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03.06.2004 · IWW-Abrufnummer 041412

Landgericht Berlin: Urteil vom 23.04.2004 – 19 O 87/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


23.04.2004 - LG Berlin
Urteil - 19 O 87/03

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stobbe und die Richter am Landgericht Thul und Busson

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.053,24 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2003 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.553,47 EUR jeweils zum 30.03.2004, 30.03.2005, 30.03.2006 sowie weitere 90.913,48 EUR zum 30.06.2006 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten der Bank ........ aus dem Darlehensvertrag vom 20.07.1999 / 23.07.1999 (Nr..........) freizustellen.

4. Die Verurteilung zu 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche an der Beteiligung an dem Dreiländerfonds ?Dreiländerbeteiligung Objekt XXX-KG" über 300.000,00 DM.

5. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Verzug der Annahme befindet.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1., 2., 3. und 7. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent.

Tatbestand
Der Kläger geht aus abgetretenem Recht vor. Zedentin ist Frau ...... Die Zedentin ist von Beruf Journalistin.

Im Juli 1996 lernte die Zedentin über ihren damaligen Lebensgefährten den Beklagten kennen. Dieser hatte den früheren Lebensgefährten ebenfalls beraten und ihm die gleiche Kapitalanlage wie der Zedentin vermittelt, nämlich eine Beteiligung an dem Dreiländerfonds "Dreiländerbeteiligung Objekt XXX-KG".

In einem Artikel der Wirtschaftswoche vom 23.3.1995 war über die Anlage unter anderem wie folgt berichtet worden:

"Doch ob die optimistische Prognoserrechnung aufgeht, ist ungewiss. Denn wer den "Miss Saigon"-Fonds zeichnet, beteiligt sich eher an einem Unternehmen als an einer Immobilie. Die Rentabilität steht und fällt mit dem Erfolg der Betreiberin.

"Ob der Erfolg des Musicalspektakels aber, wie geplant, mindestens 10 Jahre anhalten wird, kann keiner voraussagen".

Für die Anleger bleibt der DLF eine unternehmerische Beteiligung mit Black-Box-Charakter ... "

An anderer Stelle hieß es in dem Artikel:

?So können Lage und Bauqualität der US-Immobilien nur schwer beurteilt werden. Gleiches gilt für die Chancen des ......... Das Haus liegt in ungünstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber wurde noch nicht gefunden.

Kritisch werden auch die mit 9 Prozent sehr hoch angesetzten Erträge aus den Schweizer Wertpapieren beurteilt. ... "

(vgl. die als Anlage K 11.2. eingereichte Entscheidung des OLG Celle vom 15.8.2002, S. 14, und Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 23.1.2004 ).

Die Zedentin offenbarte gegenüber dem Beklagten ihre Vermögensverhältnisse. Der Beklagte nahm eine Auswertung des Finanzstatus der Zedentin vor, wegen deren Inhalts auf Anlage K 4 Bezug genommen wird.

Danach verfügte die Zedentin zum einen über eine Kapital-Lebensversicherung. Darüber hinaus war ein Betrag von 84.000,00 DM bei der ...... Bank zu 3 Prozent auf lange Sicht angelegt. Ferner gab es eine Beteiligung am "DIT-Lux-DM Garantie Fonds" der .... Bank über insgesamt 19.400,00 DM. Wegen der weiteren Daten wird auf die als Anlage K 4 eingereichte Auswertung Bezug genommen. Der Beklagte bewertete die einzelnen Investitionen, wobei insoweit ebenfalls auf Anlage K 4 Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Geldanlage bei der .... Bank kritisierte der Beklagte die geringe Rendite.

Die durch den Beklagten vorgenommene Auswertung des Finanzstatus kam zum Ergebnis, dass zur Verminderung der Steuerbelastung jedes Jahr eine kleine steuerorientierte Anlage zu machen sei ( Mindestsumme 30.000 DM ) oder das Vermögen verdoppelt werden sollte, indem Geld geliehen werden sollte und die Kreditzinsen von der Steuer zurückerstattet werden sollten ( 8.2 der Anlage K 4 ).

Unter dem 12.9.1996 unterzeichnete die Zedentin auf Vermittlung des Beklagten ein Angebot zum Erwerb einer Beteiligung an der "Dreiländerbetelligung Objekt XXX-KG über 300.000,00 DM zuzüglich Agio (15.000 DM) (Anlage K 6).

Die Beteiligung wurde treuhänderisch von der ..... aus München gehalten (Anlage K 7 ).
Ebenfalls unter dem 2.9./12.9.1996 schloss die Zedentin auf Vermittlung des Beklagten zur Finanzierung dieser Beteiligung mit der .... Bank einen Darlehensvertrag über 202.000,00 DM, wobei 200.000,00 DM zur Auszahlung kommen sollten und es bei den restlichen 2.000,00 DM um eine Bearbeitungsgebühr handelte (Anlage K 8 ). Von den zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden 315.000,00 DM (300.000,00 DM zuzüglich 15.000,00 DM Agio ) wurde ein Teilbetrag von 200.000,00 DM mit Hilfe des Darlehens bei der Bank...... bezahlt, die restlichen 115.000,00 DM 58.798,57 EUR) bezahlte die Zedentin aus vorhandenen Mitteln ( Eigenkapital ).

Unter dem 20.7.123.7.1999 wurde der Darlehensvertrag mit der Bank .... dahin abgeändert bzw. neu gefasst, dass nur noch eine jährliche Zins- und Tilgungsrate von 18.684,96 DM (9.553,47 EUR ), jeweils fällig zum 30.3., zu zahlen war (Anlage K 10.2).

Anlass hierfür war, dass im Rahmen eines Sanierunskonzepts der Fonds auf jährliche Ausschüttungen umstellte (B1. 16 ).

Auf den ersten Darlehensvertrag vom 2.9./12.9.1996,wurden insgesamt 2.876,60 EUR an Tilgung und 26.032,76 EUR an Zinsen gezahlt.

Auf den zweiten Darlehensvertrag wurden von 2000 bis 2003 Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 38.213,88 EUR, nämlich jeweils 9,553,47 im März eines Jahres, gezahlt.

Die Zinsbindung wird am 30.3.2006 auslaufen. Der Darlehensbetrag wird sich dann voraussichtlich auf 177.811,32 DM ( 90.913,48 EUR ) belaufen.

Der Kläger begehrt Erstattung der von der Zedentin im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds bisher getätigten Aufwendungen und berechnet ihren Schaden wie folgt:

58.798,57 EUR aufgewandtes Eigenkapital
2.876,60 EUR an Tilgungszahlungen auf den ersten Darlehensvertrag 26.032,76 EUR an Zinszahlungen auf den ersten Darlehensvertrag 38.213,88 EUR (4 x 9.553,47EUR)an Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ersten Darlehensvertrag.

Ferner begehrt der Kläger Ersatz für entgangene Zinsen in Höhe von 16.854,61 EUR, die die Zedentin - nach dem Klägervortrag - im Falle einer sicheren Anlage erzielt hätte.

Der Kläger behauptet, die Zedentin habe keinerlei Vorerfahrungen mit geschlossenen Immobilienfonds besessen Die Zedentin sei nicht bereit gewesen, zur Erlangung steuerlicher Vorteile Verlustrisiken einzugehen. Sie habe Wert darauf gelegt, dass die betreffende Vermögensanlage sicher sei.

Bei den Beratungsgesprächen habe sie den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie selber über keinerlei Fachkenntnisse verfüge. Sie müsse und werde sich daher im vollen Umfange auf den Rat des Beklagten verlassen.

Hinweise auf Risiken seitens des Beklagte seien zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Insbesondere habe der Beklagte selbst keine eigene Risikoanalyse aufgestellt.
Der Beklagte habe insbesondere nicht auf folgende Risiken hingewiesen:
- Hohe Abhängigkeit der Kapitalanlage von der Generalmieterin ......
- Überhöhte Mieten

Ferner habe der Beklagte sie nicht über die in der Fachpresse teilweise erfolgte negative Berichterstattung informiert ( B1.13).

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 142.776,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.553,47 EUR jeweils zum 30.3.2004, 30.3.2005, 30.3.2006 sowie weitere 90.913,48 EUR zum 30.6.2006 zu zahlen,

3. die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche an der Beteiligung an dem Dreiländerfonds "Dreiländerbeteiligung Objekt XXX-KG" über 300.000,00 DM vorzunehmen,

4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten der Bank ....aus dem Darlehensvertrag vom 20.7.1999/23.7.1999 (Nr......... ) freizustellen,

5. festzustellen, dass sich der Beklagte im Verzug der Annahme befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.

Er ist der Ansicht, die im Termin vom 23.3.2004 vorgelegte Abtretungserklärung sei nicht ausreichend. Die Abtretung sei rechtsmissbräuchlich, da sie lediglich dazu diene, eine Partei zur Zeugin zu machen. Zweifel an der Aktivlegitimation ergäben sich auch daraus, dass die Zedentin die Beteiligung zur Sicherheit an die Bank abgetreten habe.

Der Beklagte behauptet die Zedentin habe gegenüber dem Beklagten ausdrücklich den Wunsch zu einer Beteiligung in einem Fonds geäußert, da aus ihrer Sicht ihre damalige Anlageformen zu gering verzinslich gewesen seien und sie "dem Staat das Geld in den Rachen werfe'".

Er habe die Zedentin zunächst nicht dahingehend beraten, dass sie den streitgegenständlichen Immobilienfonds zum Gegenstand ihrer Anlagetätigkeit machen sollte. Ausweislich des Finanzstatus habe er zunächst Aktienfonds vorgeschlagen. Jedoch habe die Zeugin ihrerseits eine Anlage gewollt, wie sie bereits ihr Lebenspartner getätigt habe, da: diese von ihm empfohlen worden sei.

Sie habe sich erkundigt, welche Möglichkeiten es gäbe, eine nach ihren finanziellen Verhältnissen gerechtfertigte Anlage bei dem DLF-Fonds zu tätigen.

Er, der Beklagte, habe der Zeugin den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag mit der Bitte übergeben, diesen aufmerksam durchzulesen. Über die möglichen Risiken der Beteiligung werde in diesen Verträgen aufgeklärt. Er habe auch darauf hingewiesen, dass ein Verlustrisiko bei dieser Art von Beteiligung bestehe.

Ferner habe er den Emissionsprospekt von ............... zu diesem Fonds übergeben.

Er habe darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis die Hauptmieterin in Stuttgart etwa 50 v.H. der derzeitigen Mieteinnahmen des Immobilienfonds ausmachten und dass im Falle eines Verlusts dieses Hauptmieters auch ein Wertverlust des Fonds drohe. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Einseitigkeit dieses Fonds durchaus Kritikwürdigkeit bestünde und dies wohl auch schon in Presseberichten kritisiert worden sei.

Hinsichtlich der Kreditfinanzierung der Anlage habe er darauf hingewiesen, dass im Falle eines Wertverlustes bzw. einer Verringerung der Ausschüttung der Kreditvertrag uU anderweitig bedient werden müsse, z. B. durch Lohn oder Gehalt.

Die Zedentin habe darauf hingewiesen, dass sie derzeit genügend verdiene und für sie kein Risiko bestünde.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Zedentin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
Dazu trägt er vor, die Zedentin habe ein Verkaufsangebot ausgeschlagen, welches ihr im Jahre 2001 unterbreitet worden sei. Ferner habe die Zedentin durch Unterlassung eigener Mitwirkungshandlungen weitere Ausschüttungen verhindert.

Schließlich macht der Beklagte geltend, der Kläger müsse sich die an die Zedentin erfolgten Ausschüttungen und die Steuerersparnisse anrechnen lassen, die der Zedentin zugeflossen sind.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.3.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig, da der Kläger im Falle der Vollstreckung einen Nachweis erbringen muss, dass der Beklagte hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung ( Abtretung der Ansprüche aus dem Dreiländerfonds ) in Verzug der Annahme ist, §§ 756,765 ZPO.

Soweit der Kläger Klage auf künftige Leistung begehrt, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 259 ZPO, da nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Beklagte der rechtzeitigen Leistung entzieht. Für die Besorgnis der Nichterfüllung ist ausreichend, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich, wenn auch gutgläubig, nach Grund oder Höhe bestreitet ( vgl. Baumach/Lauterbach, ZPO, 62. Auflage.. § 259, Rn 5).

II.
Der Beklagte ist verpflichtet, aufgrund einer positiven Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrages unter Anrechnung von der Zedentin erzielter Vorteile die aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds und dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen resultierenden Schäden zu ersetzen.

Da die Anlageberatung vor dem 1.1.2002 erfolgt ist, ist auf den Fall das vor dem 1.1.2002 geltende Recht anzuwenden, Art.229, § 5 EGBGB.

1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aufgrund der im Termin vom 23.3.2004 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 3.2.2003 ist davon auszugehen, dass die Zedentin die streitgegenständlichen Ansprüche an den Kläger abgetreten hat. Zwar hat der Beklagte eingewandt, daraus ergebe sich nicht eine Aktivlegitimation hinsichtlich künftiger Ansprüche. Die Abtretungserklärung ist indessen nach dem Wortlaut der Erklärung nicht auf gegenwärtige Ansprüche beschränkt. Im Übrigen hat die Zedentin im Termin am 23.3.2004 ausdrücklich erklärt, dass sie dem Kläger sämtliche Ansprüche im Hinblick auf den gezeichneten Fonds, auch die künftig fällig werdenden Ansprüche, abgetreten habe, einschließlich solcher Ansprüche aus dem Darlehen der ...... Bank. Die Abtretungserklärung ist auch, was den in Zukunft entstehenden weiteren Schaden anbelangt, hinreichend bestimmt, da auch die künftig fällig werdenden Schadensersatz-ansprüche, die der Zedentin im Hinblick auf den gezeichneten Fonds zustehen, vom Wortlaut der Erklärung erfasst sind.

Im Hinblick auf den Wortlaut der Erklärung kann - entgegen der Auffassung des Beklagten -auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich nur um eine Einziehungsermächtigung handelt.

Soweit, so der Vortrag des Beklagten, die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16.5.2002 unter Vollmachtsvorlage der Zedentin den Schadensersatzanspruch geltend gemacht haben, steht dies der Annahme einer Abtretung nicht entgegen. Die Abtretungser-klärung datiert auf einen späteren Zeitpunkt als das Anwaltsschreibens vom 16.5.2002.
Der Wirksamkeit der Abtretung steht nicht entgegen, dass die Zedentin infolge der Abtretung eine Zeugenstellung erlangt. Der Umstand, dass die Zeugin Rechtsvorgängerin des Klägers war, wäre im Falle einer Beweisaufnahme vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen.
Die Unwirksamkeit der Abtretung ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Vermögensverhältnisse des Klägers:
Dahinstehen kann, ob die Abtretung dann wegen § 138 BGB sittenwidrig und daher unwirksam wäre, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt wäre, dass der Beklagte im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Behauptung des Beklagten, der Beklagte sei vermögenslos, ist ohne konkreten Tatsachenkern aufgestellt worden, einer Vernehmung der von ihm dazu angebotenen Zeugin XXX hätte das Verbot des Ausforschungsbeweises entgegengestanden.
Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Vermögenslosigkeit des Kläger ergeben könnte ( z.B. Verbindlichkeiten des Klägers, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, Bezug von Sozialhilfe oder ähnliches).
Im Übrigen hat der Kläger nach Aktenlage Prozesskostenvorschuss in Höhe von 5.718,00 EUR eingezahlt,
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen unterbliebener Aushändigung der Abtretungsurkunde steht dem Kläger aus § 410 BGB nicht zu. Jedenfalls im Termin vom 23.3.2004 hat der Beklagte eine Kopie der Abtretungsurkunde erhalten; weshalb der Beklagte - auch aufgrund der von der Zedentin im Termin abgegebenen Erklärungen - vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt ist.
Zweifel an der vormaligen Aktivlegitimation der Zedentin - und mithin an der jetzigen Aktivlegitimation des Klägers - ergeben sich nicht daraus, dass die Zedentin die Beteiligung zur Sicherheit an die Bank abgetreten hat.

Die Zedentin blieb - bis zur behaupteten Abtretung an den Kläger - aktivlegitimiert, da allein die Zedentin Vertragspartner des Anlageberatungsvertrages war, und nicht die Bank. Bei der Zedentin ist auch der Schaden eingetreten. Zwar ist auch zu Lasten der Bank insoweit ein Nachteil eingetreten, als der Wert der Sicherheit geringer geworden ist. Dies schließt aber nicht aus, dass der "eigentliche" Schaden bei der Zedenten eingetreten ist. Sie hat nämlich aus dem Sicherungsvertrag mit der Bank nach Ziffer 16 der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den der als Anlage K 10.2 eingereichte Darlehensvertrag ausdrücklich Bezug nimmt schon jetzt einen - betagten ( vgl. dazu Palandt, BGB, 63. Auflage; § 163, Rn 2 ),- Anspruch auf Rückübertragung der Beteiligung, sobald die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank getilgt sind. Der Vermögenswert dieses Anspruchs auf Rückübertragung der Beteiligung ist in dem Maße vermindert, wie der Vermögenswert der Kapitalanlage abgenommen hat.

2.
Der Beklagte war der Zedentin im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages zur ordnungsgemäßen Beratung verpflichtet. Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt. Die von ihm durchgeführte Risikodarstellung war unzureichend.

Soweit - entsprechend dem Vortrag des Beklagten - im Rahmen der Beratung eine Übergabe des Prospekts an die Zedentin erfolgt ist, genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäßen Beratung. Nach der Rechtsprechung des OLG Celle ( vgl. S. 12 -14 der als Anlage K 11 eingereichten Entscheidung vom 6.6.2002 zum AZ 11 U 29 1 /01 ), der sich die Kammer anschließt, ist der Prospekt über die Fondsanlage unübersichtlich und undeutlich. Die darin enthaltene Untergliederung ?Risiken und Chancen", enthalten keine zusammenstellende Aufzählung und Gewichtung der Risiken, vielmehr werden die Risiken vereinzelt dargestellt. Die gewählte äußere Form der Darstellung - kleingedruckt, engzeilig. und zweispaltig - erschwert es dem Leser zudem, die Risiken zu erfassen. Jedenfalls dann, wenn sich die wesentlichen Risiken der Anlage an keiner Stelle im Prospekt geballt und zusammengefasst und in leicht nachvollziehbarer Form wiederfinden, schuldet der Anlageberater gegenüber dem Interessenten die Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage.

Der Beklagte hat zwar vorgetragen, er habe die Zedentin darauf hingewiesen, dass die Fondsentwicklung von dem Erfolg des Musicals entscheidend abhänge. Indessen hafteten dem Fonds weitere Risiken an, über die eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht erfolgt ist. So ergab sich aus dem auf Seite 14 der Entscheidung des OLG Celle vom 15.8.2002 zum AZ 11 U 29 1/01 (eingereicht als Anlage K 11, vgl. auch S.2 des Sitzungsprotokolls vom 23.3.2004) in Auszügen wiedergegebenen Artikel der Wirtschaftswoche vom 23.3.2004, dass Lage und Bauqualität der US-Immobilien nur schwer beurteilt werden können. Gleiches galt auch für die Chancen des ...., da das Haus in ungünstiger Stadtrandlage lag und ein passender Betreiber noch nicht gefunden worden war. Ferner wird in dem Artikel auch kritisiert, dass die Erträge aus den Schweizer Wertpapieren mit 9 Prozent sehr hoch angesetzt werden. Als negativ wurde von dem Artikel ferner die hohen weichen Kosten von 20 Prozent gewertet, mit denen der Vertrieb "gefüttert" werde.

Der Kläger hat ferner unbestritten vorgetragen, dass das Wertpapierdepot sehr hohe Kosten aufwies, da die Gebühren der Firma ............ erheblich aber dem gelegen hätten, was Schweizer Banken für eine entsprechende Vermögensverwaltung fordern ( S. 13 der Klageschrift).

Der Beklagte hätte die in dem Artikel der Wirtschaftswoche vom 23.3.1995 geäußerten Bedenken der Zedentin zur Kenntnis geben müssen, um der Zedentin eine bewusste Anlageentscheidung zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte diese Bedenken inhaltlich nicht geteilt haben sollte.

Dass der Beklagte über diese Gesichtspunkte aufgeklärt hätte, ist nicht ersichtlich. Ein Verweis auf das Prospekt konnte eine von ihm geschuldete gestraffte Risikobetrachtung und Gewichtung nicht ersetzen. Diese Risiken und wirtschaftlichen Nachteile lassen sich dem Prospekt nicht in der erforderlichen geballten und gewichteten Darstellung entnehmen, der Beklagte hätte daher hierauf ausdrücklich hinweisen müssen.

Zwar wird im Prospekt unter "Chancen und Risiken" zum Investitionsteil USA ( S.77, linke Spalte ) ausgeführt; dass sich in den USA das Nachfrageverhalten von Mietern oder Käufern sich ungleich schneller ändern könne als in Deutschland und es daher ungleich schneller zu sinkenden Miet-Einnahmen bzw. erhöhten Leerstandsraten führe. Dieses Risiko wird aber dann sogleich wieder abgeschwächt, indem darauf verwiesen wird', dass bei der Planung von Wohnanlagen in den USA auf wesentlich umfangreichere Daten über die Entwicklung eines Teilmarktes zurückgegriffen werden kann, als dies in Deutschland möglich wäre und dass es daher möglich sei, den ins Auge gefassten Standort einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Zur ..... wird im Prospekt unter "Chancen und Risiken" die ungünstigen Stadtrandlage überhaupt nicht angesprochen, vielmehr ist nur von einer "exklusiven Lage" die Rede ( S.78, rechte Spalte ). Unerwähnt bleibt auch, dass noch kein Betreiber gefunden worden ist war.

Hinsichtlich des "Investitionsteils Schweiz" im Abschnitt "Chancen und Risiken" wird auch nicht erwähnt, dass die mit Erträge aus den Schweizer Wertpapieren mit 9 Prozent als sehr hoch anzusetzen sind ( S.80, rechte Spalte ). Es bleibt bei dem allgemeinen, und letztlich dem Interessenten nicht weiterhelfenden Hinweis, dass Wertpapiere von den zukünftigen Entwicklungen der internationalen Kapitalmärkte abhängig seien.

Eine dahingehende Aufklärung konnte auch nicht durch den - von vom Beklagten vorgetragenen - Hinweis ersetzt werden, dass die Einseitigkeit des Fonds auch schon in Presseberichten kritisiert worden sei. Ein solcher Hinweis, wenn er erfolgt wäre, wäre zu allgemein gewesen, als dass daraus der Zedentin die konkreten Risiken und Nachteile des Fonds hätten deutlich werden können.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, andere Presseberichte, etwa in der "Springer-Presse", hätten die Anlageform positiv bewertet. Es obliegt dem Anlageberater gerade, dem Interessenten durch Ermittlung und Vorlage des notwendigen Tatsachen- und Beurteilungsmaterials eine eigene Entscheidung auf zutreffender Grundlage zu ermöglichen. Der Anlageberater darf nicht diese Entscheidung seinerseits für den Kunden dadurch vorwegnehmen, dass er von einer eigenen Risikomitteilung und - gewichtung absieht ( vgl. OLG Celle, aa0, S. 16).

Darauf, ob die Zedentin selbst eine Beteiligung am Fonds gewünscht hat, kommt es für den Umfang der vom Beklagten geschuldeten Aufklärungspflicht nicht an. Aus einem dahin geäußerten Wünsch der Zedentin konnte der Beklagte nicht schließen, dass die Zedentin einer weniger umfangreichen Aufklärung bedurft hätte oder dass sie einschlägige Vorkenntnisse bezogen auf den in Rede stehenden geschlossene Immobilienfonds hatte. Auch der vom Beklagten vorgetragene Umstand, dass der Zedenlin der Fonds von Dritten empfohlen wurde, entband den Beklagten nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung.

Unerheblich ist auch sein Vortrag, die Zedentin habe vor dem Kontakt mit dem Beklagten diverse Aktiengeschäfte getätigt.

Der Vortrag ist unsubstantiiert, da sich der Umfang der Aktiengeschäfte nicht ergibt, auch nicht die Art der Geschäfte. Eingereicht ist allein eine Rechnung über 5.000 DM über einen Verkauf aus dem Jahre 1998, mithin zeitlich nach dem Erwerb der hier streitgegenständlichen Anlage. Letztlich würde auch eine Vorerfahrung der Zedentin in Aktiengeschäften eine Beratung über die spezifischen Risiken der streitgegenständlichen Anlage nicht entbehrlich machen.

Der Vortrag des Beklagten, die Zedentin habe auch in andere Immobilien investiert, ist ebenfalls unerheblich. Der Beklagte sagt nicht, welche Immobilien das gewesen sein sollen. Derartige Geschäfte würden eine Beratung über die spezifischen Risiken der streitgegenständlichen Anlage im Zweifel auch nicht entbehrlich machen. Im Übrigen nimmt der Beklagte für seinen Vortrag, die Zedentin habe auch in Immobilien investiert, auf den als Anlage zum Schriftsatz vom 12.3.2004 eingereichten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 1997 Bezug. Es liegt zumindest nicht fern, dass sich die dort - offenbar von der Zedentin - angegebenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die streitgegenständliche Beteiliung beziehen. Denn die Beteiligung war im Jahre 1996 gezeichnet worden, der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bezog sich auf das Jahr 1997. Dass die Anleger dieses Fonds auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen, ergibt sich etwa aus S.73, linke Spalte, 1. Absatz, des vom Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung eingereichten Emissionsprospekts.

Soweit, wie der Beklagte vorträgt, Anlageziel der Zedentin vor allem die Steuerersparnis gewesen ist, entband dies den Beklagten ebenfalls nicht von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung.

3.
Den Beklagten traf auch ein Verschulden an der fehlerhaften Aufklärung. Analog § 282 BGB wird das Verschulden des Beklagte vermutet. Im Übrigen gründet sich die Vorverwerfbarkeit der Pflichtverletzung jedenfalls darauf, dass über die Risiken und Nachteile, hinsichtlich derer eine Aufklärung unterblieben ist, in der Zeitschrift 11 Wirtschaftswoche" berichtet worden ist. Die ?Wirtschaftswoche" zählt nicht zu den sogenannten Brancheninformationsdiensten. Darauf, ob der Anlegerberater auf negative Berichterstattung in Brancheninformationsdienste hinweisen muss, kam es daher nicht an.

4.
Der Beratungsfehler des Beklagten ist auch für den Schaden der Zedentin kausal geworden. Im Rahmen von Anlageberatungsverträgen gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Es wird daher vermutet, dass die Zedentin bei zutreffender Beratung nicht die Anlage des Dreilän-derfonds getätigt hätte. Unerheblich ist, ob sich gerade das Risiko im Wertverlust der Anlage verwirklicht hat, über das falsch beraten wurde (OLG Celle, aa0, S:19).

Die Zedentin ist durch den Erwerb der Beteiligung auch geschädigt. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, dass sich die Zedentin mangels eines geordneten Zweitmarkts nicht durch Veräußerung des Anteils dem Schaden entziehen könne, nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte trägt zwar vor, der Fonds sei keinesfalls vollkommen wertlos. Dies ist aber unerheblich. Für eine Schädigung kommt es nicht darauf an, ob ein vollkommener Wertverlust eingetreten ist. Soweit der Beklagte bestreitet, dass derzeit überhaupt noch ein Wertverlust gegenüber dem Ausgangswert vorliege, ist das Bestreiten unsubstantiien`, und daher unbeachtlich. Der Wert einer Anlage wird durch den Markt bestimmt. Der Beklagte hat nicht dargetan, wo denn die Anlage heute (durch welchen Händler oder welche Einrichtung) zu ihrem Nennwert abgekauft wird. Dazu hätte der Beklagte Veranlassung gehabt, da der Kläger vorgetragen hat, dass ein geordneter Zweitmarkt für die Anlage nicht mehr bestehe. Dafür, dass ein erheblicher Wertverlust der Anlage eingetreten ist, spricht im Übrigen, dass in dem vorgenannten. Verfahren OLG Celle unstreitig war, dass am sog. Grauen Markt für die Beteiligung nur noch etwa 30 Prozent des ursprünglichen Nennwerts bezahlt werde ( OLG Celle, aa0, S. 19 ). Dabei ist zu berücksichtigen ( vgl. S.6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 12.3.2004 ), dass es sich bei dem beklagten Finanzdienstleister im Verfahren vor dem OLG Celle um den AWD handelte und dem aufgrund seiner Sachkunde im Zweifel nicht entgangen wäre, wenn der Marktwert höher gewesen wäre.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten, dass nach seiner Kenntnis eine massive Neuverteilung des Immobilienfonds erfolgt sein soll. Es kommt allein darauf an, was am Markt für die Beteiligung gezahlt wird.

5.
Der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung ist auch nicht verjährt Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjährten nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage in der nach § 195 BGB a.F. maßgebenden regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 195, Rn 9).

Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB führt zwar dazu, dass von dem 1.1.2002 an die nach neuem Recht kürzere regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. von 3 Jahren läuft. Aber auch diese Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

6.
Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Zedentin ist vermögensmäßig so zu stellen wie sie stehen würde, wenn sie nicht in den Dreiländerfonds investiert hätte. .

a) Sie hätte dann weder ihr Eigenkapital in Höhe von 58.798,57 EUR ( 115.000,00 DM) aufgebraucht noch hätte sie die Tilgungs- und Zinszahlungen auf das erste Darlehen und auf das zweite Darlehen leisten müssen.

Sie hätte mithin folgende Aufwendungen nicht getätigt:

58.798,57 EUR aufgewandtes Eigenkapital
2.876,60 EUR an Tilgungszahlungen auf den ersten Darlehensvertrag 26.032,76 EUR an Zinszahlungen auf den ersten Darlehensvertrag 38.213,88 EUR(4 x 9.553,47EUR) an Tilgungs- und Zinszahlungen auf den zweiten Darlehensvertrag.

Danach ergab sich eine Zwischensumme von 125.921,81 EUR.

b) Auf diese insgesamt 125.921,81 EUR waren diejenigen 32.941,50 EUR anzurechnen, die die Zedentin als Ausschüttungen erhalten hatte ( vgl. S.8 des Schriftsatzes vom 9.2.2004). Denn um diesen Betrag hat sich der Vermögensschaden gemindert.

c) Anzurechnen waren ferner die Steuervorteile, die der Zedentin aufgrund der Anlage zugeflossen sind und die die Zedentin mit 23.163,48 EUR angegeben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Zedentin ohne die Investition in den Dreiländerfonds die Steuerersparnisse nicht erlangt hätte. Von einer Anrechnung der Steuervorteile wäre allenfalls dann abzusehen, wenn die Zedentin - falls sie nicht in den Dreiländerfonds investiert hätte -eine anderer steuermindernde Maßnahme gewählt hätte: Dafür ist aber nichts ersichtlich.

Einer Berücksichtigung der Steuervorteile stand auch nicht die vom Kläger aufgestellte Ansicht entgegen, die Rückabwicklung der Anlage sei gleichfalls ein steuerlich relevanter Vorgang und es sei davon auszugehen, dass die Steuervorteile gänzlich entfallen. Denn die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz ändert nichts daran, dass in der Vergangenheit steuerliche Verluste entstanden sind und daher die Steuerersparnisse zu Recht gewährt worden sind: Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Zedentin den Schadensersatzbetrag unter irgendeinem Gesichtspunkt versteuern müsste. Dagegen spricht bereits, dass der Schadensersatzbetrag nicht der Zedentin, sondern dem Kläger zufließt. Im Übrigen hat das OLG Celle in der vorgenannten Entscheidung ( dort S.22 ), wo der geschädigte Anleger selbst den Schadensersatzanspruch geltend gemachte, ebenfalls eine Anrechnung der Steuerersparnisse vorgenommen unter Hinweis darauf, dass nichts dafür ersichtlich sei; dass der zu beanspruchende Schadensersatzbetrag unter irgendeinem Gesichtspunkt versteuert werden müsste. Anderes komme nur in Betracht für Gesellschafter/Mitunternehmer in Bezug auf Beteiligungen an Gewerbebetrieben (vgl. OLG Celle, aa0 ).

d) Nach Anrechnung von Ausschüttungen und Steuervorteilen konnte daher der Kläger von den durch die Zedentin aufgewandten 125.921,81 EUR nach Abzug der Ausschüttungen (32.941,50 EUR ) und Steuervorteile (23.163,48 EUR ) einen Betrag von 69.816,83 EUR ersetzt verlangen

e) Für die Frage, in welcher Höhe der Zedentin ein Schaden entstanden ist, kommt es nicht darauf an, welchen wirtschaftlichen Wert die Anlage zum jetzigen Zeitpunkt konkret hat.

Denn der Kläger verlangt als Schadensersatz nicht etwa die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Beteiligung und dem Nennwert. Vielmehr bietet er dem Beklagten - Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes - die Abtretung der Anlage an. Da der Beklagte die Anlage im Wege der Rückabwicklung ohnehin zurückerhält, ist der jetzige genaue Wert der Anlage für die Schadensberechnung ohne Belang. Maßgebend für die Schadensberechnung sind vielmehr allein die von der Zedentin getätigten Aufwendungen und die ihr aus Anlass der Investition zugeflossenen Vorteile sowie die Vorteile, die ihr zugeflossen wären, wenn sie nicht in die Anlage investiert hätte.

f) Der Beklagte hat bestritten, dass die Zedentin das erste Darlehen in Höhe von 2.876,60 EUR getilgt habe und Zinsen in Höhe von 26.032,76 EUR gezahlt habe und dieses Bestreiten damit begründet, diese Beträge seien aus den Ausschüttungen bezahlt worden. Für die Höhe des Vermögensschadens ist dies aber im Ergebnis unbeachtlich.
Bei der Schadensberechnung sind zwar 2.876,60 EUR an Tilgungsleistungen und 26.032,76 EUR an Zinsen schadenserhöhend berücksichtigt worden. Andererseits sind aber auch die Ausschüttungen in Abzug gebracht worden. Soweit entsprechend dem Beklagtenvortrag Ausschüttungen dazu verwendet worden sein sollten; Zins- und Tilgungslasten zu bezahlen, hätten sich diese Zins- und Tilgungszahlungen ohnehin nicht auf die im Urteil festgelegte Höhe des Anspruchs ausgewirkt. Denn in dem Umfang, in dem sich im Rahmen der Schadens-berechnung durch Zins- und Tilgungszahlungen der Schaden zunächst erhöht hat, ist im Zuge der der Berücksichtigung der Ausschüttungen wieder ein Abzug vorgenommen worden.

g) Der Anspruch war nicht nach § 254 BGB zu kürzen, da die Zedentin ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt hat.

aa) Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf Anlage 11 zum Schriftsatz vom 12.3.2004 vor, die Zedentin habe ein Verkaufsangebot ausgeschlagen, welches ihr im Jahre 2001 unterbreitet worden sei. Der Kläger hat jedoch bestritten, dass die Zedentin ein Rückkaufangebot gemäß Anlage 11 erhalten habe. Das streitige Vorbringen des Beklagten lässt nicht den Schluss zu, dass die Zedentin den eingetretenen Schaden hätte abwenden können. Die als Anlage 11 eingereichte, nicht datierte Unterlage, auf die sich der Beklagte bezieht, nennt lediglich ?Beispiele" für ?Kauf-/Vermittlungsangebote", sagt aber nichts darüber aus, welches konkrete Angebot der Zedentin erteilt worden sein soll. Die angeführten Beispiele beziehen sich ohnehin nur auf einen Nominalwert der Beteiligung von jeweils 100.000 DM, während die Beteiligung der Zedentin 300.000 DM betragen hat.

Die Unterlage lässt auch nicht erkennen, zu welchen Konditionen im Einzelnen der Zedentin ein Angebot unterbreitet worden sein soll, insbesondere welche natürliche oder juristische Person sich zu welcher Zahlung in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt verpflichtet haben soll und in welcher Höhe Zahlungsansprüche hieraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätten realisiert werden können oder ob eventuelle Ansprüche der Zedentin hieraus nur ?auf dem Papier" gestanden hätten. Unabhängig davon bestehen Zweifel daran, ob der Fonds gewillt und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Kaufpreise von nahezu 100 Prozent der Nennwerte der Beteiligungen zu zahlen. So wird in der als Anlage 11 eingereichten Unterlagen abschließend mitgeteilt, dass auch die ..... das Listen von Anteilen des DLF 94/17 wieder aufgenommen habe. Dies legt den Schluss nahe, dass noch unmittelbar vor Abfassung der als Anlage 11 eingereichten Unterlage die ..... den Fonds gar nicht gehandelt hatte, was wiederum dafür spricht, dass dass auf dem Markt die Nachfrage nach der Anlage nicht erheblich war. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Zedentin den Vermögensschaden durch die Annahme eines angeblichen Kauf/Vermittlungsangebotes hätte abwenden können.

bb) Der Anspruch war auch nicht deshalb unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu kürzen, weil die Zedentin, so der Vortrag des Beklagten, durch Unterlassung eigener Mitwirkungs-handlungen Ausschüttungen verhindert hätte. Der Zedentin ist jedenfalls ein ?Verschulden gegen sich selbst`, d.h. ein vorwerfbarer Verstoß gegen die Gebote des eigenen Interesses, nicht anzu-lasten. Ein solcher Verstoß wäre aber Voraussetzung für eine Beschränkung des Anspruchs ( vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 254, Rn 1 ). -

In dem vom Beklagten als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.3.2004 eingereichten Schreiben der DLF-Beteiligung vom 5.12.201 wird zwar angegeben, dass die Zedentin im Frühjahr 2001 das ihr ab dem Geschäftsjahr 2001 zustehende Ausschüttungswahlrecht ausgeübt habe und dass zur Durchführung der Ausschüttung eine Einverständniserklärung der Bank erforderlich sei. Indessen ergibt sich aus dem Schreiben zugleich, dass der Ausschüttungswunsch zur Veränderung des Liquiditätsüberschusskontos führen kann. Dieser Hinweis der Fondsgesellschaft zeigt, dass die Inanspruchnahme der Ausschüttung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligung verbunden sein kann: Belegt wird dies auch dadurch, dass ausweislich des genannten Schreibens der DLF-Beteiligung vom 5.12.2001 die Veränderung des Liquiditätsüberschusskontos die Belange des Gläubigers (der Bank) berührt, der die Beteiligung als Sicherheit abgetreten/verpfändet worden ist. Da sonach die Inanspruchnahme der Ausschüttung zu wirtschaftlicher Beeinträchtigung der Beteiligung hätte führen können; kann nicht angenommen werden, dass eine unterlassene Inanspruchnahme der Ausschüttung ein Verschulden der Zedentin gegen sich selbst dargestellt hätte.

Im Übrigen führt der Umstand, dass die Zedentin, so der Vortrag des Beklagte, seit 1999 die für die Ausschüttungen notwendigen Mitwirkungshandlungen unterlassen hat, auch aus einem weiteren Grund nicht zur Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB. Der Beklagte ist zur Zahlung des Schadensersatzbetrages nur Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung durch den Kläger verpflichtet. Nach Erhalt der Beteiligung kann der Beklagte die Mitwirkungshandlungen nachholen und die Ausschüttungen in Anspruch nehmen. Ihm entsteht daher bei einer Gesamtbetrachtung kein Nachteil dadurch, dass die Zedentin die Ausschüttung nicht betrieben hat:

7.
Ein Anspruch wegen entgangener Zinsen steht dem Kläger nur in Höhe von 11.236,41 EUR zu.

Hinsichtlich der entgangenen Zinsen konnte die Zedentin, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, allenfalls den Zinssatz in Ansatz bringen, zu dem sie auch ihr Festgeld bei der ..... Bank angelegt hätte, nämlich zu einem Zinssatz von 3 Prozent: Denn es steht nicht fest, dass sie ohne die Investition in den Dreiländerfonds das Geld zu einem höheren Zinssatz angelegt hätte. Zwar hat sie vorgetragen, sie hätte diesen Zinssatz bei Anlage in Inhaberschuldverschreibungen erzielt. Dies erscheint nicht wahrscheinlich, da sie auch vor der Investition in den Dreiländerfonds ebenfalls nur eine Festgeldanlage in Höhe von 3 Prozent getätigt hat. Daher kann gemäß § 252 S.2 BGB nur davon ausgegangen werden, dass sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Eigenkapitel zu diesem Zinssatz angelegt hätte.

Anstelle der vom Kläger in Ansatz gebrachten Verzinsung von 4,5 Prozent war daher nur eine Verzinsung des Eigenkapitals von 3 Prozent, mithin nur zwei Drittel des geltend gemachten Zinssatzes, zugrundezulegen. Daher kann der Kläger auch nur 2/3 des geltend gemachten Betrages von 16:854,61 EUR, mithin nur 11.236,41 EUR, ersetzt verlangen.

8.
Aufgrund seiner Schadensersatzpflicht ist der Beklagte auch verpflichtet, an den Kläger jeweils zum 30.3.2003, 30.3.2004, 30.3.20 05 und 30.3.2006 die dann fällig werdenden 9.553,47 EUR und ebenfalls zum 30.3.2006 den dann noch offenen Betrag von 90.913,48 EUR zu zahlen.

Dass der Kläger bzw. die Zedentin diese Beträge noch nicht an die ....... Bank gezahlt haben, hindert den Anspruch auf künftige Zahlung nicht. Zwar war insoweit zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung gegeben, da der Schaden der Zedentin insoweit nicht in einer erfolgten Zahlung, sondern nur in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestand. Gemäß § 250 BGB ist der ursprüngliche Schadensersatzanspruch auf Befreiung aber in einen Zahlungsanspruch über-gegangen, da der Beklagte den Anspruch auf Befreiung nicht erfüllt hat. Grundsätzlich setzt § 250 BGB zwar voraus, dass der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Diese ist aber entbehrlich, wenn der Schädiger die Leistung von Schadensatz ernsthaft und endgültig verweigert ( vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 250, Rn 2 ). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte im Prozess nachdrücklich seine Verpflichtung zum Schadensersatz in Abrede gestellt hat.

Soweit der Beklagte hinsichtlich des zukünftigen Schadens bestreitet, dass dieser Schaden eintreten wird, und zur Begründung ausführt, dieser könne durch Ausschüttungen getilgt werden, ist dies unerheblich. Da die Zedentin zum jetzigen Zeitpunkt im Wege des Schadensersatz berechtigt ist, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nicht gezeichnet, kommt es nicht auf die hypothetische Entwicklung in der Zukunft an.

9.
Das Gericht hat den Klageantrag zu 4. - in Zusammenschau mit dem Klageantrag zu 2. - dahin ausgelegt, dass er sich nur auf solche Verbindlichkeiten bezieht, für die nicht bereits unter Ziffer 2. des Antrages Schadensersatz im Wege der Zahlung geltend gemacht worden ist.

Mit dieser Maßgabe ist der Anspruch begründet. Denn im Wege des Schadensersatzes kann sie beanspruchen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie keine Bankverbindlichkeiten eingegangen wäre. Daher kann sie auch Freistellung von allen sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank verlangen.

III.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 Abs. 1 S.2 BGB i.V. mit § 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, 709 ZPO.

Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12. und 16.3.2004 war dem Kläger keine Erklärungsfrist einzuräumen, da das neue tatsächliche Vorbringen für die Entscheidung nicht erheblich war. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 6.4.2004 gab keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

RechtsgebieteBGB, Anlagevermittlung-BeratungsverschuldenVorschriften§ 282 BGB

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