Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

02.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063163

Finanzgericht Münster: Urteil vom 16.02.2006 – 3 K 3639/03 Erb

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster 3. Senat

Urteil

3 K 3639/03 Erb

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e:

Die Parteien streiten, ob in der Einräumung einer GesamtgläubigersteIlung eine freigebige Zuwendung liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 übertrug der Ehemann der Klägerin (KI.) seinen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der XXX Y GmbH und an der Y Verwaltungs- GbR. Die Söhne verpflichteten sich dafür zu einer Rentenzahlung. § 3 der notariellen Vereinbarung lautet:

"A.. Y und B... Y jun. verpflichten sich, an ihre Eltern, , als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden zu zahlen. Die ab dem 01. Jan. 2001 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 20.000 DM. Mit Wirkung vom 01. Jan. 2011 an ermäßigt sich die Versorgungsrente auf monatlich 15.000 DM. Nach dem Tode des Erschienenen zu 1) (das ist der Ehemann der KI.) ermäßigt sich die an die Erschienene zu 3) (das ist die KI.), falls sie den Erschienenen zu 1) überlebt, zu zahlende Rente auf 50 % des zuletzt gezahlten Rentenbetrages."

Die Rente wurde auf ein Konto des Ehemanns der KI. überwiesen, für das diese Vollmacht hatte (vgl. die Bestätigung der Bank, BI. 152 der Steuerakte).

Durch Steuerbescheid vom 06.02.2002 setzte der Beklagte (Bekl.) die Schenkungsteuer für die KI. nach einem Erwerb LH.v. 1.240.080 DM unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 600.000 DM auf 96.000 DM fest. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den Steuerbescheid nebst Anlagen (BI. 125 - 129 der Steuerakte) Bezug genommen.

Gegen die Festsetzung wandte sich die KI. mit Einspruch vom 21.02.2002. Sie meint, die Begründung des Rentenrechts sei nicht freigebig erfolgt; es handele sich lediglich um die Erfüllung der Unterhaltspflicht ihres Ehemannes. Im weiteren Verlauf legte die KI. eine von ihr und ihrem Ehemann unterschriebene Erklärung vom 07.01.2003 vor, nach derbeide stillschweigend davon ausgegangen seien, dass im Innenverhältnis der Rentenanspruch beider Ehegatten ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen sein sollte, da der Entstehungsgrund der Rente die Übertragung des betrieblichen Vermögens des Ehemanns gewesen sei. Auch sei der Ehemann davon ausgegangen, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen müsse. Zu den Einzelheiten wird auf die Erklärung (BI. 151 der Steuerakte ) Bezug genommen.

Den Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.06.2003 als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass die KI. zivilrechtlich eine eigenständige GläubigersteIlung gegenüber ihren Söhnen erlangt habe. Eine abweichende Vereinbarung für das Innenverhältnis habe die KI. für den Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer (09.01.2001) nicht nachgewiesen. Vielmehr wiesen die ursprünglich im August 2001 geplante Vertragsänderung sowie die in 2003 erstellte Erklärung der Eheleute darauf hin, dass abweichende Regelungen für das Innenverhältnis im Nachhinein hätten getroffen werden sollen. Auch könne wegen der eigenen Einkünfte der KI. nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der KI. zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht habe leisten wollen.

Mit ihrer Klage vom 10.07.2003 verfolgt die KI. ihr Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides weiter. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und legt im weiteren ein Gutachten des Dipl.-Finanzwirts und Steuerberaters S... vor. Zum Inhalt des Gutachtens wird auf BI. 64 - 74 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die KI. beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 06.02.2002 i. d. F. der dazu ergangenen EE vom 18.06.2003 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat die Begründung des Rentenrechts gem. § 3 des notariellen Vertrages vom 09.01.2001 zu Recht in Höhe des hälftigen Anteils als Schenkung des Ehemanns der KI. an diese erfasst.

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ehemann der KI. hat durch die vertragliche Vereinbarung mit seinen Söhnen durch Hingabe seines Vermögens (GmbH- und GbR-Anteile) die dafür zu erbringende Gegenleistung in Form einer Rente der KI. ohne Gegenleistung zukommen lassen. Die vertragliche Vereinbarung vom 09.01.2001 bewirkt, dass der KI. gegenüber ihren Söhnen ein eigenes Forderungsrecht zusteht (vgl. auch § 330 BGB). Die KI. hat demgegenüber nicht darlegen und beweisen können, dass ihr entgegen der Vermutung der §§ 330 BGB und 430 BGB ein eigenes, sich auf die Hälfte der Gesamtrente beziehendes Forderungsrecht nicht zustehe. Dagegen spricht der Wortlaut in § 3 der notariellen Vereinbarung vom 09.01.2001 sowie die Tatsache, dass die Rentenzahlungen tatsächlich auf ein Konto geleistet wurden, das zwar auf den Ehemann der KI. lautete, über das die KI. jedoch Vollmacht besaß. Neben der Möglichkeit, von ihren Söhnen die Rentenzahlung zu verlangen, hatte sie damit auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf geleistete Rentenzahlungen. Bereits anhand dieser äußeren Umstände lässt sich eine von den Regelvermutungen der §§ 330, 430 BGB abweichende Vereinbarung der KI. mit ihrem Ehemann nicht feststellen. Die nachträgliche schriftliche Fixierung vom 07.01.2003 ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Umstände dafür, dass die KI. und ihr Ehemann von der oben beschriebenen Rechtslage ausgegangen sind, da ansonsten die Vorbereitung eines notariellen Änderungsvertrages mit der Zuweisung des Rentenanspruchs allein auf den Ehemann der KI. im August 2001 nicht nötig gewesen wäre.

Ebenso wenig kann die Rentenzahlung gem. § 13 Nr. 12 ErbStG als steuerfreie Unterhaltsleistung eingestuft werden. Diese Vorschrift erfasst nur sogenannte laufende Zuwendungen unter Lebenden, die jeweils für einen kurzen überschaubaren Zeitraum gegeben werden, innerhalb dessen nicht mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist, nicht jedoch die Zuwendung eines (aufschiebend bedingten) Rentenstammrechts auf Lebenszeit (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 12.09.1989, VI 408/84, EFG 1990, 65). Auf eine derartige Zuwendung hatte die KI. aus unterhaltsrechtlichen Gründen keinen Anspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

RechtsgebieteBGB, ErbStGVorschriften§ 330 BGB, § 428 BGB, § 430 BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr