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23.10.2003 · IWW-Abrufnummer 032349

Landgericht Koblenz: Beschluss vom 22.07.2003 – 2 T 492/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In der Zwangsvollstreckungssache

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch die Richterin Bach -als Einzelrichterin-

auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26. Juni 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Juni 2003 am 22. Juli 2003

beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Juni 2003 wird insoweit abgeändert, als Kosten lediglich in Höhe von 26,68 ? abgesetzt werden.

2. Der Beschwerdewert wird auf 53,36 ? festgesetzt.

Gründe:

Mit Schreiben vom 15. Mai 2003, Eingang bei Gericht am 26. Mai 2003, beantragte der als Notar tätige anwaltlich vertretene Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner aus einer vollstreckbaren Ausfertigung seiner Kostenrechnung Nr. A. 929/0/2-2002 wegen einer Hauptforderung in Höhe von 73,06 ? nebst 5 % Zinsen ab 29. Oktober 2002. In der geltend gemachten Gesamtforderung von 184,69 ? waren neben der Hauptforderung 3-fach Anwaltsgebühren nach § 57 BRAGO in Höhe von jeweils 13,34 ? enthalten. Das Amtsgericht erließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Maßgabe, dass es durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2003 Vollstreckungskosten gemäß § 57 BRAGO in der Gesamthöhe von 53,36 ? für Anwaltskosten absetzte, da diese nicht nach § 788, 91 ZPO notwendig gewesen seien. Der Rechtsanwalt sei als Amtsperson verpflichtet, unnötige Kosten zu vermeiden und sei imstande, Vollstreckungsaufträge und Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst zu erteilen.

Gegen diese am 13. Juni 2003 zugestellte Entscheidung des Rechtspflegers legte der Gläubiger-Vertreter am 26. Juni 2003 ?Erinnerung? ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht erkennbar, welche weit greifenden Aufgaben der Notar im Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen habe. Der Notar sei wie jeder andere Gläubiger zu behandeln. Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren würden grundsätzlich als notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO bewertet. Auch die Kostenordnung kenne keinen Gebührentatbestand für die Tätigkeit des Notars im Vollstreckungsverfahren. Es gebe keine der Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO ähnliche Vorschrift. Dem Notar seien keine besonderen Aufgaben im Vollstreckungsverfahren von Gesetzes wegen zugewiesen.

Der Rechtspfleger half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache einen Teilerfolg. Die Kosten, die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstanden sind, sind hier zum Teil als notwendige Kosten nach § 788 ZPO anzusehen, weswegen die Absetzung nicht in voller Höhe gerechtfertigt ist.

Die Frage, ob es sich bei der Beauftragung eines Anwalts durch einen Notar im Rahmen der Erteilung eines Vollstreckungsauftrages gegen den Kostenschuldner um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. Während einige Gerichte die Erstattungsfähigkeit mit der Begründung bejahen, dass sich § 788 ZPO hinsichtlich der Notwendigkeit nach seinem Wortlaut auf § 91 ZPO beziehe und nach § 91 Abs. 2 ZPO die für die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen gesetzlichen Gebühren in jedem Fall als notwendige Kosten anzusehen seien (AG Essen, DGVZ 1993, 77; AG Düsseldorf, DGVZ 1988, 30), lehnt die überwiegende Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit ab (AG Erkelenz, DGVZ 1993, 77; AG Fritzlar, DGVZ 1986, 47; AG Neumünster, DGVZ 1976, 142; AG Pfaffenhofen/Ilm, DGVZ 1984, 47; LG Marburg, DGVZ 1972, 47; LG Ingolstadt, DGVZ 2001, 45; LG Saarbrücken, DGVZ 1989, 91; LG Köln, Beschluss vom 6. Juni 1995, Az.: 19 T 148/95). Die Gerichte hatten jedoch in diesen Fällen nur über die Frage zu entscheiden, ob die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher durch einen Anwalt erstattungsfähig ist, keine der Entscheidungen betrifft andere Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Nach Auffassung der Kammer muss eine Entscheidung darüber, ob die Kosten hier als erstattungsfähig anzusehen sind, daran orientiert werden, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig war und dies hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Notwendigkeit bestimmt sich nach Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen und nach den Erfordernissen zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Zwar ist grundsätzlich jeder Gläubiger berechtigt, sich in der Zwangsvollstreckung eines Anwalts zu bedienen, dennoch muss berücksichtigt werden, dass der Notar als Volljurist durchaus als imstande angesehen werden kann, das zur Durchsetzung seiner Kostenforderung Erforderliche im Normalfall zu veranlassen.

Der Notar ist insofern nicht mit jedem anderen Gläubiger zu vergleichen, denn er ist als Inhaber eines öffentlichen Amtes in besonderer Weise zu kostensparender Geschäftsführung verpflichtet. Er ist als in der Lage anzusehen, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung seiner Kostenabrechnung zu veranlassen und einen Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher zu erteilen. Von daher erachtet die Kammer die Anwaltskosen für die Erteilung der Vollstreckungsaufträge in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Die Erteilung des Vollstreckungsauftrages aus der eigenen Notarkostenrechnung stellt eine im Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft stehende notarielle Nebentätigkeit dar, die keinen besonderen, gewichtigen Arbeitsaufwand verursacht und dementsprechend vom Notar ohne besondere Berechnung mit durchzuführen ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich besondere Schwierigkeiten zeigen. Dass sich bereits in diesem Stadium des Vollstreckungsverfahrens hier besondere Schwierigkeiten zeigten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt für den ersten Vollstreckungsauftrag vom 18. Dezember 2002 als auch für den zweiten Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26. März 2003. Es sind keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar, insbesondere ergibt sich aus den durch den Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Vollstreckungsunterlagen kein Anhaltspunkt für einen besonders gelagerten Sachverhalt. Allein der Umstand, dass der Schuldner umgezogen war und vor der Erteilung des zweiten Vollstreckungsauftrages eine Einwohnermeldeamtsanfrage erforderlich wurde, begründet keine besondere Schwierigkeit und rechtfertigt eine Erstattungsfähigkeit nicht.

Die Zwangsvollstreckung wich hier allerdings im weiteren Verlauf insoweit von dem ?Normalfall? ab, als der Vollstreckungsauftrag nicht zum gewünschten Erfolg führte, sondern der Gerichtsvollzieher mitteilte, dass der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt zur Durchsetzung der Forderung betrieben wurden, erscheinen der Kammer nicht mehr als vom üblichen, dem Notar zumutbaren Umfang gedeckt. Insofern ist er im Rahmen der Antragstellung auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jedem anderen Gläubiger gleichzusetzen und die dann ggf. entstehenden Anwaltskosten sind als notwendige Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geht vom Umfang her über einen schlichten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher hinaus, er erfordert neben der Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner die genaue Angabe der zu pfändenden Forderung nach Anspruchsgrund und Drittschuldner. Diese Angaben müssen so genau bezeichnet sein, dass sie in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übernommen werden können. Von Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahme gehört diese Art der Vollstreckung nicht mehr zum ?Alltagsgeschäft? des Notars, das keinen besonderen Arbeitsaufwand verursacht. Es erscheint notwendig, dass er sich hier eines Anwalts bedient, der die erforderlichen Erkundigungen einholt und den Antrag stellt. Insgesamt ergibt sich hier daher, dass von der Gesamtforderung lediglich die Anwaltskosten für die beiden Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher abzusetzen waren, woraus sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ergibt.

Den Beschwerdewert hat die Kammer in Höhe der abgesetzten Kosten festgesetzt.

RechtsgebietVollstreckungskostenVorschriften§ 57 BRAGO

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