17.05.2011
BGH: Beschluss vom 31.03.2011 – V ZA 3/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 im Hauptsacheverfahren (84 T 298/10) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm
binnen zwei Wochen
zu benennenden bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 im Verfahren über die einstweilige Anordnung (84 T 290/10) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (380 XIV 386/10 B) gegen den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 30. Dezember 2010 und mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung in der Hauptsache bis zum 29. Dezember 2010 angeordnet. Der Betroffene wurde am 9. Dezember 2010 aus der bis dahin vollzogenen Strafhaft in den Abschiebegewahrsam übernommen.
2
Gegen beide Haftanordnungen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung am 29. Dezember 2010 beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Die Beschwerden hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den beabsichtigten Rechtsbeschwerden möchte der Betroffene weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Haftanordnungen erreichen.
Dafür beantragt er
die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
II.
3
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
4
1.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Raten für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung vom 13. Dezember 2010 in der Hauptsache liegen vor. Der Betroffene ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung auch nur zum Teil zu tragen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO und § 78 Abs. 1 FamFG).
5
2.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlen dagegen bei der beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Haftanordnung vom 7. Dezember 2010. Dieses Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft und wäre darum als unzulässig zu verwerfen.
6
Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren unstatthaft, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Das gilt auch für Anträge nach § 62 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, [...] Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, [...] Rn. 4 f.). Denn eine Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung kann mit der Beschwerde angegriffen werden. In dem Beschwerdeverfahren kann neben der Aufhebung der Haftanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung beantragt werden (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, [...] Rn. 7 f.). Damit hat es sein Bewenden (Senat, Beschluss 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, [...] Rn. 7 f.).
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth