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25.05.2004 · IWW-Abrufnummer 041010

Oberfinanzdirektion Erfurt: Verfügung vom 01.12.2003 – S 2286 A - 05 - L 226


hier: Anhängiges Verfahren beim BVerfG (Az.: 2 BvR 1059/03) zur Frage, ob eine Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, den Behindertenpauschbetrag regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen


Die dem o.g. Verfahren vorausgehende Beschwerde beim BFH (Az.: III B 84/01) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger, Eltern eines hilflosen und zu 100 % behinderten Sohnes, hatten bereits für das Kalenderjahr 1992 versucht, die Anpassung des Behindertenpauschbetrages an den Preisindex für die Lebenshaltung gerichtlich durchzusetzen. Damals hatte das FG die Klage abgewiesen, der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen und das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Im jetzigen Klageverfahren versuchen die Kläger erneut zu erreichen, dass die seit 1975 unverändert geltenden Pauschbeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten angeglichen werden.

Der BFH begründet seine ablehnende Haltung damit, dass die Kläger die Möglichkeit haben anstelle des Pauschbetrages ihre tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes nachzuweisen. Allein die Schwierigkeit der Nachweiserbringung verpflichtet den Gesetzgeber nicht zu einer regelmäßigen Erhöhung der Pauschbeträge.

Soweit sich Stpfl. bzw. ihre Berater auf das o.g. Verfahren berufen, ruhen die Einsprüche gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Rechtsgebiet(e):Einkommensteuer

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