Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.11.2006 · IWW-Abrufnummer 062651

Landgericht Bochum: Teilurteil vom 10.01.2006 – 12 O 42/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bochum, 12 O 42/04

Datum: 10.01.2006
Gericht: Landgericht Bochum
Spruchkörper: 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart: Teilurteil
Aktenzeichen: 12 O 42/04

T e n o r: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2000 bis zum 30.11.2002 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Verträge und auf die ihm zugeordneten Bestände erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:

1) Name des Versicherungsnehmers

2) Versicherungsscheinnummer

3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provi-sionsrelevante Sondervereinbarungen)

4) Jahresprämie

5) Versicherungsbeginn

6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

8) Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen ,

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

TAT B E S T A N D:

Der Kläger begehrt als Handelsvertreter der Beklagten im Wege der Stufenklage
zunächst die Erteilung eines Buchauszuges. Hierüber verhält sich das vorliegende Teilurteil. Die beklagte Versicherungsgesellschaft hat mit dem Kläger mit Wirkung zum 01.03.2000 einen Hauptagenturvertrag geschlossen. Der Kläger hatte als Hauptagent Versicherungsverträge für die Beklagte und die mit ihr in Zusammenarbeit stehenden Gesellschaften zu vermitteln und den ihm übertragenen und den von ihm selbst erarbeiteten Bestand zu betreuen. Nach dem Hauptagentenvertrag hatte der Kläger einen Anspruch auf Vermittlungsprovision für die Vermittlung von Versicherungsverträgen und auf Bestandsbetreuungsprovision für die Bestandsbetreuung. Unter § 17 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
"In Abänderung des § 6 des Hauptagentenvertrages erhält der Hauptagent in den Versicherungszweigen
- Krankenversicherung,
- Pflegepflichtversicherung ,
- Risiko-Unfallversicherung (inklusive UV-Zusatz-BBP in Verbindung mit Kfz), - Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr,
- Sach-, Transport- und Haftpflichtversicherung (K-Versicherung),
für die Bestandsbetreuung eine Pauschale (BBP-Pauschale) von monatlich 6.000,00 DM befristet bis zum 31.12.2000.

Sofern am 01.01. eines Jahres bei den o.g. Versicherungszweigen die für den Bestand zu zahlende tatsächliche Bestandsbetreuungsprovision höher ist als die BBP-Pauschale, wird die tatsächliche Bestandsbetreuungsprovision gezahlt.

Aus den übrigen Versicherungszweigen wird die Bestandsbetreuungsprovision (BBP) gemäß jeweiliger Provisionsanlage zusätzlich zur BBP-Pauschale gezahlt. Der Hauptagent erhält bis zum 31.12.2000 einen Organisationszuschuss in Höhe von 2.000,-- DM.

Dieser Organisationszuschuss wird zusätzlich zu den in dem Vertrag vereinbarten Provisionen gezahlt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hauptagentenvertrag vom 22.02.2000 (BI. 16 ff. d.A.) verwiesen. Weitere Einkünfte sollte der Kläger durch Zahlung einer Jahresbonifikation, einer Jahreserfolgsprovision und eines Bestandssteigerungsbonus in der Lebensversicherung sowie durch Zahlung eines Zuschusses, sogenannte1:1-Regelung, erzielen. Hierüber wurden jeweils gesonderte Vereinbarungen geschlossen.

Als Bestandsbetreuungsprovision für das Jahr 2000 zahlte die Beklagte 6.000,-DM. Für das Jahr 2001 schlossen die Parteien am 16.02.2001 eine Nachtragsvereinbarung, in der es u.a. heißt:
"Mit Wirkung vom 01.01.2001 erhält der Außendienstpartner eine BBP-Pauschale in Höhe von 7.000,-- DM monatlich. Die BBP aus den Sparten LVS, SVS und RS werden außerhalb der Begrenzung gezahlt."

Entsprechend hieß es in einer am 14.01.2002 für das Jahr 2002 getroffenen Vereinbarung:
"Der Außendienstpartner erhält eine BBP-Pauschale in Höhe von 3.580,-- Euro monatlich. Die BBP aus den Sparten L VS, SVS und RS werden außerhalb der Begrenzung gezahlt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Nachträge Nr. 03 und Nr. 9 (Anlagen B 4 und B 5) verwiesen. Die dort genannten Pauschalen wurden an den Kläger gezahlt. Über seine Vermittlungstätigkeit erhielt der Kläger monatliche Provisionsabrechnungen. Im Verlauf der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte kam es zu Auseinandersetzungen über die Ordnungsgemäßheit der erstellten Abrechnungen und über die Bearbeitung der von dem Kläger eingereichten Versicherungsanträge. Mit Schreiben vom 20.11.2002 kündigte der Kläger den Hauptagentenvertrag mit sofortiger Wirkung (Anlage K 18). Die Beklagte wies diese Kündigung zurück und kündigte ihrerseits mit Schreiben vom 18.12.2002 das Vertragsverhältnis fristlos.

Die Beklagte stellte dem Kläger umfangreiche Unterlagen über seine Vermittlungstätigkeit zur Verfügung. U.a. erhielt der Kläger eine zusammengefasste Darstellung der Buchungsvorgänge (Anlage B 32) nebst Verzeichnis der Buchungsziffern (Anlage B 33) sowie der Sparten (Anlage B 34). Ferner erhielt er eine Auflistung der Lebensversicherungs-Bestandsbetreuungsprovision und der Lebensversicherungs-Dynamik-Provision (Anlage B 35). Ihm wurde eine Auflistung der nach seinem Ausscheiden erfolgten Vertragsstornierungen (Anlage B 36) zugeleitet. Außerdem erhielt der Kläger Aufstellungen über den ihm zugeschlüsselten Bestand.

Der Kläger vertritt mit eingehendem weiteren Sachvortrag, auf den wegen der 21
Einzelheiten verwiesen wird, die Auffassung, die ihm von der Beklagten
vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die Anforderungen an einen Buchauszug. Insbesondere seien ihm Bestände willkürlich zugewiesen und wieder weggeschlüsselt worden. Die dem Kläger übersandten Abrechnungen, insbesondere bei den Bestandsbetreuungsprovisionen, der Jahreserfolgsprovision oder der Bestandssteigerungsbonusprovision seien einer Prüfung nicht zugänglich.

Im Wege der Stufenklage beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
dem Kläger einen Buchauszug über die in der Zeit vom 01.03.2000 bis zum
30.11.2002 vermittelten Geschäfte zu fertigen,
2.
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges an Eides
statt zu versichern,
3.
dem Kläger einen Ausgleichsanspruch und die ihm noch zustehenden Provisionsansprüche in einer nach Erteilung des Buchauszuges noch zu
bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17.Mai 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bestehe nicht, soweit er der Berechnung eines Ausgleichsanspruches dienen solle. Ein Buchauszug sei auch nur geschuldet, soweit es um echte Provisionen gehe, nicht hingegen, soweit eine erfolgsabhängige Vergütung zusätzlich vereinbart sei. Jedenfalls aber sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bereits in vollem Umfang erfüllt. Die Beklagte trägt insoweit mit eingehendem weiteren Sachvorbringen und mit Beispielen für die einzelnen Versicherungszweige vor, der Beklagte habe alle Unterlagen erhalten, die zur Berechnung seiner Ansprüche erforderlich seien. Auf den umfangreichen Vortrag der Beklagten insoweit wird Bezug genommen. Auch bezüglich der Stornierungen habe der Kläger durch Überlassung der Aufstellung (Anlage B 36) alle für einen Buchauszug erforderlichen Informationen bereits erhalten. Soweit es um die Behandlung stornogefährdeter Verträge während der Vertragslaufzeit gehe, habe der Kläger zunächst die erforderlichen Stornogefahrmitteilungen erhalten. Außerdem habe der Kläger über das Agentursystem die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung gehabt. Mit Hilfe dieses Agentursystems habe der Kläger auf sämtliche Bestandsinformationen bezüglich jedes einzelnen Versicherungsvertrages zugreifen können. Schließlich seien dem Kläger auch die letzten Mahnschreiben vor der Vertragsstornierung mit einer Aufforderung zur Bearbeitung des Vorgangs in Kopie übersandt worden. Der Kläger sei daher voll umfänglich informiert gewesen, so dass die Angaben in einem Buchauszug nicht zu wiederholen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

E N T S C H E I DUN G S G R Ü N D E:

Die Klage ist in der ersten Stufe - Erteilung eines Buchauszuges - begründet. Gemäß §§ 87 c Abs. 2, 92 HGB hat der Kläger als ehemaliger Versicherungsvertreter der Beklagten einen Anspruch gegen diese auf Erteilung eines Buchauszuges über alle Geschäfte, für die ihm Provision zusteht. Durch den Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Möglichkeit gegeben werden, die ihm erteilten Provisionsabrechnungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Besondere Anforderungen an die Berechtigung des Verlangens nach einem Buchauszug stellt das Gesetz nicht. Es mag allerdings zutreffen, dass dem Versicherungsvertreter kein Anspruch auf den Buchauszug zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruchs zusteht (OLG Celle, RuS 2004, 349, 350), der Kläger begehrt ihn aber zumindest auch für die Überprüfung seiner Provisionsansprüche. Der Buchauszug reicht grundsätzlich weiter als die monatlichen Abrechnungen. Er muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung ihrer Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Aufzunehmen sind alle Angaben, die nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können, soweit sie die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden betreffen (BGH NJW 2001, 2333; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, § 87 c Rdnr. 15). Der Buchauszug muss also eine bis in einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, darstellen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 391). Für Versicherungsvertreter bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 2333), der sich die Kammer abschließt (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2002,391 ff., OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322; Baumbach/Hopt a.a.O.), dass der Buchauszug zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1) Name des Versicherungsnehmers
2) Versicherungsscheinnummer
3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
4) Jahresprämie
5) Versicherungsbeginn
6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
8) Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen,

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der speziellen Vereinbarungen der Parteien. Entgegen der Auffassung des Klägers muss der Buchauszug allerdings keine Angaben über die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionen, beispielsweise einer Jahreserfolgsprovision, enthalten. Denn derartige Angaben betreffen nicht die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und den Versicherungsnehmern, sondern Umstände, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvertreter betreffen. Nur die tatsächlichen Grundlagen dieser Abrechnungen, die sich im Wesentlichen in den Angaben über die vermittelten Verträge widerspiegeln, muss der Buchauszug enthalten. Insoweit sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch Jahresbonifikationen, Jahreserfolgsprovisionen usw. den in § 87 c genannten Provisionen gleichzustellen. Denn auch hier hängt der Anfall der Provisionen alleine von dem Erfolg der Tätigkeit des Versicherungsvertreters ab. Auch der Anfall dieser zusätzlichen Vergütungen ist unmittelbar an die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des Vertreters geknüpft. Dagegen kommt es nicht auf das Gesamtergebnis des Unternehmers an. Wegen der engen Verknüpfung dieser Vergütungsarten mit der Abschlussprovision reichen aber im Allgemeinen die schon für die Abschlussprovision zu machenden Angaben aus. Die konkrete Berechnung durch den Unternehmer muss der Versicherungsvertreter dann selbständig anhand der Vertragsunterlagen nachprüfen. Zusätzliche Bedeutung in Bezug auf den Buchauszug haben diese besonderen Provisionsarten lediglich insoweit, wie sie auch von dem überlassenen Bestand abhängen. Schon deshalb ist daher der Buchauszug auch auf die dem Unternehmer übergebenen Bestände zu erstrecken. Auf diese Bestände muss sich der Buchauszug auch aus einem weiteren Grunde beziehen: Gemäß § 17 des Hauptagentenvertrages wurde für die Bestandsbetreuung eine Pauschale gezahlt. Zugleich wurde in dieser Bestimmung aber auch geregelt, dass die tatsächliche Bestandsprovision zu zahlen war, sofern sie am 01.01. eines Jahres höher war als die Pauschale. Um diesen Vergleich zwischen der Pauschale und der tatsächlich zu zahlenden Bestandsbetreuungsprovision zu ermöglichen, bedarf der Handelsvertreter eines Buchauszuges. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Abrechnung auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Parteien sich für das Jahr 2001 und 2002 auf eine höhere Pauschale geeinigt haben. In der Vereinbarung einer Pauschale für das folgende Jahr ist kein Verzicht auf eine konkrete Berechnung der Provision des vergangenen Jahres herzuleiten. Dies folgt auch nicht aus der Formulierung in den Nachträgen. Insbesondere ergibt sich kein Ansatz für die Annahme, es habe mehr als die Höhe der Pauschale abgeändert werden sollen. Danach verblieb es - abgesehen von der Höhe der Pauschale - bei den Regelungen des Hauptagentenvertrages. Danach aber erhielt der Kläger mindestens die vereinbarte Pauschale, gegebenenfalls für das zurückliegende Jahr, aber auch die tatsächlich angefallene Vergütung, sofern diese höher war.

Der zu erteilende Buchauszug muss in Form einer geordneten Zusammenstellung die geschuldeten Angaben enthalten. Zwar besteht kein Anspruch auf eine bestimmte, etwa tabellarische Darstellungsweise, aus dem Zweck des Buchauszugs erfolgt aber die Notwendigkeit einer vollständigen, klaren und übersichtlichen Regelung (Baumbach/Hopt, a.a.O; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 391). Nicht ausreichend ist es, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Vielzahl von Unterlagen überlässt, aus deren Gesamtheit sich der Handelsvertreter die notwendigen Informationen heraussuchen kann (OLG Hamm, NJW-RR 1997,1322,1323).

Die so beschriebenen Anforderungen an einen Buchauszug hat die Beklagte mit den von ihr überlassenen Unterlagen nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren, mit den erforderlichen Angaben versehenen Aufstellung über die übergebenen Bestände. Aufstellungen, die im Wesentlichen nur den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers enthalten, reichen insoweit nicht aus. Die Beklagte hat ferner keine hinreichende Aufstellung über die Stornierungen während der Vertragslaufzeit vorgelegt. Selbst auf der Basis des Vorbringens der Beklagten - der Kläger hat im übrigen den Erhalt von Stornogefahrmitteilungen bestritten und die Beklagte für den Zugang keinen Beweis angeboten - können die übergebenen Unterlagen zusammen mit der Möglichkeit der Einsichtnahme in ein EDV-System die in einen Buchauszug aufzunehmenden Angaben nicht ersetzen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es an der Angabe des Stornodatums. Darüber hinaus reicht es nicht aus, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, sich die Informationen während der Vertragslaufzeit selbst zu verschaffen. Denn wenn man dem Kläger insoweit den Anspruch auf einen Buchauszug absprechen würde, wäre er praktisch gehalten gewesen, sich alle relevanten Informationen selbst auszudrucken, zu sortieren und aufzubewahren. Dies widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck eines Buchauszuges. Damit fehlen für die Nachvollziehung der Vergütungsabrechnung wichtige Unterlagen zu einem erheblichen Teil vollständig. Dieser Bereich ist derartig gravierend, dass er eine vollständige Neuerteilung erforderlich macht. Gegen einen auf eine bloße Ergänzung gerichteten Anspruch des Klägers spricht im übrigen auch, dass er dann gezwungen wäre, sich die relevanten Informationen aus einer Vielzahl von noch dazu zu unterschiedlichen Zeitpunkten übergebenen Unterlagen selbst herauszusuchen. Der Versicherungsvertreter ist aber nicht verpflichtet, sich aus einer größeren Anzahl ihm überlassener Unterlagen selbst einen Buchauszug zu erstellen.

Der Klage war daher, soweit sie in der ersten Stufe auf Erteilung eines Buchauszuges gerichtet ist, durch Teilurteil zu entsprechen.

RechtsgebietHGBVorschriften§ 87c Abs. 2, § 92 HGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr