21.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073451
Amtsgericht Gotha: Urteil vom 30.03.2007 – 1 C 477/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Gotha
Verkündet am 30.03.2007
1 C 477/06
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Gotha durch Richter am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Gewährleistungsrechte aus einem Autokaufvertrag.
Am 02.11.2005 kaufte der Kläger bei der Beklagten aufgrund einer sogenannten verbindlichen Bestellung einen gebrauchten Mercedes Benz Vito 112 CDI, Baujahr 2000 mit einer Gesamtlaufleistung von 79.000 Kilometern zu einem Preis von 10.500,- €.
Die verbindliche Bestellung enthält eine Klausel: “Handelt der Käufer als Unternehmer, so wird folgendes besonders vereinbart: ohne Garantie u. Gewährleistung.” Dabei wurde der Zusatz “ohne Garantie u. Gewährleistung” handschriftlich in das Formular eingetragen.
Bezüglich des weiteren Inhaltes der verbindlichen Bestellung wird auf Blatt 5 der Akten verwiesen. Vor dem Kauf des Fahrzeuges hat der Zeuge Scholte, der damalige Verkäufer der Beklagten, dem Kläger dargelegt, dass das Fahrzeug im Falle des Auftretens eines Defektes innerhalb des ersten halben Jahres kostenlos von der Beklagten repariert werde. Am 04.11.2005 wurde der Preis in bar bezahlt und das Fahrzeug an den Kläger übergeben.
Der Kläger ist ... der ..... Der Beklagten wurde durch den Kläger auch dessen Gewerbeerlaubnis zugefaxt (Bl. 28 f d. A.).
Am 24.01.2006 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten wegen einer Reihe von Defekten durch den Kläger vorgestellt. Diese wurden in einem Auftrag erfasst, insoweit wird wegen der einzelnen Defekte auf den selben (Bl. 42 f. d. A.) verwiesen. Eine Reparatur auf Kosten der Beklagten wurde von dieser abgelehnt. Daraufhin ließ der Kläger das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren.
Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug nur zu privaten Zwecken gekauft. Er habe der Beklagten beim Kauf ausdrücklich gesagt, dass er das Fahrzeug nicht betrieblich einsetzen wolle, davon hätte er keine steuerlichen Vorteile. Das Fahrzeug sei nicht in das Geschäft aufgenommen worden. Außerdem sei die Gaststättenerlaubnis des Klägers erst nach Kaufvertragsschluss, also nach dem 02.11.2005, an die Beklagte gesandt worden. Insoweit sei die Datumsangabe des Faxes auf Blatt 28f. der Akten, auf welches Bezug genommen wird, um mindestens 4 Tage verschoben. Außerdem sei dem Kläger auf das Fahrzeug nur ein Preisnachlass von 500,- € gewährt worden, weil er bar gezahlt hätte. Zudem behauptet er, die Defekte des Fahrzeuges seien bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen, das Fahrzeug weise daneben noch einen Unfallschaden auf. Zur Behebung der Defekte seien dem Kläger Kosten in Höhe von 1.464,12 € entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.464,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 16.03.2006 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 102,37 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Gaststättenerlaubnis des Klägers sei bereits vor Kaufvertragsschluss bei der Beklagten eingegangen, zusammen mit dem Fax, in welchem der Kläger sein Geburtsdatum, den Geburtsort und die Telefonnummer eingesetzt habe und dieses mit einem Stempel der Firma .... versehen an die Beklagte zurückfaxte. Der Stempel fehle auf dem Kaufvertrag nur, weil ihn der Kläger beim Unterzeichnen des Originals am 02.11.2005 in den Geschäftsräumen der Beklagten vergessen hatte. Des Weiteren sei dem Kläger auf den ursprünglichen Kaufpreis von 12.500,- € nach Rücksprache mit der Verkaufsleitung durch den Zeugen ... ein Preisnachlass von 2.000,- € gewährt worden. Dieser Preisnachlass sei nur möglich gewesen, weil der Kläger das Fahrzeug als Gewerbetreibender kaufen wollte und so die Gewährleistung ausgeschlossen werden konnte. Die Aussage des Zeugen ..., dass eine Reparatur innerhalb der ersten 6 Monate auf Kosten der Beklagten vorgenommen werden würde, sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als der Zeuge ... noch von einem Kauf eines Privatmannes ausging. Der Kläger habe bewusst über seine Eigenschaft als Unternehmer getäuscht.
Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, dass es für die Bestimmung der Unternehmensbezogenheit in diesem Fall nicht auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges ankommt, vielmehr seien die Begleitumstände des Vertragsschlusses für die Beurteilung der Unternehmensbezogenheit maßgebend. Dem Kläger sei es aufgrund seines Verhaltens verwehrt, sich auf die Unzulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses zu berufen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen ..... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2007 (Bl. 37 ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
Der Kläger kann gegen die Beklagte keine Gewährleistungsrechte geltend machen, da die Gewährleistungsrechte durch den Kaufvertrag vom 02.11.2005 wirksam ausgeschlossen wurden. Auch Ansprüche aus anderer Rechtsgrundlage stehen dem Kläger nicht zu.
Die im Kaufvertrag befindliche Klausel über den Ausschluss der Gewährleistung ist nicht gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Verbraucher kaufte. Aus der verbindlichen Bestellung vom 02.11.2005 lässt sich nicht zweifellos herleiten, ob der Kläger das Auto als Unternehmer gekauft hat. Zwar deutet die Berufsangabe: “Selbständiger” auf einen unternehmensbezogenen Kauf hin. Aber auch ein Selbständiger kann als Privatmann ein Fahrzeug kaufen. Er handelt nicht per se als Unternehmer. In der Spalte Beruf konnte der Kläger aber nur angeben, dass er selbständig ist. Auch die Klausel des Gewährleistungsausschlusses bietet nur einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich hier um den Kauf durch einen Unternehmer handelt. Sie ist nicht eindeutig gefasst, denn aus ihr geht nur hervor, dass sie wirkt, wenn der Käufer als Unternehmer handelt, aber nicht, ob dies tatsächlich so ist. Dennoch ist das handschriftliche Einfügen “Ohne Garantie und Gewährleistung” und die Tatsache, dass der Kläger den Vertrag so unterschrieben hat, ein Anzeichen dafür, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt. Aber aus dem Vertragstext allein lässt sich die Unternehmensbezogenheit nicht sicher schließen.
In diesem Fall sind die Begleitumstände des Vertragsschlusses maßgebend.
Der Kläger hat der Beklagten ein Fax zugesandt, auf dem er seinen Firmenstempel angebracht hat. Außerdem hat er nahezu zeitgleich der Beklagten seine Gaststättenerlaubnis zukommen lassen. Beides spricht dafür, dass er das Fahrzeug als Unternehmer gekauft hat, einen anderen plausiblen Grund hat auch der Kläger hierfür nicht dargetan. Ob diese nun am 30.10.2005 oder erst am Tag des Vertragsschlusses oder einen Tag danach bei der Beklagten eingegangen sind, ist letztlich ohne Belang. Denn nach der zuverlässigen Aussage des Zeugen ... ist das Gericht davon überzeugt, dass bereits bei den Vertragsverhandlungen die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts klargestellt war. Entgegen der Behauptungen des Klägers hat der Zeuge gerade nicht bestätigt, dass der Kläger auf den rein privaten Verwendungszweck des Kaufgegenstandes hingewiesen. Der Zeuge ... hat zuverlässig versichert, dass er einen erheblichen Preisnachlass nur gewährt hat, weil das Fahrzeug an einen Unternehmer verkauft wurde und so die Gewährleistung ausgeschlossen werden konnte. Dass es sich nicht nur um einen geringfügigen Preisnachlass, wie vom Kläger behauptet, gehandelt hat, konnte er ausschließen, weil er bei dem Verkaufsleiter Rücksprache bezüglich des Nachlasses nehmen musste, was anderenfalls aufgrund seiner Kompetenzen nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Rekombination der Ereignisse erscheint dem Gericht stimmig. Für den Zeugen ... haben im Ergebnis der Gespräche mit dem Kläger keine Zweifel bestanden, dass vorliegend ein Gewerbefahrzeug verkauft wird. Dass der Zeuge aufgrund der von ihm dargelegten Umstände tatsächlich davon ausgegangen ist und auch davon ausgehen durfte, daran hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel.
Der Kläger ist aber dafür, dass er als Verbraucher gehandelt hat, beweispflichtig (Palandt/Putzo, § 474 Rn. 4). Wer sich auf den Schutz einer Norm beruft, muss seine Voraussetzungen auch beweisen (Palandt/Heinrichs, § 13 Rn. 4). Dieser Beweis ist dem Kläger aber weder durch die Aussage des Zeugen ... noch sonst gelungen.
Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob der Zweck des Kaufes rein privater Natur war, denn der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er hier als Unternehmer aufgetreten ist. Nach den Begleitumständen des Rechtsgeschäfts diente das Rechtsgeschäft nur unternehmerischen Zwecken. Ein Unternehmer, der den Eindruck vermittelt, bei dem von ihm vorgenommenen Geschäft handele es sich um ein unternehmensbezogenes, muss sich an diesem Auftreten festhalten lassen.
Aufgrund des wirksamen Gewährleistungsausschlusses ist auf die Frage, ob und welche Sachmängel an der Kaufsache vorgelegen haben, nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.