte, der die zur Wiederherstellung gesetzlich zulässige Form der fiktiven Abrechnung in Anspruch nimmt, stets unter bloßer Angabe einer besonders kostengünstig arbeitenden Werkstatt auf diese verwiesen werden.

Dies würde im übrigen selbst dann gelten, wenn deren Werte noch unter den schon von dem BGH nicht anerkannten abstrakten Mittelwerten der Stundenverrechungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region lägen.

Die Versicherungswirtschaft wäre dann geradezu dazu eingeladen, ein Netzwerk von besonders günstigen Reparaturwerkstätten zu finden oder gar zu bilden, auf das der Geschädigte dann jeweils verwiesen werden könnte.

Dies wäre jedenfalls unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach der Geschädigte grundsätzlich Herr des Restitutionsverfahrens ist.

Diese Position würde er verlieren, wenn das Modell der Beklagten Schule machen würde.

Daß der BGH das besondere Vertrauen des Geschädigten in die Reparaturmöglichkeit einer markengebunden Fachwerkstatt schützen will, zeigt sich auch darin, dass er in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, dass der Geschädigte keine Angaben in wartungstechnischer Hinsicht" zum Vorleben" des PKW zu machen braucht.

Danach ist der geschädigte selbst dann berechtigt, auf der Grundlage der Preisen markengebundener Fachwerkstätten abzurechnen, wenn er solche vorher nicht aufgesucht hat. Jedenfalls braucht er dieses nicht darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen.

Im Ergebnis handelt es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit in irgendeiner dem Kläger nicht bekannten Werkstatt im Verhältnis zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mit jedenfalls aus der Sicht des Geschädigten besonders geschultem Personal ,besonderen Diagnose - und Reparaturmöglichkeiten auch nicht um eine "gleichwertige" Reparaturmöglichkeit im Sinne der BGH- Entscheidung.

Als allgemeine Kostenpauschale ist ein Betrag von 25 ? angemessen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 , 713 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 BGB

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