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03.06.2004 · IWW-Abrufnummer 040717

Amtsgericht Bad Homburg: Urteil vom 14.11.2003 – 2 C 182/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
Az: 2 C 182/03 (17)
Verkündet am: 14.11.2003

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. durch die Richterin am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Mit Kaufvertrag vom 31.05.2002 (im Original Bl. 73 d.A.) verkaufte die Beklagte dem Kläger einen PKW BMW 325 Cabrio mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen xxx. Auf Befragen des Klägers erklärte die Beklagte, das Auto habe keine ihr bekannten technischen Probleme. Diesen Satz fügte der Kläger unterhalb der Unterschriftsleiste ein. Der Kaufpreis ist vollständig gezahlt, das Fahrzeug wurde am 31.05.2002 an den Kläger übergeben. Mit Schreiben vom 12.06.2002, in Kopie Bl. 98 d.A., teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er bereits auf dem Heimweg Kühlwasser habe nachfüllen müssen sowie kurze Zeit später erneut Kühlwasser habe nachfüllen müssen. In einer Werkstatt habe man festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt sei und ausgewechselt werden müsse (vgl. Kopie des Privatgutachtens vom 26. Juni 2002, Bl. 12 bis 18 d.A.) sowie Rechnung vom 27.06.2002 in Kopie Bl. 19 d. A. Mit Schreiben vom 12.06.2002 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 20. Juni 2002 auf, ihm zu bestätigen, dass sie die Reparaturkosten übernehme. Die Beklagte berief sich auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handele, da die Beklagte Zahnärztin sei und in diesem Zusammenhang ihr Auto genutzt habe. Er ist ferner der Ansicht, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten ergibt, dass der Beklagten der Mangel habe bekannt sein müssen, da der Gutachter festgestellt habe, dass der Mangel wenigstens 200 bis 300 km bereits vorgelegen habe. Er habe das Fahrzeug mit 133.400 km gekauft und nicht, wie im Kaufvertrag angegeben, mit 132.000 km. Diese Angabe sei nach dem vorher ein Kilometerstand von 133.000 km notiert gewesen sei, von der Beklagten auf 132.000 km geändert worden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.960 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sei trägt vor, sie verfüge über insgesamt drei Fahrzeuge, wobei das streitgegenständliche Fahrzeug von ihr nur selten gefahren worden sei und über Winter regelmäßig sechs Monate stillgelegt gewesen sei. Anlässlich der TÜV-Vorführung im September 2001 habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von 132.059 km aufgewiesen, vgl. TÜV-Bericht in Kopie Bl. 83 d. A. Im Anschluss an die TÜV-Vorführung sei das Auto stillgelegt worden bis April 2002 und dann nur wenige Male von ihr gefahren worden vor dem Verkauf. Ihr sei in dieser Zeit kein technischer Defekt zur Kenntnis gelangt. Sollte die Zylinderkopfdichtung tatsächlich am 02.06.2002 defekt gewesen sein, dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger und/oder sein Bruder den Motor zu sportlich gefahren hätten. Anlässlich der Übergabe des Restkaufpreises zwei Tage nach Übergabe des Fahrzeuges habe der Kläger mit keinem Wort einen Kühlwasserverlust erwähnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.08.2003 durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxx. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2003, Bl. 92 ff d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 433, 434, 437, 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB zu. Es kann dahinstehen, ob der behauptete Mangel der Defekt an der Zylinderkopfdichtung bei Übergabe tatsächlich vorgelegen hat. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass, selbst wenn dieser Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat, der Kläger von der Beklagten aufgrund des wirksamen Haftungsausschlusses im Kaufvertrag hierfür keinen Schadensersatz verlangen kann. Denn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB, da der Verkauf nicht in Ausübung gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erfolgte. Die Klägerin ist Zahnärztin in Ausübung ihrer Tätigkeit repariert oder zieht sie Zähne etc. nicht jedoch verkauft sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kraftfahrzeuge. Die verschärften Regelungen des § 474 ff BGB sind nur dann angemessen, wenn auf der einen Seite ein Verkäufer wegen der besonderen Sachkunde aufgrund seiner ständigen gewerblichen Ausübung deswegen eine besondere Einstandspflicht hat. Nicht jedoch, wenn bei einem Kauf beide Seiten als ?Laien? auftreten. Somit ist der im Kaufvertrag erfolgte Gewährleistungsausschluss wirksam und entfällt auch nicht wegen der von dem Kläger behaupteten Garantieerklärung der Beklagten. Denn der von dem Kläger eigenmächtig unterhalb der Kaufvertragsurkunde eingefügte Zusatz, dass das Auto keine technischen Probleme laut Vorbesitzerin habe, erfüllt nicht die Anforderung an eine Garantieerklärung. Diese hätte im eigentlichen Kaufvertrag selbst erklärt werden müssen und von der Beklagten, was von dieser gerade auch nicht gewollt war, da sie einen Gewährleistungsausschluss in den Kaufvertrag aufgenommen hat.

Der Haftungsausschluss ist auch nicht unwirksam, denn der behauptete Mangel ist von der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nicht arglistig verschwiegen worden. Ein arglistiges Verschweigen setzt Kenntnis von dem Mangel und nicht nur fahrlässige Unkenntnis voraus. Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Beklagte Kenntnis von dem behaupteten Mangel hätte haben müssen. Selbst wenn man die Angaben in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten als wahr unterstellt, folgt daraus nicht zwingend, dass die Beklagte Kenntnis von dem behaupteten Mangel hätte haben müssen. Ausweislich der Aussagen im Privatgutachten ist der Sachverständige sich ziemlich sicher, dass dieser Mangel über mehr als 200 oder 300 km Fahrleistung bestanden habe. Zum Zeitpunkt der Vorstellung des Fahrzeuges bei dem Gutachter wies das Fahrzeug ausweislich seiner Ausführung im Gutachten 133.747 gelaufene Kilometer auf. Ausweislich des Kaufvertrages war ein Kilometerstand von 132.00 km angegeben. zwar hat der Zeuge der Bruder des Klägers, bekundet, dass anlässlich des Kaufs er einen Tachostand von 133.400 km gesehen habe. Er hat auch bekundet, dass in dem Originalkaufvertrag zuvor eine Kilometerangabe von 133.000 km gewesen, die von der Beklagten korrigiert auf 132.000 km geworden sei. Diese Aussage wird nicht gestützt durch das Original des Kaufvertrages. zwar ist dort bei dem Tachostand eine Korrektur mit Tipp Ex erfolgt und auch erkennbar. Dennoch ist die unterhalb des Tipp ex zuvor gemachte Angabe sehr gut leserlich. Die streitgegenständliche Ziffer ist zweifelsfrei als zwei zu erkennen, der zwei Nullen folgen, d.h. der ursprüngliche Tachostand war fehlerhaft mit 13.200 kam angegeben und wurde dann korrigiert auf 132.000 km. Nicht jedoch ergibt sich aus dem Original des Kaufvertrages eine Korrektur von 133.000 km auf 132.000 km. Hierzu bedurfte es auch nicht der Einholung eines grafologischem Gutachtens, da diese Veränderung mit bloßem Auge wahrnehmbar war und eine besondere Sachkunde nicht erforderlich ist. Aufgrund dessen hält das Gericht die Aussage des Zeugen xxx, er habe einen Tachostand von 133.400 km wahrgenommen, für nicht glaubwürdig. Zumal dieser auch im Widerspruch der zugegebenermaßen vagen Bekundungen des Zeugen xxx stehen, die jedoch insgesamt in sich schlüssig und den Vortrag der Beklagten stützend sind. der Zeuge xxx hat bekundet, dass nach der TÜV-Vorfahrt im September 2001 das Fahrzeug abgemeldet worden sei und erst im April 2002 wieder angemeldet worden sei und danach nur wenige Male gefahren worden sei. Aus dem TÜV-Bericht ergibt sich, dass das Fahrzeug bei Vorstellung 132.054 km aufgewiesen haben. Wenn der Zeuge xxx aussagt, dass das Fahrzeug nach der Neuanmeldung nur wenige Male bewegt worden sei, maximal 200, 300 km, so passt das zu der Kilometerangabe im Kaufvertrag.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§§ 433, 434, 437, 440, 280, 281, 283, 311a BGB

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