20.05.2011
BGH: Urteil vom 21.04.2011 – 3 StR 54/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 2011,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. September 2010 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie des Bandendiebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und entschieden, dass er für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.
2
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gründen in dessen Zuschrift vom 25. Februar 2011 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer
Von Rechts wegen