Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.12.2003 · IWW-Abrufnummer 032292

Landgericht Duisburg: Urteil vom 06.06.2003 – 1 O 117/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am 6. Juni 2003

1 O 117/03

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2003
durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter
für Recht erkannt.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33.871,80 ? ne콢st Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A6 Avant 2.4 mit dem amtlichen Kennzeichnen DU-RS 5207 und der Fahrgestellnummer BAUZZZ4BZYN039374/8 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers zur Wandlung eines zwischen ihnen im Jahr 2000 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen neuen Audi A6 Avant wegen angeblich zu hohen Kraftstoffverbrauchs.

Der Kläger bestellte im August 2000 bei der Beklagten das in deren Geschäftsräumen zur Ansicht ausgestellte Neufahrzeug. Auf Nachfragen zu technischen Details wurden dem Kläger unter anderen diverse Prospekte vorgelegt. Insbesondere wurde er hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs auf den vom Hersteller des PKW stammen- den Prospekt ?A6 Details? verwiesen. Hierin der nach den maßgeblichen EG-Vorschriften ermittelte Verbrauch mit durchschnittlich 9,7-9,8 l/100 km angegeben (vgl. zu den Einzelwerten für städtische und außerstädtische Fahrten die Kopie des Prospektes, Bl. 11 der Akte). Bei der Auslieferung des Fahrzeuges wurde dem Kläger ein Serviceheft übergeben, aus dem ein Durchschnittsverbrauch von 10,8 l/100 km hervorging (vgl. die Kopie der maßgeblichen Seite im Serviceheft, Bl. 12 der Akte). Ein Schild mit demselben Verbrauchswert war auch an einer Stelle im Kofferraum des Wagens unterhalb des Ersatzreifens angebracht.

Der Kläger wandte sich im November desselben Jahres an die Beklagte und verlangte Abhilfe hinsichtlich der von ihm als zu hoch empfundenen Verbrauchswerte, die ihm nach einer gemeinsamen Probefahrt allerdings mit der Begründung verweigert wurde, der Verbrauch liege im Normbereich. Nachdem ein weiterer Verbrauchstest bei einer Volkswagenniederlassung in zu keiner Klärung der Angelegenheit führte, beantragte der Kläger am 24.08.2001 im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Verbrauchs des PKW. Insoweit wird auf die beigezogene Akte des unter dem Aktenzeichen beim Landgericht Duisburg geführten Beweissicherungsverfahrens verwiesen, bei dem eine Verbrauchsüberschreitung von 10,2 % gegenüber den Werten der Verkaufsbroschüre festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 2.10.2002 erklärte der Kläger die Wandlung des Kaufvertrages und setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 16.10.2002.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihm die in der Broschüre ?A6 Details? genannten Verbrauchswerte zugesichert. Jedenfalls sei aber von einem Sachmangel auszugehen, da die Angaben im Prospekt Vertragsgrundlage geworden seien und eine Überschreitung des vereinbarten Kraftstoffverbrauchs um 10 % bei Neuwagen einen Sachmangel begründe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.871,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A6 Avant 2. 4 mit dem amtlichen Kennzeichen DU... und der Fahrgestellnummer BAUZZZ4BZYN039374/8 zu zahlen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Zusicherung des Verbrauchs sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Außerdem komme es für die Frage nach der vereinbarten Soll-Beschaffenheit des PKW nicht auf die Daten in dem Verkaufsprospekt, sondern allein auf die höheren Werte im Serviceheft an, da nur diese zum Vertragsinhalt geworden seien. Im übrigen sei ein etwaiger Mehrverbrauch auf die vom Kläger unstreitig vorgenommene Ausstattung des Wagens mit einem von der Serienbereifung abweichenden Reifensatz zurückzuführen. Für einen Sachmängel sei darüber hinaus eine Überschreitung von 10 % nicht ausreichend. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, für die vom Kläger vorgenommene Anrechnung der zwischenzeitlich gezogenen Gebrauchsvorteile aus der Nutzung des PKW sei statt eines Werts von 9.252,53 DM=4.730,74 ? ein Betrag in Höhe von 12.398,38 DM=6.339,19 ? anzusetzen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW verlangen.

a) Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 75.500,- DM = 38.602,54 ? aus §§ 346 Abs. 1, 467 S. 1, 465, 462, 459 Abs. 1, 433 a.F. BGB zu.

aa) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das BGB in der Fassung anzuwenden, die es am 1.1.2002 besaß. Dies ergibt sich aus Art.229 § 5 S. 1 EGBGB. Im folgenden wird auf eine besondere Kenntlichmachung des Umstandes bei der Zitierung von Normen des BGB verzichtet.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten war diese nicht berechtigt, ihr Einverständnis mit der vom Kläger im Schreiben vom 2.10.2002 erklärten Wandlung zu verweigern. Denn der verkaufte Audi A6 Avant weist einen Mängel im Sinne der gewährleistungsrechtlichen Vorschriften auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger eine bestimmte Höhe des Kraftstoffverbrauchs als Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert hat. Es liegt ein Fehler der Kaufsache gemäß § 459 Abs. 1 BGB vor.

aaa) Die vom Sachverständigen ... im vorangehenden selbständigen Beweisverfahren festgestellten Ist-Verbrauchswerte des Audi A6 Avant von durchschnittlich 10,8 l/100 km weichen von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit der Kaufsache ab.
Vertragsinhalt war nämlich ein Verbrauch von durchschnittlich 9,7-9,8 l/100 km, wie er in dem Prospekt ?A6 Details? angegeben ist und nicht etwa der höhere Wert aus dem bei der Übergabe des Wagens an den Kläger ausgehändigten Serviceheft .Das ergibt sich aus einer Auslegung der wechselseitigen Willenserklärungen der Parteien beim Vertragsschluß.
Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen und jeweils zu prüfen, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise verstehen durfte. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei heben dem Wortlaut einer Erklärung den Umständen zu, unter denen sie abgegeben wurde. So ist insbesondere ein Verkaufsprospekt, der bei den Vertragsverhandlungen von beiden Seiten zugrundegelegt wird, bei der Auslegung der entsprechenden Willenserklärungen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.2.1981, NJW 1981, 2295 f.). Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger durch ihre Mitarbeiter unstreitig auf entsprechende Nachfrage den Verkaufsprospekt der Herstellerfirma des PKW vorgelegt, sodaß die darin verzeichneten Verbrauchswerte bei der Auslegung des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrages, der in der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Kläger am 22.08.2000 zu erblicken ist, zu berücksichtigen waren. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers war das Angebot des Klägers auf den ausgestellten Audi A6 Avant mit einem Sollverbrauchswert in der aus der Verkaufsbroschüre hervorgehenden Höhe gerichtet. Aus der im Kofferraum des PKW angebrachten Verbrauchsplakette ergibt sich nichts anderes. Denn diese war derart versteckt unter dem Reserverad angebracht, dass der Kläger selbst bei eingehender Besichtigung des Wagens diese gar nicht wahrnehmen konnte.
Die Annahmeerklärung der Beklagten war gleichfalls auf die entsprechende Verbrauchshöhe gerichtet. Sie hat widerspruchslos die Bestellung entgegengenommen und ausgeführt und damit ihre Annahme bekundet, ohne, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie die Verbrauchswerte in dem Serviceheft für maßgeblich
hielt. Ein objektiver Dritter in der Rolle des Klägers als Empfänger der Annahmeerklärung durfte deshalb davon ausgehen, dass ein Vertrag mit dem Inhalt des Angebots zustande kommen sollte. Daran ändert auch die spätere Übergabe des Servicehefts nichts. Sie kann für die Auslegung der Vertragserklärungen überhaupt nicht herangezogen werden, weil zu diesem Zeitpunkt der Vertrag mit den niedrigeren Soll-Verbrauchswerten bereits geschlossen war.

bbb) Der festgestellte Mehrverbrauch beruht auch eindeutig auf den Eigenschaften des Audi A6 Avant und nicht auf der vom Kläger angebrachten besonderen Bereifung. Die vom Sachverständigen durchgeführten Verbrauchstests wurden nämlich mit der zwischenzeitlich vom Kläger besorgten Serienbereifung durchgeführt.

ccc) Die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Verbrauchswerte stellt auch keine lediglich unerhebliche Wertminderung im Sinne des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

(1) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass zum Zeitpunkt des Kaufs eine Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen galt, die Punkt IV. 5. der von ihr vorgelegten AGB aus dem Jahre 2001 entspricht, und festlegte, dass bei Vertragsabschluß gültige Beschreibung nur als annähernd zu betrachten sind, so muß gleichwohl von einer durchschnittlichen Überschreitung des Sollverbrauchs von jedenfalls mehr als 10 % ausgegangen werden. Der Sachverständige... hat Werte von 10,2 % für den Durchschnittsverbrauch und 6,9 % für den außerstädtischen bzw. 11,8 % für den städtischen Verkehr gegenüber den Angaben des Verkaufsprospekts festgestellt. In diesem Prospekt ?A6 Details? ist für den Verbrauch aber mit der Angabe von 9,7 ? 9,8 I/100 km bereits eine Schwankungsbreite von einem Zehntel Liter aufgeführt, innerhalb dieser Schwankungsbreite sind die Werte auch nach der AGB-Klausel verbindlich. Wollte man der genannten Klausel demgegenüber den Sinn beimessen, dass über die im Prospekt angegebene hinaus eine weitere Schwankungsbreite vom Käufer hinzunehmen sei, wäre die Klausel wegen einer unzumutbaren Benachteiligung des Käufers gemäß § 9 Abs. 1 AGBG a. F. von vornherein unwirksam.

(2) Der Bundesgerichtshof hat unter Auswertung der untergerichtlichen Rechtsprechung in 2 Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1996 und 1997 (BGH, Urt. v.14.2.1996; NJW 1996, 1337 ff.; Urt. v. 18.6.1997, NJW 1997, 2590 ff.) entschieden, dass bei Neuwagen eine Abweichung im Kraftstoffverbrauch von weniger als 10 % noch als unerheblich angesehen werden kann. Im Gegenschluss lässt sich dieser Rechtsprechung entnehmen, dass eine ? wenn auch geringe ? Überschreitung der 10 %-Grenze einen erheblichen Fehler darstellt. Dem ist entgegen den vorgebrachten Bedenken der Beklagten, die mit einigen früheren untergerichtlichen Entscheidungen (LG Aachen, NJW-RR 1989, 1462; LG Braunschweig, DAR 1989, 424; LG Aachen, Urt. v. 26.6.1991, MDR 1992, 231 f.) von einem Grenzwert von 20 % ausgeht, sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu folgen. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten zitierten Entscheidungen es an keiner Stelle ausschließen, dass auch eine Abweichung von knapp über 10 % erheblich sein kann, hat die Grenzziehung des BGH den Vorteil der Praktikabilität und berücksichtigt das gestiegene Umweltbewusstsein heutiger Autokäufer, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen Vorschub zu leisten.
Die Tatsache, dass im außerstädtischen Verkehr vorliegend nur eine Abweichung von 6,9 % festgestellt wurde, spielt demgegenüber keine Rolle. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH ist nämlich stets auf den nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften der DIN bzw. den einschlägigen EG-Regelungen ermittelten Durchschnittsverbrauch abzustellen, der hier eine Überschreitung von 10,2 % gegenüber den vertraglich vereinbarten Soll-Verbrauchswerten aufwies.

b) Gegen diesen Zahlungsanspruch besteht allerdings ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten auf Erstattung der Gebrauchsvorteile, die der Kläger durch die Benutzung des Audi A6 Avant seit dem Kauf gezogen hat. Dieser Anspruch folgt vor der Kenntnis der Wandlungsvoraussetzungen aus einer entsprechenden Anwendung des § 327 S. 2 BGB, danach aus §§ 467 S. 1, 347 S. 2987 Abs. 1 BGB und ist dem Grunde nach zwischen den Parteien auch unstreitig. Einer Klärung bedurfte allein die Frage, mit welchem Betrag die ebenfalls unstreitige Laufleistung von ca. 25.000 km im Rahmen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist. Das Gericht folgt hier dem Ansatz des Klägers mit einem Betrag von 4.730,74 ?.

Den korrekten Ansatzpunkt für eine angemessene Erfassung des infolge der Benutzung eintretenden Wertverlusts bietet eine anteilige lineare Abschreibung des Fahrzeugswerts im Verhältnis zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (vgl. zu dieser Formel OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1997, NJW 1997, 2121 f.; OLG Köln, Urt. v. 20.5.1987, NJW 1987, 2520). Insofern lässt sich der Gebrauchsvorteil nach der Formel:

Kaufpreis x Laufleistung in Kilometer
Gebrauchsvorteil = ------------------------------------------------
Erwartete Gesamtlaufleistung in Kilometer

berechnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der von ihr herangezogenen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 29.06.1993, NJW-RR 1994, 375; OLG Hamm, Urt. v. 10.12.1987, NJW-RR 1988, 1140; OLG Köln, Urt. v. 20.5.1987, NJW 1987, 2520) ist für die zu erwartende Gesamtlaufleistung allerdings nicht der Standardwert von 150.000 km, der bei der von der Beklagten angestellten Berechnung einem Multiplikator von 0,67 % entspricht, sondern ein Wert von jedenfalls 200.000 km anzusetzen. Denn bei dem Audi A6 Avant handelt es sich schon ausweislich des Kaufpreises von mehr als 75.000,- DM um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, für das eine durchschnittliche Gesamtlaufleistung von lediglich 150.000 km nicht realistisch erscheint. Es ist angesichts der hohen Fertigungsqualität solcher Fahrzeuge vielmehr gerechtfertigt, von einer erhöhten Gesamtlaufleistung auszugehen, die der Kläger mit 200.000 km zutreffend beziffert hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.02.1996, NJW 1996, 1337 ff., wo hinsichtlich eines Volvo 945 Automatik eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km angenommen wurde sowie LG Dortmund, Urt. v. 08.12.2000, NJW 2001, 3196, wonach bei einem fabrikneuen BMW 530 Touring eine Gesamtfahrleistung von sogar 250.000 km anzusetzen ist).

Den Gegenanspruch hat der Kläger bereits von sich aus bei Einreichung der Klage berücksichtigt, so daß es auf eine Aufrechnungserklärung der Beklagten insoweit nicht ankommt und auch eine Reduzierung der Klageanforderung um diesen Betrag ausscheidet.

c) Auf den danach zugesprochenen Betrag kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 verlangen. In dem Schreiben vom 2.10.2002 war neben einer Wandlungserklärung auch eine wirksame Mahnung enthalten. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, setzt eine wirksame Mahnung neben einer ernsthaften Zahlungsaufforderung voraus, daß die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten wird. Diese Anforderungen hat der Kläger eingehalten. Neben der Fristsetzung zur Zahlung bis zum 16.10.2002 enthält das Schreiben nämlich die Aussage, das Fahrzeug stehe nach Eingang der Zahlung zur Verfügung der Beklagten. Dies war als wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs ausreichend, da es eines tatsächlichen Angebots im Sinne von § 294 BGB nicht bedurfte, nachdem die Parteien ausweislich der Rechnung vom 24.08.2000 (Bl. 8 der Akte) die Überführung des Audi A6 Avant zum Kläger und damit ursprünglich eine Bringschuld vereinbart hatten, die sich bei der Rückabwicklung in eine Holschuld der Beklagten im Sinne von § 295 S. 1 2. Alt. BGB umwandelt.

d) Da sich bei der durchzuführenden Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 467 S. 1, 346 S. 1 BGB einerseits der um die angerechneten Gebrauchsvorteile verminderte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und andererseits der Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des PKW gegenüberstehen, war gemäß § 348 S. 1 BGB die Verurteilung nur Zug um Zug auszusprechen.

Die Beklagte befindet sich schließlich seit dem 17.10.2002 auch im Annahmeverzug mit der ihr obliegenden Entgegennahme des PKW. Der Kläger hat ihr, wie schon oben näher dargelegt, im Schreiben vom 2.10.2002 in einer der Vorschrift des § 295 BGB genügenden Weise die Möglichkeit zur Abholung des PKW eingeräumt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr