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02.11.2010 · IWW-Abrufnummer 238877

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 27.05.2010 – 6 K 1104/09

Nach den Feststellungen des Senats dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Karnevalssitzung” in seiner Gesamtausrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Unabhängig davon steht der Annahme eines „unentbehrlichen Hilfsbetriebs” entgegen, dass die satzungsmäßigen Zwecke nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG scheidet damit aus.

Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die ratio legis begrenzt den tatbestandlichen Anwendungsbereich auf diejenigen Veranstaltungen, bei denen das kulturelle Engagement im Vordergrund steht. Ist hingegen die kulturelle Leistung nur Mittel zur Verfolgung eines anderen Zwecks, hier der Durchführungen eines geselligen Abends, ist die Norm nicht einschlägig.


Tatbestand

Streitig ist, ob Einnahmen aus einer Karnevalsveranstaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Der Kläger ( ein ein schwul/lesbisches Zentrum betreibender Verein, Anm. d. Neutralisierenden ) ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient. Er ist wegen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Den jetzigen Namen trägt der Kläger seit einer Satzungsänderung vom 15. April 2005.

Daneben betätigte sich der Kläger im Streitjahr 2005 in den unterschiedlichsten Bereichen auch wirtschaftlich. So erzielte er Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Werbeeinnahmen und Provisionen in Höhe von 49.889,00 € (bei Ausgaben von 48.446 €), die er im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2005 dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnete. Im Rahmen des Zweckbetriebs erklärte er Einnahmen aus Theaterveranstaltungen (18.549,00 €), Karnevalsveranstaltungen (Rosa Karneval 17.993,00 € = Eintrittsgelder), Jugendveranstaltungen (7.003,00 €), Christopher Street Day (3.031,00 €) und Losverkäufen (2.048,00 €). In der Einnahmen- Überschussrechnung 2005 wurden für die vorgenannten Veranstaltungen Kosten in Höhe von 17.343,25 € in Ansatz gebracht. Auf Nachfrage des Beklagten hat der Kläger den Betrag aufgeschlüsselt (Bl. 43 KöSt-Akte).

Der Beklagte folgte dem Antrag des Klägers nicht in vollem Umfang und behandelte - vorliegend streitig - die Einnahmen aus den Karnevalsveranstaltungen als steuerpflichtige Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die darauf beruhenden Bescheide gingen am 09.01.2008 zur Post.

Dagegen legte der Kläger am 07.02.2008 form- und fristgerecht Einsprüche ein. Er wandte sich mit seinen Einsprüchen gegen die Zuordnung der Einnahmen aus den Karnevalsveranstaltungen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und stützte seine Rechtsauffassung insbesondere auf ein Gutachten des D-Verlags vom 14.11.2007. Danach seien die Einnahmen aus den Karnevalsveranstaltungen dem Zweckbetrieb „Kultur” zuzuordnen, der nach der Vereinssatzung ebenfalls zum Satzungszweck des Klägers zähle. Bei den Veranstaltungen handele es sich um kulturelle Veranstaltungen i.S. des § 68 Nr. 7 AO. Die Veranstaltungen „Rosa Karneval” stellten eine kulturelle Veranstaltung dar, welche dem Vereinszweck dienen würden, nämlich der Darstellung und dem kulturellen Verständnis homosexueller Lebensart in seiner Gesamtheit. Auch wenn die Veranstaltungen unterhaltenden und geselligen Charakter hätten, würde dieser nicht überwiegen. Sie seien daher ähnlich den Karnevalssitzungen eines Karnevalsvereins zu begünstigen entweder als kulturelle Veranstaltung nach § 68 Nr. 7 AO oder nach § 65 AO.

Im Übrigen sei es nicht ausschließlich Karnevalsvereinen vorbehalten, steuerbegünstigte Karnevalsveranstaltungen durchzuführen, wenn ein Verein - wie auch der Kläger vorliegend - die Kultur fördere. Es sei ebenfalls zu bedenken, dass die Aufzählung in § 68 Nr. 7 AO nur beispielhaft und der Kulturbegriff weit zu fassen sei. Bei dem dargestellten Programm des „Rosa Karnevals” handele es sich um eine kulturelle Veranstaltung, weil der Verein mit seiner Laienspieltruppe eine Art Theatervorstellung aufführe. Sofern es sich der äußeren Form nach um eine Karnevalsveranstaltung handele, seien die Eintrittsgelder dennoch dem Zweckbetrieb Kultur zuzuordnen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2008 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen zunächst zur Körperschaftsteuer aus: Mit den Einkünften aus den Karnevalsveranstaltungen sei der Kläger unstreitig wirtschaftlich tätig. Die Höhe der erzielten Einkünfte sei unstreitig. Zweckbetriebe seien nach § 68 Nr. 7 AO u.a. kulturelle Veranstaltungen. Der Gesetzgeber führe beispielhaft Konzerte und Kunstausstellungen an. Kulturelle Veranstaltungen könnten nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft sei. Kulturelle Veranstaltungen seien stets als Zweckbetrieb zu behandeln. Der Kläger fördere nach der Satzung die Kultur in dem Sinne, dass er die Allgemeinheit über Homosexualität aufklären und für mehr gesellschaftliche Akzeptanz und Verständnis werben wolle. Der Zweck solle durch die Mitwirkung an kulturellen Initiativen verwirklicht werden, die den Einblick in die Probleme von Homosexuellen vermitteln könnten.

Dem Kläger sei darin zuzustimmen, dass der Begriff Kultur einen weiten Bereich umfasst. Dennoch habe der Gesetzgeber durch die beispielhafte Aufzählung von Konzerten und Kunstausstellungen zu erkennen gegeben, dass damit nicht die Alltagskultur im Sinne einer bestimmten Lebensweise, einer Lebenseinstellung oder Lebensart zu verstehen sei, sondern die Gesamtheit der geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes oder Volksgruppe. Es könne dahinstehen, ob darunter auch Theateraufführungen zu subsumieren seien, da der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, dass es sich bei ihren Veranstaltungen um solche handeln könnte. Hiergegen spreche zum Einen, dass er die Einnahmen aus den Vorstellungen als Einnahmen aus Karnevalsveranstaltungen erklärt habe, die Einnahmen daraus gegenüber den Einnahmen aus den Theaterveranstaltungen abgegrenzt und ihre Satzung für die Zukunft um die Förderung des traditionellen Brauchtums erweitert habe.

Der Kläger habe weiter vorgetragen, dass die Veranstaltungen „Rosa Karneval” insbesondere den Zweck verfolgten, als alternative Kulturveranstaltung durch ein vielfältiges Bühnenprogramm mit Vorträgen und Musik inhaltlich das Thema Homosexualität einem größeren Publikum auf humoristische Art und Weise nahe zu bringen. Diesen Beweis sei der Kläger aber schuldig geblieben. In den Tätigkeitsberichten des Vereins heiße es (in Auszügen):

„Die Arbeit dieser Laienspieltruppe (S-Family) ist in vielerlei Hinsicht zu einem Renner geworden. Aus der einfachen Showtruppe des Jahres 2000 ist eine Theatergruppe geworden, die auf unterhaltsame Art Inhalte vermittelt (Tätigkeitsbericht vom 13.06.2003).

Durch die Theateraufführungen erreichen wir ein breites Publikum..... Die Erlöse dieser Aufführungen tragen wesentlich zum Fortbestand des Vereins bei. Die ... Rosa Sitzungen sind ... fester Bestandteil des örtlichen Karnevals (Tätigkeitsbericht vom 16.04.2004).

Drei Sitzungen waren geplant, die erste bereits im November 2005 ausverkauft. Wegen der übergroßen Nachfrage entschlossen wir uns zu einer vierten. Die These „je mehr Sitzungen, je mehr heterosexuelles Publikum” hat sich nicht bewahrheitet (Tätigkeitsbericht vom 19.05.2006).”

Die Übertragung der Karnevalssitzungen im Offenen Kanal ... werde wie folgt kommentiert:

„Wenn Schwule und Lesben sich selbst auf die Schippe nehmen, sind sogar ausgesprochenen Karnevalsmuffel vor Lachen nicht mehr zu halten: Der ... Rosa Karneval wird auch dieses Jahr im großen ...-Saal abgehalten. Der schrille Abend mit anschließender Party ist ein bunter Mix aus Comedy, Travestie, Sketch, Tanz, Live-Gesang und Play Back. Für alle, die Karneval mal andersrum erleben möchten, ein Muss.”

Allein der Umstand, dass die Veranstaltungen von Homosexuellen aufgeführt würden, sei kein hinreichender Nachweis für eine Darbietung im überwiegenden oder ausschließlichen Interesse der Aufklärung der Bevölkerung oder des Transports der dahinter stehenden gesellschaftlichen Problematik. Den Besuchern gehe es in erster Linie um den Unterhaltungswert dieser Veranstaltungen. Sie dienten damit ebenso, wenn nicht sogar ausschließlich der Belustigung und der Unterhaltung der Besucher. Dem Verein dienten die Veranstaltungen als Quelle der Mittelbeschaffung zur Finanzierung ihres eigentlichen Satzungszwecks und den Vereinsmitgliedern als Freizeitunterhaltung.

Auch wenn in der Satzung des Klägers die Förderung der Kultur aufgenommen worden sei, so doch unter dem Aspekt, das kulturelle Verständnis homosexueller Lebensart in seiner Gesamtheit darzustellen, so dass der Kläger auch nur insoweit begünstigt werden sollte. Würde der Satzungszweck in dem umfassenden Sinne auszulegen sein, dass jedwede Art von Kulturtätigkeit angestrebt werden sollte, so mangele die Satzung des Klägers daran, dass die Art der Verwirklichung dieses Satzungszwecks nicht hinreichend genau aus der Satzung hervorginge. So gesehen genüge die Satzung in diesem Punkt dann nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Zweck und Umsetzung, was ebenso zur Versagung der Steuerbegünstigung führe.

Ein weiterer Aspekt, der gegen die Zweckbetriebseigenschaft spreche, sei die Tatsache, dass der Gesetzgeber einen Unterschied mache zwischen Förderung der Kultur im allgemeinen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) und der Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) im Besonderen. Die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals sei nicht immer als gemeinnütziger Zweck anerkannt, weil mit der Förderung des traditionellen Brauchtums insbesondere, auch die Pflege der Geselligkeit, die Volksunterhaltung und die Belustigung einhergegangen sei. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO sei eingeführt worden durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz v. 18.12.1989 I 2212 mit Wirkung vom 23.12.1989. Die Förderung des Karnevals sei demnach ein eigenständiger gemeinnütziger Zweck, der nicht als Bestandteil allgemeiner Kulturförderung anzusehen sei, denn ansonsten würde die gesetzgeberische Differenzierung keinen Sinn machen. Die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals sei jedenfalls nicht ausdrücklicher Satzungszweck des Vereins. Der Verein habe dem inzwischen Rechnung getragen, indem er seinen Satzungszweck um die Förderung des Karnevals erweitert hat.

Nach alledem liege kein Zweckbetrieb im Sinne von § 68 Nr. 7 AO vor. Ein solcher sei gegeben, wenn der Zweckbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu diene, den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft zu verwirklichen und dieser Zweck nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei.

Wenn zugunsten des Klägers angenommen werde, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Karnevalsveranstaltung in seiner Gesamtrichtung die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirkliche (was bereits fraglich sei) und damit auch nicht in größerem Umfang zu nicht begünstigten Betrieben in Wettbewerb trete, so scheitere die Zweckbetriebseigenschaft daran, dass der Kläger seine satzungsgemäßen Ziele gemäߧ 2 Nr. 2 a-c nicht nur mittels der Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen verwirklichen könne, was durch die anderen Vereinsaktivitäten belegt werde. Insofern bestehe auch ein wesentlicher Unterschied zu einem Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des Karnevals liege. Denn die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen sei wesentlicher, wenn nicht sogar überwiegender Bestandteil der Förderung des Karnevals.

Zur Umsatzsteuer führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßige sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 58 AO). Das gelte nach Satz dieser Vorschrift nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt würden. Wenn das Gesetz - wie vorliegend § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - eine Steuervergünstigung insoweit ausschließe, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten werde, verliere die Körperschaft gem. § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Umsätze, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sei. Danach komme es für die Steuervergünstigung darauf an, ob der Kläger die Umsätze aus den Karnevalsveranstaltungen im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt habe. Dass sei, wie bereits ausgeführt, zu verneinen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29. September 2008 beim Gericht eingegangenen Klage. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: Vereinszweck sei u.a. nach § 2 Abs. c die „Förderung der Bildung und Kultur, die einerseits die Allgemeinheit über Homosexualität aufklärt, die Erkenntnis der Sexualwissenschaften, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der menschlichen Sexualität sind, vermittelt und andererseits zu einer vertieften Auseinandersetzung mit dem eigenen homosexuellen Selbstverständnis anregt”. Dieser Vereinszweck solle nach § 3 Abs. d und e u.a. durch öffentliche Veranstaltungen und Seminare, sowie durch die Mitwirkung an kulturellen Initiativen (z.B. in den Bereichen Film, Theater, Musik) verwirklicht werden.

Nicht ohne Grund sei gerade die Information der Öffentlichkeit über Homosexualität im Gründungsjahr 1993 in die Vereinssatzung aufgenommen worden. So könne aufgrund von verschiedenen Repräsentativumfragen der 1990er-Jahre davon ausgegangen werden, dass mindestens ein Drittel der Bevölkerung als stark schwulenfeindlich einzustufen sei, ein weiteres Drittel ambivalent. Aufklärung sei daher dringend geboten. Leider habe man die Erfahrung machen müssen, dass zu Veranstaltungen und Seminaren meist nur die Menschen gekommen seien, die ohnehin schon für die zu behandelnden Probleme sensibilisiert und mehr oder weniger frei von Vorurteilen seien.

Neben der Information stelle das persönliche Kennenlernen ein wirksames Mittel gegen Vorurteile und Diskriminierungen dar. Da durch konventionelle Informationsveranstaltungen keine breite Öffentlichkeit angesprochen werden könne, habe der Kläger neue Wege gehen müssen. Ziel sei es daher gewesen, entsprechend der Satzung, durch Mitwirkung an kulturellen Initiativen (Theater) die Allgemeinheit auf unterhaltsame Art und Weise über das Thema Homosexualität zu informieren. Hierzu bediene er sich der „S Family”, einer Theatergruppe, die durch ihre Aufführungen ein breites Publikum erreichen möchte und auf humoristische Art und Weise verschiedene Aspekte schwulen und lesbischen Lebens darstelle. Diese Aufführungen werden inzwischen jährlich von mehreren tausend Menschen besucht. Hiervon ist mindestens die Hälfte bis Zweidrittel heterosexuell. Zu keiner konventionellen Informationsveranstaltung würden so viele heterosexuelle Besucher kommen.

Was der Beklagte als Nebeneffekt ansehe, sei für den Verein ein Hauptanliegen. Es sei ein großer Erfolg, das so viele heterosexuelle Menschen sich gemeinsam mit den Schwulen und Lesben die Rosa Sitzung der „S-Family” anschauten. Der Beklagten sei zuzustimmen, dass es den Besuchern sicherlich um den Unterhaltungswert dieser Veranstaltungen gehe. Wollten aber nicht auch die Besucher von Theatern, Opern, Konzerten, Sport- und Karnevalsveranstaltungen u.a. unterhalten werden? Nur über die Unterhaltung könne das dahinter stehende Anliegen, nämlich die heterosexuellen Besucher in lockerer Atmosphäre über Homosexualität aufzuklären, das persönliche Kennenlernen zu fördern und so für Akzeptanz und Toleranz zu werben, erreicht werden.

Die Beklagte zitiere in der Einspruchsentscheidung mehrere Passagen aus den Tätigkeitsberichten. Er lasse dabei aber wesentliche Sätze weg, so dass der Inhalt sinnentstellt wiedergegeben werde. U.a. heiße es im Tätigkeitsbericht: „Durch die Theateraufführungen erreichen wir ein breites Publikum. Die Erlöse dieser Aufführung tragen wesentlich zum Fortbestand des Vereins bei. Die ... Rosa Sitzungen sind .... fester Bestandteil des örtlichen Karnevals”.

Unter dem Oberbegriff „S Family” werde berichtet: „Ziele: Durch die Aufführungen erreichen wir ein breites Publikum, nicht nur die Schwulen und Lesben, nicht nur das junge Publikum. Auf nicht belehrende Weise wird die ganze Palette schwulen und lesbischen Lebens erstaunlich breiten Bevölkerungsschichten vorgeführt. Die Erlöse...Karneval in der ...-Halle: Die Rosa Sitzungen sind .... fester Bestandteil des ... Karnevals. Nirgendwo sonst geht die gesellschaftliche Integration so weit wie hier.”

Der Beklagte zitiere aus dem Tätigkeitsbericht vom 19.05.2006, nicht aber den letzten Satz dort: „Auch beim vierten Termin fand die gewohnte homo- und heterosexuelle Verbrüderung und Verschwesterung statt”.

Ziel der Rosa Sitzungen sei es unter anderem, dass sich homo- und heterosexuelle Besucher kennen lernten. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die beiden Gruppen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. Die Aufführungen der „S Family” dienten in ihrer Gesamtheit dazu, den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck des Vereins zu verwirklichen. Die Zwecke könnten auch nur über diesen Geschäftsbetrieb erreicht werden, da heterosexuelle Menschen über diese Veranstaltungen erreicht würden. Der Verein trete nicht in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben. Sofern ein Wettbewerb zu anderen Zweckbetrieben (Theater, Karnevalsvereinen) bestehen sollte, sei dies nach dem AEAO zur § 65 Nr. 4 Satz 4 unschädlich. Somit liege ein Zweckbetrieb im Sinne von § 65 AO vor.

Die Rosa Sitzungen seien im Offenen Kanal ... als „bunter Mix aus Comedy, Travestie, Sketch, Tanz, Live-Gesang und Play Back” kommentiert worden. Das Interesse am Karneval ist in ... sehr hoch. Die Klägerin nutze diese Tatsache, um mit ihren Rosa Sitzungen einen niederschwelligen Zugang zum Thema Homosexualität zu erwirken. Nicht der Karneval stehe im Vordergrund, sondern die Vermittlung schwul-lesbischer Inhalte. Der Karneval diene einzig als Mittel zum Zweck, nämlich die Allgemeinheit in lockerer Atmosphäre über Homosexualität aufzuklären.

Er, der Kläger, habe sich nie als Karnevalsverein gesehen. Er habe den Satzungszweck im Jahr 2007 auf Empfehlung des Prozessbevollmächtigten hin um die Förderung des Karnevals erweitert. Nachdem der Beklagte die Rosa Sitzungen nicht als kulturelle Veranstaltung im Sinne der Satzung, sondern als eigenständige Karnevalsveranstaltungen gesehen habe, habe diesem Umstand Rechnung getragen werden müssen. Die Satzungsänderung sei teilweise gegen den Widerstand insbesondere der „S Family” erfolgt, da man sich als schwul-lesbische Theatergruppe sehe und nicht als Karnevalsverein. Letztendlich hätten aber alle im Interesse des Vereins einer Satzungsänderung zugestimmt.

Die Beklagte sehe in der Aufteilung der Einnahmen in Einnahmen aus Theaterveranstaltungen und Einnahmen aus Rosa Sitzungen eine Begründung dafür, dass es sich bei den Rosa Sitzungen nicht um Theaterveranstaltungen handele. Die Aufteilung der Einnahmen diene lediglich der Untergliederung der Einnahmen und nicht der Abgrenzung. Die Kosten würden ausschließlich auf dem Konto „Theaterbetrieb” erfasst. Schließe man sich der Argumentation des Beklagten an, spreche dieser Ausweis der Kosten dafür, dass es sich bei den Rosa Sitzungen um Theater- und nicht um Karnevalsveranstaltungen handele. Allein durch den Ausweis der Einnahmen und der Ausgaben zu einer bestimmten Kategorie könne aber nicht das gewünschte steuerliche Ergebnis erreicht werden.

Selbst wenn man die von der „S Family” aufgeführten Rosa Sitzungen nicht als eine Art Theatervorstellung einstufe, sondern als klassische Karnevalssitzung, seien sie begünstigt, da auch andere Vereine Karnevalssitzungen dem Zweckbetrieb Kultur zuordnen könnten. Als Beispiel zu nennen seien hier die Kolpingvereine. Wenn etwa die Kolpingjugend eine Faschingsveranstaltung durchführt, kann eine solche Veranstaltung als Zweckbetrieb eingeordnet werden, wenn die Satzung des Vereins auch die Förderung der Kultur vorsieht. Der Kläger sieht in seiner Satzung die Förderung der Kultur vor, soweit sie die homosexuelle Lebensart in ihrer Gesamtheit darstellt. Genau das geschieht durch die Rosa Sitzungen. Etwas anderes wäre es, wenn ein traditioneller Karnevalsverein, ohne Bezug zu schwul-lesbischen Themen, einer Karnevalssitzung für den Kläger aufführen würde. Eine Begünstigung der Eintrittsgelder dieser Sitzung könnte nicht aus der Satzung abgeleitet werden.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 9. Januar 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2008 die Umsatzsteuer auf 4.865,99 € festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd aus, dass nach § 68 Nr. 7 AO kulturelle Veranstaltungen Zweckbetrieb seien, sofern die Förderung der Kultur auch Satzungszweck der Körperschaft sei. Vereinszweck sei im Streitfall u.a. nach § 2 Abs. 2 c der Vereinssatzung die Förderung der Kultur in dem Sinne, dass die Allgemeinheit Aufklärung, Information und Erkenntnisse zur Thematik der Homosexualität erfahre. Insoweit wären entsprechende kulturelle Veranstaltungen auf Grund des Satzungszweckes dem Grunde nach als Zweckbetrieb zu betrachten. Der weitere Begriff der kulturellen Zwecke umfasse beispielhaft Museen, Theater, kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Kunstausstellungen etc. Die streitige Veranstaltung könne weder als Theateraufführung, Konzert oder sonstige kulturelle Veranstaltungen angesehen werden.

Insbesondere sei vom Kläger nicht nachgewiesen, in welchem Umfang es sich um eine kulturelle Veranstaltung handeln solle, die der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke diene. Dass - wie klägerseitig vorgetragen - anlässlich eines Besuches der Rosasitzung durch persönliches Kennenlernen von homosexuellen und heterosexuellen Vorurteile abgebaut und Verständnis für die Lebensumstände des anderen aufgebaut werden könnten, solle hier nicht bestritten werden. Daraus aber zu folgern, dieses Ziel der Öffentlichkeitsarbeit habe nur durch die Aufführung Rosa Karneval erreicht werden können, und daher sei die Aufführung als Zweckbetrieb anzusehen, führe zu weit. Vielmehr müsse die Veranstaltung Rosa Karneval auf Grund ihrer Ausgestaltung als Karnevalsveranstaltung (Kappensitzung) angesehen werden. Karnevalsveranstaltung seien wegen Förderung des traditionellen Brauchtums steuerbegünstigt, wenn dies Satzungszweck der Körperschaft sei und die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspreche. Der Satzungszweck umfasse im Streitfall nicht die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, sondern u.a. wie Förderung der Pflege und Unterhaltung von Kulturwerten im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Begriff der Brauchtumspflege sei daher nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 ein gemeinnütziger Zweck, unterfalle jedoch nicht dem Begriff der Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Damit liege kein Zweckbetrieb, sondern ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Mit Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz - 1. Senat - vom 27. Januar 2009 (1 K 2319/08 (Körperschaftsteuer 2005, Umsatzsteuer 2005) ist das Verfahren wegen Umsatzsteuer abgetrennt worden. Die beim 1. Senat befindlichen Beiakten (Bilanzakte zum 31.12.2005, die KöSt-Akte 2005 und die Vertragsakte) sind zum vorliegenden Verfahren beigezogen worden.

Gründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Karnevalsveranstaltungen einen (steuerschädlichen) Geschäftsbetrieb darstellen mit der Folge, dass der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

I.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach der Legaldefinition in § 14 Satz 1 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, § 14 Satz 2 AO Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird, § 14 Satz 3 AO.

a. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert eine Tätigkeit, d. h. regelmäßig ein aktives Tun. Darüber hinaus muss es sich um eine eigene Tätigkeit des zu beurteilenden Rechtssubjekts handeln, also um eine solche, die dieses Rechtssubjekt - z.B. ein Verein - im eigenen Namen ausübt (vgl. nur Buciek in Beermann (Gosch, AO und FGO, § 14 AO Rz. 20). Die Tätigkeit braucht im Übrigen sich nicht im Rahmen der Gesetze zu halten; nach § 40 AO kann auch ein gesetz- oder sittenwidriges Handeln zur Annahme eines Betriebs und damit zur Besteuerung führen.

b. Mit dem Begriff der Selbstständigkeit wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der nichtselbstständigen Arbeit abgegrenzt. Selbstständig ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt (BFH vom 13. Februar 1980 I R 17/78, BStBl II 1980, 303). Dabei geht die Rechtsprechung des BFH von einer Auslegung im Sinne eines sachlichen Selbständigkeitsbegriffs aus. Die Tätigkeit muss danach selbstständig in dem Sinn sein, dass sie von anderen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, abgegrenzt werden können. Die Tätigkeit darf also mit der anderen Tätigkeit nicht dergestalt zusammenhängen, dass sie ohne die andere Tätigkeit nicht möglich wäre. Es darf also keine wechselseitige Verflechtung der beiden Tätigkeiten vorliegen (vgl. BFH vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BStBl II 1984, 451; BFH vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175; zur Orientierung an einem persönlichen Selbständigkeitsbegriff in Teilen der Literatur Buciek in Beermann/Gosch, aaO, § 14 AO Rz. 25).

c. Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, da dann die Absicht besteht, diese Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Tatsächliche Wiederholung ist nicht erforderlich, wenn nur Wiederholungsabsicht besteht (BFH vom 21. August1985 I R 60/80, BStBl II 1986, 88; BFH vom 26. Februar 1992 I R 149/90, BStBl II 1992, 693). Danach ist eine nachhaltige Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein nur für eine abgegrenzte Zeit beabsichtigt sind, zeitweilig unterbrochen werden oder wenn sie sich in größeren Zeitabständen wiederholen (BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342). Eine jährlich bzw. alle zwei Jahre durchgeführte Veranstaltung ist nachhaltig (FG Münster vom 29. November 2001 14 K 109/99, UStB 2002, 175).

d. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nur vor, wenn Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Die Absicht, diese zu erzielen, genügt - anders als bei der Gewinnerzielungsabsicht - nicht; eine Tätigkeit, mit der weder Einnahmen noch andere wirtschaftliche Vorteile tatsächlich erzielt werden, auch wenn sie darauf gerichtet ist, ist steuerlich nicht relevant. Nicht erforderlich ist hingegen nach der legislativen Grundentscheidung, dass auch Gewinn erzielt wird oder eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Der Begriff der wirtschaftlichen Vorteile ist systematisch der Oberbegriff, der die Begriffe „Einnahmen” und „andere wirtschaftliche Vorteile” umfasst. Einnahme nach § 14 AO bedeutet der Zufluss von Geld. In welcher Form dieser Zufluss erfolgt, ist unbeachtlich; es kann sich um Barzuflüsse, um Schecks oder Zuflüsse über Bankkonten handeln. Gemeint sind immer inländische Zahlungsmittel, also nicht Devisen. Keine Einnahmen im Sinne der Norm sind Mitgliederbeiträge nach § 8 Abs. 6 KStG und durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG (BFH vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175).

„Andere wirtschaftliche Vorteile” können in jeder Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bestehen, der im Geschäftsverkehr ein Wert beigemessen zu werden pflegt. Es handelt sich insbesondere um Sachzuflüsse (ohne inländische Zahlungsmittel, aber einschließlich Devisen). Hierunter fällt auch eine Gewinn- oder Überschussbeteiligung (BFH vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175).

Die Erzielung steuerlicher Vorteile allein (z. B. durch Verlustzuweisungsgesellschaften, Baupatenverfahren) genügt nicht zur Konstituierung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

e. Der Begriff der „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” ist gesetzlich nur in § 15 Abs. 2 EStG enthalten und dient dort, neben dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, der Definition des Gewerbebetriebs. § 14 AO enthält ein derartiges Tatbestandsmerkmal. Dennoch stellt die Rechtsprechung des BFH - gegen die Kritik aus der Literatur (vgl. nur Buciek in Beermann/Gosch, aaO, § 14 AO Rz. 21 m.w.N.; Gersch in Klein, AO; 10.Aufl., § 14 AO Rz. 6) - auch im Rahmen der Auslegung des § 14 AO auf dieses (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal ab (etwa BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342 zum Gründungsfest eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins anlässlich eines Vereinsjubiläums).

f. Trotz Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 14 ist eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über eine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Der Begriff der Vermögensverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Substanz des Vermögens erhalten bleibt und die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Früchte dieses Vermögens zu ziehen. Beschränkt sich der Inhaber des Vermögens jedoch nicht auf diese typische fruchtziehende und das Vermögen erhaltende Tätigkeit, sondern erbringt er weitere Leistungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, oder ist seine Tätigkeit wesentlich auf Vermögensumschichtung statt auf Vermögenserhaltung gerichtet, wird der Rahmen der Vermögensverwaltung verlassen und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Mithin liegt Vermögensverwaltung vor, wenn lediglich Gegenstände zur Nutzung überlassen werden (zur Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken vgl. Rz. 11), ohne dass weitere Leistungen übernommen werden. Weitere Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen, können zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen.

§ 14 nennt als Beispiele für die Vermögensverwaltung die praktisch wichtigen Fälle der verzinslichen Anlegung von Kapitalvermögen und der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.

a. Übt der Unternehmer eine selbständige, nachhaltige, unternehmerische Tätigkeit aus, mit der er Einnahmen erzielt (und unterhält daher insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), so hat dies grundsätzlich zur Folge, dass er insoweit die Steuerbefreiung verliert, es sei denn, es handelt sich um einen Zweckbetrieb (§§ 65, 68 AO). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist; es muss sich somit um einen für Vereinszwecke „unentbehrlichen Hilfsbetrieb” handeln (zuletzt BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166; vgl. auch BFH vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089 sowie XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).

b. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach h.M. bei Faschings- und Maskenbällen vorrangig die Geselligkeit gefördert wird (Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 2.Aufl., § 68 AO Rz. 16). Bis einschließlich 1990 waren auch gesellige Veranstaltungen in bestimmtem Umfang als Zweckbetrieb behandelt worden. Diese Regelung ist mit Wirkung vom 1.1.1990 (Vereinsförderungsgesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, 1989, 2212) beseitigt worden (dazu vgl. nur Sauer in Beermann/Gosch, aaO, § 68 AO Rz. 21 und Uterhark/Krüger in Schwarz, AO, § 68 AO Rz. 9).

Die Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften gegen Entgelt begründet allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ist (ausnahmsweise) Vermögensverwaltung (Jachmann in Beermann/Gosch, aaO, § 58 AO Rz. 41 unter Hinweis auf AEAO zu § 58, Nr. 23). Das bedeutet: Führen gesellige Veranstaltungen zu Einnahmen (Eintrittsgelder), so liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (Tipke in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 58 AO Rz. 11; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 58 Rz. 80; Thiel/Eversberg, BB 1990, 344, 350).

c. Sofern nach den vorstehenden Grundsätzen nicht vorrangig die Geselligkeit gefördert wird und der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, hat darüber hinaus die Prüfung nach § 58 Nr. 8 AO zu erfolgen. Danach wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.

II.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, führt die Klage nicht zum Erfolg. Die streitbefangenen Karnevalsveranstaltungen stellen einen (steuerschädlichen) Geschäftsbetrieb dar.

Die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des § 14 AO sind gegeben. Mit der Durchführung der Karnevalssitzungen hat der Kläger eine Tätigkeit entfaltet und zwar im eigenen Namen. Dabei wurde er auch selbständig und nachhaltig tätig. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie der weitere Umstand, dass der Kläger mit der Durchführung der Sitzungen über die reine Vermögensverwaltung hinausgegangen ist und Einnahmen erzielt hat. Ob der BFH - entgegen der Kritik aus der Literatur - zu Recht am Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen festhält, kann im Streitfall dahin stehen, weil auch diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. Der Kläger hat alle für die Durchführung der öffentlichen Sitzung notwendigen Maßnahmen getroffen, die von den Gästen entrichteten Entgelte an sich genommen und die Vorgänge buchmäßig erfasst (vgl. BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342). Er hat sich damit in vielfältiger Weise im allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

a. Da der Kläger mithin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat, war noch zu prüfen, ob es sich um einen Zweckbetrieb (§§ 65, 68 AO) handelt. Dazu ist - wie dargestellt - Voraussetzung, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist; es muss sich somit um einen für Vereinszwecke „unentbehrlichen Hilfsbetrieb” handeln.

Der Kläger hat in sehr ausführlicher und nachvollziehender Weise dargestellt, dass und warum die Aufführungen der „S Familiy” in ihrer Gesamtheit dazu dienen, den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck - Förderung der Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) - zu verwirklichen. Auf der anderen Seite ist der Senat auf der Grundlage der von ihm durch den Akteninhalt und die mündliche Verhandlung gewonnen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Sitzungen zum rosa Karneval zugleich auch kommerziell veranstaltete Vergnügungsabende darstellen und insoweit nicht der Förderung der Allgemeinheit gemäß § 52 Abs. 1 AO dienen. Dass folgt schon alleine daraus, dass nach den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen von dritter Seite (hier: Offener Kanal ... zur Saison 2007) die Sitzungen für Vereinsmitglieder wie auch für sonstiges Publikum das bieten, was auch für andere, „herkömmliche” Karnevalssitzungen gilt, nämlich beste karnevalistische Unterhaltung in geselliger Runde unter „Jecken”: „Zahlreiche Büttenreden und Gesangseinlagen strapazieren das Zwerchfell. ... Wer ein echter Jeck ist, für den ist das Einschalten beim Offenen Kanal ... nahezu Pflicht” (Bl. 38 PA). Das Vergnügen an einer Kappensitzung steht im Vordergrund. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass satzungsmäßiger Zweck des Klägers nicht die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals ist.

Dass der Kläger seine satzungsmäßigen Förderungszwecke mit einer Kappensitzung verbindet, steht dem Umstand, dass das Vergnügen an einer Kappensitzung im Vordergrund steht, nicht entgegen. Letzten Endes ist dieser gemeinnützige Förderungszweck nur Nebenzweck der kommerziellen Kappensitzung und nicht - umgekehrt - die Narretei in geselliger Runde ein (unvermeidbarer) Nebenzweck der Aufklärungsarbeit.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Karnevalssitzung” dient damit in seiner Gesamtausrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Denn er wird nicht nur durch den kulturellen Zweck (sui generis), sondern in mindestens gleicher Weise auch den karnevalistischen Charakter der Veranstaltungen geprägt. Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, ist anhand seines objektiven Charakters und nicht anhand der subjektiv mit dem Betrieb verfolgten Ziele zu beurteilen (BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166). Selbst wenn - entsprechend seinem Vortrag - aus Sicht des Klägers die besondere Aufklärungsarbeit im Vordergrund gestanden haben sollte und der speziell schwul-lesbische Aspekt bei allen Programmbeiträgen gegenwärtig ist, so steht doch der karnevalistische Vergnügungscharakter nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage. Der Kläger selbst führt in seinem Tätigkeitsbericht vom 16. April 2004 aus: „Die ... Rosa Sitzungen sind mit zuletzt drei Abenden inzwischen fester Bestandteil des ... Karnevals.” Folgerichtig heißt es Tätigkeitsbericht vom 19. Mai 2006: „Die Integration mit den örtlichen Karnevalsvereinen ist weiter vorangeschritten.”

Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen steht der Annahme eines „unentbehrlichen Hilfsbetriebs” entgegen, dass die satzungsmäßigen Zwecke nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Das zeigen bereits die anderen, vielfältigen Aktivitäten des Vereins wie etwa der Christopher-Street-Day (CSD), Bibliothek, „schwul-lesbische Feten”, „Rosa Telefon”, Informations- und Beratungsstelle S, Café-Betrieb, AIDS-Prävention etc. Der Beklagte hat daher zu Recht in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Zweckbetriebseigenschaft (auch) daran scheitert, dass der Kläger seine satzungsmäßigen Ziele gemäß § 2 Nr. 2a-c nicht nur mittels der Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen verwirklichen kann. Dass der Kläger möglicherweise auf die Eintrittsgelder aus den Karnevalsveranstaltungen zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Zwecks angewiesen sein mag, weil er über keine ausreichenden Eigenmittel verfügt, reicht für die Annahme eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der satzungsmäßige Zweck nur durch eine entgeltliche Tätigkeit verwirklicht werden kann. Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche (BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166).

b. Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass nach zutreffender h.M. bei Faschings- und Maskenbällen immer vorrangig die Geselligkeit gefördert wird und sich der streitbefangene Rosa Karneval trotz der damit verbundenen Aufklärungs- und Akzeptanzintention insoweit nicht von anderen, „gewöhnlichen” Fasnachtssitzungen unterscheidet. Dazu im Einzelnen:

Kulturelle Einrichtungen sind grundsätzlich Zweckbetriebe, solange sie sich auf den kulturellen Zweck unmittelbar und ausschließlich beschränken. Wie bereits dargelegt waren (lediglich) bis einschließlich 1990 auch gesellige Veranstaltungen in bestimmtem Umfang als Zweckbetrieb behandelt worden; Diese Regelung ist in der Folge ersatzlos weggefallen. Am Vorliegen einer geselligen Veranstaltung besteht vorliegend kein Zweifel. Führen gesellige Veranstaltungen - wie im Streitfall - zu Einnahmen (Eintrittsgelder), so liegt stets ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (so auch Sauer in Beermann, aaO, § 68 AO Rz. 21).

Karnevalsveranstaltung stellen nach alledem nur dann einen Zweckbetrieb dar, wenn der Vereinszweck in der Förderung des Karnevals liegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

III.

Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ist durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310) mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 neu gefasst worden. Der Steuerermäßigung unterliegen seit diesem Zeitpunkt die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20) maßgebend sind. Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen (Abschnitt 166 Abs. 1 UStR 2008).

Ein Theater liegt vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist. Das Vorhandensein eines Theaters im technischen Sinn (Theatergebäude, Theatereinrichtungen, Bedienungspersonal) reicht allein nicht aus. Es muss vielmehr die Institution eines Theaters, also insbesondere ein auf bestimmte Zeit verpflichteter Stamm von Schauspielern (Ensemble), vorhanden sein. Theater ist der Sammelbegriff der für Zuschauer bestimmten Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens. Theater ist demnach jede szenische Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens und die künstlerische Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern. Dabei ist es ausreichend, dass ernst zu nehmende Aufführungen geboten werden. Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein (zum Ganzen vgl. auch Abschnitt 106 Abs. 1 und 2 UStR 2008).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind dabei unter Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519). Dem entspricht auch die Verwaltungsauffassung in Abschn. 166 Abs. 2 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien (s. zuletzt Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR 2008). Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezweckt, zugunsten der Besucher der entsprechenden Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984 m.w.N.).

Nach Baum (UR 1988, 338, 339) sollen auch die Leistungen einer Karnevalsgesellschaft im Zusammenhang mit einer Karnevalssitzung dem ermäßigten Steuersatz nach§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG unterliegen können (offen gelassen bei Klenk in Sölch/Ringleb, aaO, § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG Rz. 238). Der Autor führt an, dass die Einordnung unter den Begriff der Theatervorführung sich u.a. daraus rechtfertige, dass die Unterhaltung der Besuche auf einem gewissen künstlerischen Niveau stattfinde. Baum (aaO) sieht die Begünstigung dann als erfüllt an, „wenn der Verein in erster Linie Darbietungen von Tänzern, Sängern und Büttenrednern u.ä. erbringt.” Es dränge sich eine gewisse Parallelität zu Kabarettistik und Varieté auf.

Der Senat hat vorliegend keinen Zweifel daran, dass dieses künstlerische Niveau auch den streitbefangenen Veranstaltungen zu eigen ist; die Klägerin selbst weist darauf hin, dass es sich letztlich um Theateraufführungen handele. Begünstigt sind z.B. auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

Gleichwohl kam der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht. Eine begünstigte Theatervorführung soll nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf (schon) dann nicht vorliegen, wenn eine Veranstaltung einen überwiegend unterhaltenden Charakter hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2001 5 K 8063/98 U, n.v., zitiert nach Alvermann/Fraedrich, IN­F 2003, 145 und Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG Rz. 23). Dieser - restriktiven - Auslegung ist der BFH im Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Düsseldorf zu Recht nicht gefolgt. Er hält die Abgrenzung von Unterhaltungsshow und Theatervorführung nicht für durch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gerechtfertigt; die Vorschrift bezweckt gerade die Förderung kultureller und unterhaltender Leistungen der im Gesetz aufgeführten Unternehmer (Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG Rz. 4). Das bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass jede Form eine Aufführung vor Publikum dem Theaterbegriff unterfällt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Theatervorführung als solche nicht den prägenden Charakter der Veranstaltung darstellt. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um gesellige Veranstaltungen handelt und dieser gesellige Zweck prägend ist. Diese Geselligkeit ist im Übrigen auch vom Kläger selbst als tragendes Element der Veranstaltung beschrieben worden, um - so der Kläger - auf diese Weise die Plattform für ein ungezwungenes Miteinander möglichst breiter Bevölkerungsschichten zu haben.

Der Gesetzgeber hat die Steuerermäßigung aus bildungs- und kulturpolitischen Gesichtspunkten geschaffen, um den gesamten Kulturbereich umsatzsteuerrechtlich zu begünstigen (Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG Rz. 4). Die Norm hat vor allem kulturpolitische Bedeutung und ist in Zusammenhang mit § 4 Nr. 20 UStG zu sehen (Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 12 UStG Rz. 73). Diese ratio legis begrenzt den tatbestandlichen Anwendungsbereich auf diejenigen Veranstaltungen, bei denen das kulturelle Engagement im Vordergrund steht. Ist hingegen die kulturelle Leistung nur Mittel zur Verfolgung eines anderen Zwecks, hier der Durchführungen eines geselligen Abends, ist die Norm nicht einschlägig.

Eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe findet § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG in Art. 12 Abs. 3 a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied Staaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar. In Kategorie 7 von Anhang H (Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können) sind u.a. folgende Dienstleistungen bezeichnet, auf die der ermäßigte Steuersatz angewendet werden darf: „Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen.” Die Aufzählung ergibt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Dieser ist auch für die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Begriffe „für Veranstaltungen, für Theater” zu beachten. Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, sind dabei eng auszulegen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2005 12 K 459/00, EFG 2005, 911). Das gilt auch für Bestimmungen, die eine ermäßigte Besteuerung zulassen. Da eine ausdrückliche Bestimmung der Voraussetzungen für die Eintrittsberechtigung für Theater fehlt, ist die Wendung insofern (wie geschehen) nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 - Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2001, 210).

IV.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich und im Übrigen durch den Kläger auch nicht vorgetragen.

Vorschriften14, , 52 Abs. 1, 58 Nr. 8, 65, 68, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7a

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