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27.03.2002 · IWW-Abrufnummer 020384

Prozessrecht aktiv 04/2002

Checkliste Fristenbuch




















Statthaftigkeit Zulässigkeit
Welche Frist überwachen? Form Fristdauer Fristbeginn
Zustimmung zur Klagerücknahme wird bei Fristablauf ohne Widerspruch fingiert, wenn vorher entsprechende Belehrung erfolgt, § 269 Abs. 2, S. 3, 4 ZPO n.F. Im Anwaltsprozess per Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht. 2 Wochen, Notfrist, § 269 Abs. 2 S. 4, ZPO n.F. Zustellung der Klagerücknahme an den Beklagten.
Versäumnisurteile
  • Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil
Per Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht. 2 Wochen, Notfrist, § 339 Abs. 1 ZPO n.F. Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 Abs. 1 ZPO.
  • Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil
Per Anwaltsschriftsatz beim Berufungsgericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Ein Monat, Notfrist, §§ 345 i.V.m. 514 Abs. 2, 517 ZPO Zustellung des zweiten Versäumnisurteils, §§ 514 Abs. 2, 517 ZPO.
Mahnverfahren
  • Widerspruchsfrist


Achtung: 6-Monatsfrist des § 701 ZPO läuft.
Keine Formvorschrift, Benutzung des Formulars empfohlen, aber nicht Pflicht. Aber: Mahn- und Vollstreckungsverfahren nur mit Formular des § 703c Abs. 2 ZPO. Klassisches Mahnverfahren: 2 Wochen. Arbeitsrechtl. Mahnverfahren: 1 Woche, § 46a Abs. 3 ArbGG. Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner.
  • Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Keine Formvorschrift. 2 Wochen, Notfrist, §§ 700 ZPO i.V.m. 339 ZPO n.F. Zustellung des Vollstreckungsbescheids, §§ 700 ZPO i.V.m 339 Abs. 1 ZPO n.F.
Beschwerde gegen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Seit 1.1.02: Sofortige Beschwerde! Zulässig nur, wenn Streitwert der Hauptsache über 600 EUR. Wenn PKH ausnahmsweise durch OLG bewilligt: Rechtsbeschwerde. Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Prozessgerichts möglich. 1 Monat, Notfrist, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.; Beschwerde auch durch Staatskasse, aber nicht, wenn nicht max. 3 Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses beantragt, § 127 Abs. 3 S. 4 ZPO n.F. Bekanntgabe des Beschlusses, § 127 Abs. 3 ZPO n.F. analog.
Tatbestandsberichtigung Per Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht, § 320 Abs. 1 ZPO. 2 Wochen, § 320 Abs. 1 ZPO; sie ist ausgeschlossen, wenn sie nicht maximal 3 Monate nach Verkündung beantragt wurde, § 320 Abs. 2 S. 2 ZPO. Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form, § 320 Abs. 1 ZPO.
Urteilsergänzung, auch bezüglich der Kostengrundentscheidung (zum Beispiel bezüglich der Kosten des Nebenintervenienten). Im Anwaltsprozess nur durch Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht. 2 Wochen, § 321 Abs. 2 ZPO; keine Notfrist, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form, § 321 Abs. 1 ZPO.
Arrest-Wirkung des vorläufigen Zahlungsverbots, § 845 Abs. 2 ZPO Hinweis: Frist ist auch durch ein zweites vorläufiges Zahlungsverbot in der noch laufenden Frist des ersten vorläufigen Zahlungsverbots nicht zu "retten". 1 Monat, § 845 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an Drittschuldner, § 845 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Wartefrist bei Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a, 4b ZPO oder Urkunden gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Frist ist abzuwarten. 2 Wochen, § 798 ZPO. Zustellung des Beschlusses oder der Urkunde an den Schuldner.
Erklärung des Drittschuldners über Bestand der Forderung, § 840 ZPO Ggf. gegenüber dem Gerichtsvollzieher. 2 Wochen, § 840 Abs. 1 ZPO. Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner.
Beginn der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO Frist ist abzuwarten. 2 Wochen, § 750 Abs. 3 ZPO. Zustellung (gegebenenfalls auch von Anwalt zu Anwalt) von beglaubigter Abschrift der vollständigen Ausfertigung (also auch Klausel) an Schuldner bzw. Schuldnervertreter.

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