Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

13.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062963

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 09.12.2002 – 5 Sa 192/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Urteil

5 Sa 192/02
ArbG Rostock - 2 Ca 2661/01

verkündet am 9.12.2002

In dem Berufungsrechtsstreit XXX

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am LAG XXX als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter XXX für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 29.08.2001. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1992 zuletzt als Meister mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.604,00 DM tätig. Mit Schreiben vom 29.08.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.08.2001 hilfsweise ordentlich zum 31.12.2001, weil der Kläger eine Reparatur an einem Auto zu Unrecht als Garantieschaden für ein Fahrzeug der Firma XXX durchgeführt habe. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom~07.03.2002 - 2 Ca 2661/01 - Bezug genommen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 10.04.2002 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 29.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.06. 2002 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 24.06.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen;

Der Kläger bestreitet, dass die Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens kündigungsberechtigt sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass er wusste, dass Herr XXX der kaufmännische Leiter der Niederlassung in XXX ist. Ein Schaden sei der Beklagten nicht entstanden. Auch seien in den anderen Fällen Unregelmäßigkeiten bei der Garantieabrechnung vorgekommen. Schließlich habe er am 27.08.2001 den Leiter der Serviceabteilung über die Vorfälle hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeugs der Kundin XXX informiert. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass beabsichtigt sei, dieses Fahrzeug zu überprüfen.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 29.08.2001 beendet worden sei.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung, auf die insoweit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt folgendes:

Unerheblich ist der Vorwurf, dass das Gericht über einen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht entschieden habe. Es wird nicht dargelegt, wie weit der Schriftsatz der Beklagten vom 25.02.2002 neuen Vortrag enthalten hatte, den das Gericht zum Nachteil des Klägers verwertet hat, ohne dass diesem zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Soweit bestritten wird, dass die Unterzeichner des Kündigungsschreibens kündigungsberechtigt waren, geht dieser Angriff fehl. Unstreitig ist Herr XXX der die Kündigung auch unterzeichnet hat, der kaufmännische Leiter der Niederlassung XXX. Dies war dem Kläger auch bekannt. Damit sind die Voraussetzungen des § 174 S. 2 BGB erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäftes bei fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber den Kündigenden in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. So verhält es sich bei dem Leiter einer Niederlassung (vgl. KR/Friedrich § 13 KSchG Rn. 286 m. w. N.). Dass der Kläger Herrn XXX der die Kündigung auch unterzeichnet hat, bis zum Ausspruch der Kündigung nie gesehen hat, ist unerheblich. Es reicht aus, dass die Kündigung von einer Person unterzeichnet ist, die als entsprechend bevollmächtigt anzusehen ist.

Nach den unstreitigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Die Beklagte rechnet nämlich gegenüber ihrer Gesellschafterin, der XXX Garantiereparaturen zu einem ungünstigeren Satz ab, als normale Reparaturen. Im Übrigen ist durch das Verhalten des Klägers jedenfalls ein Schaden bei der XXX eingetreten. Dieser hat einen Schaden als Garantiefall abgerechnet, ohne zu einer derartigen Abrechnung verpflichtet gewesen zu sein. Dass derartige Vorfälle für das Verhältnis der Beklagten zu ihrer alleinigen Gesellschafterin von erheblicher Bedeutung sind, liegt auf. der Hand. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse hat, derartige Vorfälle zu unterbinden. Soweit der Kläger mehrere Fälle nennt, in denen ebenfalls mit Garantieabrechnungen nicht ordnungsgemäß umgegangen worden ist, kann ihn dies nicht entlasten. Er hat nicht vorgetragen, dass die Organe der Beklagten ihn zu seinem Verhalten angewiesen oder zum Ausdruck gebracht hätten, sie würden entsprechendes billigen. Auch ist es unerheblich, dass der Kläger am 27.08.2001 den Leiter der Serviceabteilung informiert hat. Bereits am 23.08.2001 fand ein Gespräch mit dem wegen eines gleichartigen Vorfalls gekündigten Arbeitskollegen XXX statt. Auch dabei ging es um ungerechtfertigte Abrechnungen von Reparaturen als Garantieaufträge. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger sich bei dieser zeitlichen Abfolge freiwillig offenbart hat. Er hat sich vielmehr offenbart, weil er mit seiner Aufdeckung rechnete. Bei diesem zeitlichen Ablauf reicht die bloße Behauptung, er habe sich freiwillig offenbart, nicht aus. Er hätte vielmehr darlegen müssen, aus welchen Gründen er sich nunmehr offenbart hat. Dass dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden ist, dass die Getriebereparatur auf Grund eines Schadens erforderlich wurde, der erst während der Werkstattarbeiten bekannt wurde; ist für die Beurteilung des Falls unerheblich. Ebenso ist die Mitteilung, dass Reparaturarbeiten nicht im Rahmen des Kundenauftrages durchgeführt worden sind, unerheblich. Ein schriftlicher Auftrag lag jedenfalls nicht vor. Dass die Selbstanzeige des Klägers auch gegenüber dem Betriebsrat nicht erwähnt werden musste, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Die Beklagte durfte diesen Umstand zu Recht für unwesentlich halten.

Auf Grund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht auch davon aus, dass die Kündigung erst dann den Machtbereich der Beklagten verlassen hat, nachdem der Betriebsrat seine Stellungnahme der Beklagten übermittelt hat. Die Stellungnahme datiert vom 31.08.2001. An diesem Tag ist auch die Kündigung zugegangen. Herr XXX hat hierzu erklärt, dass die Kündigung erst dann auf dem Weg gebracht worden sei, nachdem die Stellungnahme des Betriebsrates bei der Geschäftsleitung eingegangen sei. Dass nicht mehr geklärt werden konnte, ob Herr~ von der Stellungnahme des Betriebsrates tatsächlich Kenntnis erhalten hatte oder die Kündigung schon vorher unterschrieben hatte und am 31.08.2001 nicht anwesend war, ist unerheblich. Wenn Herr XXX die Kündigung bereits "auf Vorrat" unterschrieben hat, reicht es aus, dass der auch allein als Kündigungsberechtigter anzusehende Herr XXX von der Stellungnahme des Betriebsrates vor Absendung der Kündigung Kenntnis gehabt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

RechtsgebieteArbeitsrecht, KündigungsrechtVorschriften§ 172 S. 2 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr