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27.11.2002 · IWW-Abrufnummer 021694

Landgericht Köln: Urteil vom 11.10.2002 – 19 T 123/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln

Beschluss
- 19 T 123/02 -
(289 M 7411/02 AG Köln)

In der Zwangsvollstreckungssache XXX
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mainz sowie die Richterinnen am Landgericht Neveling-Paßage und Hildebrandt am 11.10.02 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 30.08.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.07.2002, Az.: 289 M 7411/02, soweit darin die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, abgeändert und neu gefasst:
Der Gläubigerin wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt Esser-Lorenz aus Leverkusen beigeordnet.

Gründe:
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.06.2002, Az.: 02-2780817-0-2, wegen einer Hauptforderung von 617,90 Euro.

Sie hat unter dem 17.07.2002 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners ebenso wie dessen Ansprüchen, die sich aus der Durchführung des künftigen Lohnsteuerjahresausgleichs und des Kirchensteuerjahresausgleichs ergeben, verbunden mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts beantragt.

Gemäß Beschluss vom 11.07.2002, der Gläubigerin zugestellt am 29.08.2002, hat das Amtsgericht zwar die Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts in dessen abgelehnt.

Hiergegen hat die Gläubigerin mit am 02.09.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.08.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde trotz Hinweises der Kammer vom 11.09.2002, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheine, nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Durchführung der Forderungspfändung sei, vergleichbar der Mobiliarvollstreckung, grundsätzlich als einfach einzustufen und die Akten mit Nichtabhilfebeschluss vom 24.09.2002 der Kammer vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 11 RPflG, 567 ff. ZPO n. F.).

Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Gemäß § 121 Abs. 2 . 1 ZPO wird der bedürftigen Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Insoweit muss unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung bestehen.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren sollte angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beinahe zu jedem Vollstreckungsvorgang mit Ausnahme der Mobiliarvollstreckung die Anwaltsbeiordnung die Regel sein (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 23. Auflage, § 121 Rdnr. 8; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Auflage, § 121 Rdnr. 50). Sie ist nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhalts oder aber bei der Forderungspfändung regelmäßig geboten.

Dieses Verhältnis nach anwaltlicher Unterstützung ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen, was um so mehr gilt, als die Gläubigerin nicht fachkundig ist und die Forderungspfändung regelmäßig mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Gläubigerin muss sich insoweit nicht, wie der Rechtspfleger meint, auf die in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ausliegende Broschüre "Was sie über die Zwangsvollstreckung wissen sollten", verweisen lassen. Deren Lektüre kann das im Rahmen der Forderungspfändung regelmäßig bestehende Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nicht ersetzen. Dass in der vorgenannten Broschüre die Tabelle zu § 850 c ZPO abgedruckt sei, vermag eine abweichende Beurteilung bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil schon die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, das der Tabelle zu § 850 c ZPO erst zugrunde gelegt werden muss, im Hinblick auf die Regelungen der §§ 850 a, 850 e ZPO Schwierigkeiten bereitet. Zudem begehrt die Gläubigerin auch die Pfändung sich künftig aus dem Lohn- und Kirchensteuerjahresausgleich ergebender Beträge, die ihrer Höhe nach derzeit noch gar nicht feststehen, was regelmäßig mit Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung verbunden ist.

Demgemäss war die Beiordnung zu bewilligen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschuss nicht statthaft.

RechtsgebieteProzesskostenhilfe, Beiordnung eines AnwaltsVorschriften§ 119 ZPO

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