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07.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031750

Landgericht Osnabrück: Urteil vom 25.03.2003 – 3 S 25/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Osnabrück
Verkündet am 25.03.2003

Az: 3 S 25/03
3 C 1509/02 Amtsgericht Nordhorn

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit des Herrn ....... Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte ......
Geschäftszeichen: 2908/02EP04 Be

gegen

Firma D ......., vertreten durch den Vorstand, dieser vertr. .... Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin und Rechtsanwälte ......
Geschäftszeichen: 02863/02 A/U

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 04.03.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, verkündet am 19.12.2002, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

3.) Die Revision wird zugelassen.

Gründe
Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 30.08.2002. Der Streit der Parteien betrifft die Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf Mehrwertsteuer-Erstattung besteht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsrichterlichen Urteil Bezug genommen.

Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

Da sich der Unfall am 30.08.2002 ereignet hat, ist das geänderte Schadensrecht zu berücksichtigen (Art. 229, § 8, Abs. 1 EGBGB). Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass einer Erstattung von Mehrwertsteuer die neue Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen steht. Vom Ansatz her ergibt sich die Regulierung beschädigter Sachen aus § 249 BGB, während eine Entschädigung für zerstörte Sachen auf § 251 BGB gestützt werden kann. Allerdings ist hinsichtlich gebrauchter Kraftfahrzeuge in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt, dass als Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist, sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs; auch insoweit handelt es sich um Naturalrestitution (vgl. etwa BGHZ 115, 368; 115, 377; OLG Hamm NJW 1998, 3500). Daran hat die gesetzliche Neuregelung nach Ansicht des Gerichts nichts geändert, so dass auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 249, Rdz. 15; Münchner Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch ? Oetker, Schuldrecht, Bd. 2 a, 4. Aufl. 2003, § 249, Rdz. 426; Wagner NJW 2002, 2058). Soweit in der Berufungsbegründungsschrift vom 11.02.2003 ausgeführt wird, der BGH werde nach der Neufassung des Schadensersatzrechts eine Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen, handelt es sich um reine Spekulation.

Danach konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht hielt es für gerechtfertigt, gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen, um die angesprochene Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu können.

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