11.05.2007 · IWW-Abrufnummer 071657
Sozialgericht Dortmund: Urteil vom 18.04.2007 – S 10 RA 79/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
S 10 RA 79/04
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Der Streitwert wird auf 2697,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Maschinenfabrik GmbH, beschäftigt seit dem 01.08.2003 drei, dem Rechtsstreit beigeladene, Studenten der Universität T. Diese Studenten erhalten eine praxisorientierte Ausbildung nach dem Dualen System zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik der Universität T. Die Studienzeit beträgt nach der Studienordnung der Universität T für den Fachbereich Elektrotechnik sieben Semester. Diese setzt sich zusammen aus sechs Semestern mit Vorlesungen und praktischer Ausbildung und einem Semester mit einer Abschlussarbeit. Die Industrieausbildung und das universitäre Studium wechseln einander ab. Die Wahl des Betriebes ist dem Praktikanten überlassen [vgl. Gliederungspunkt 2) der Praktikantenordnung]. Der Praktikant untersteht nach der Praktikumsordnung in jeder Hinsicht der Betriebsordnung. Er selbst verantwortet die Einhaltung der Richtlinien der Praktikantenordnung. Erforderlich sind für das Grund- und Hauptstudium je ein Praktikum im Rahmen von 13 Wochen.
Die Klägerin schloss mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) Praktikantenverträge, auf die Bezug genommen wird. Gegenstand der Verträge "sind zugleich wissenschaftliche und praxisorientierte Ausbildung nach dem Dualen System zum Diplom-Ingenieur Maschinenbau (D 1) an den Lernorten Universität T und in dem ausbildenden Betrieb".
Anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2004 in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.10.2003 u. a. die Versicherungspflicht der im Dualen Studiengang studierenden Beigeladenen zu 1) bis 3) fest und forderte eine sich hieraus ergebende Nachforderung in Höhe von 2.697,38 Euro inklusive Säumniszuschläge. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ein "praxisbezogenes Studium" absolvieren, seien während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses als zur Berufsausbildung beschäftigte Mitarbeiter anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, es bestünde keine Versicherungs- und Beitragspflicht für Studenten im dualen Studiengang. Für die Rentenversicherung gäbe es keine § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches oder § 20 Abs. 1 Nr. 10 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) entsprechende Vorschrift, die speziell für Praktikanten Versicherungspflicht anordnet. Es würden die für Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigten Vorschriften gelten. Der Personenkreis, der zur Berufsausbildung beschäftigt sei, sei in der Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtig. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ordne Versicherungsfreiheit für Personen an, die in der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum absolvieren, das in der Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sei. Der Gesetzgeber habe dies damit begründet, dass hier keine betriebliche Berufsausbildung, sondern eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung vorliege. Insofern würden weder die Dauer des Praktikums noch die wöchentliche Arbeitszeit noch die Höhe des etwaigen Entgelts eine Rolle spielen. Letztlich ginge es darum, Kontinuität im versicherungsrechtlichen Status von Studenten während eines Praxissemesters herzustellen. Seien diese als Studenten versicherungsfrei, so sollten sie dies auch während des Praxissemesters bleiben. Es handele sich um Praxissemester/Zwischenpraktika im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, für die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestünde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten für Entgelte der studierenden Beigeladenen zu 1) bis 3) im Dualen Studium im streitgegenständlichen Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass ihr Bescheid rechtmäßig sei und übersendet ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 24.07.2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen im Rahmen von Dualen Studiengängen.
Die Beigeladenen sehen davon ab, eigene Anträge zu stellen.
Am 26.01.2006 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die beigeladenen Studenten und ein Mitarbeiter der Klägerin sind zu den Einzelheiten des Studienganges angehört worden. Der Beigeladene zu 1) hat eine beispielhafte Aufstellung über seine Anwesenheit bei der Klägerin dem Gericht überreicht. Der Beigeladene zu 2) hat erklärt, dass er für jede Woche der praktischen Ausbildung einen Bericht verfassen und gegenzeichnen lassen muss. Dieser Bericht sei der Universität zuzuleiten. Der Mitarbeiter der Klägerin erklärt, er habe selbst dieses duale Studium der Universität Siegen mit anderen zusammen kreiert. Die Vorsitzende hat Unterlagen aus dem Internet zum Dualem System sowie die Studien- und Praktikumsordnung der Universität T zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Es wird auf die Niederschrift des Protokolls sowie die genannten Unterlagen Bezug genommen (Blatt 65 bis 86 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 17.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 erweist sich als rechtmäßig.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind während ihrer Praxisphasen als Arbeitnehmer anzusehen.
Aufgrund des rechtlichen Rahmens und der konkreten Ausgestaltung in diesem Fall unterliegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) während der Praxisphasen der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte im Sinne des § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV).
Die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), bzw. der dem gleichgestellte Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) begründet im vorliegenden Fall Versicherungspflicht der drei Beigeladenen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Arbeitsförderungsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB III.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III liegen hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Zwar steht fest, dass die praktische Ausbildung, die die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Klägerin absolvieren, in der Studienordnung Elektrotechnik und Informatik der Universität T vorgeschrieben ist (vgl. Gliederungspunkt 2.7 der Studienordnung) und damit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts {Urteil vom 06.10.1988, Az.: 1 RA 53/87, in: BSGE 64, 130 (142); Urteil vom 03.02.1994, Az.: 12 RK 78/92, in: SozR 3-2500 § 5 Nr. 15} sind jedoch Praktika nur dann Teile des Studiums und somit Unterrichtsveranstaltungen, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt. Oder wenn die Berufspraktika durch Hochschulrecht bzw. die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden. Dies kann beispielsweise durch von der Hochschule angebotene praxisbegleitende Lehrveranstaltungen geschehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Studienordnung der Universität T für den Fachbereich Elektrotechnik verweist auf die Praktikantenordnung, welche lediglich Mindestanforderungen für die Auswahl und Dauer der praktischen Tätigkeit beschreibt (vgl. 1. Zweck und Art der praktischen Tätigkeit der Praktikantenordnung Elektrotechnik).
Es bestehen mithin keine Rahmenverträge oder ähnliches zwischen der Universität T und der Klägerin als auszubildenden Betrieb. Auch dass ein Mitarbeiter der Klägerin u. a. in dem Ausschuss, der das Duale Studium kreierte, anwesend war, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn wie der Mitarbeiter der Klägerin selbst im Erörterungstermin angegeben hat, ist Hintergrund der praktischen Ausbildung, dass man nach dem Abschluss des Studiums einen Ingenieur in einem Betrieb direkt einsetzen kann und nicht erst ein halbes Jahr einweisen muss. Die Universität T nimmt selbst auf die Gestaltung und Abwicklung der Praktika tatsächlich keinen Einfluss. So erfolgt insbesondere keine Regelung und Lenkung der praktischen Ausbildung. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 2) wöchentlich Berichte erstellen muss, die von dem jeweiligen Betreuer im Betrieb der Klägerin gegengezeichnet und der Universität zugeleitet werden, genügt hierfür nicht (vgl. hierzu auch LSG NW, Urteil 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02). Ohne eine stärkere formalisierte Festlegung der Ausbildungsinhalte der Praxisquartale lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht feststellen, ob und inwiefern sich die Ausgestaltung der Praxisphasen den Vorgaben der Studien- bzw. der Praktikantenordnung untergeordnet war oder nicht (zur berufspraktischen Tätigkeit als Teil einer Gesamtausbildung vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar § 7 SGB IV Rdnr. 173).
Während der praktischen Ausbildung waren die Beigeladenen zu 1) bis 3) auch ihrem Erscheinungsbild nach nicht Studenten. Eine Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht vom 29.09.1992, Az.: 12 RK 31/91, in: BSGE 71, 144; LSG NW, Urteil 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02 unter Hinweis auf die Besprechung des BSG-Urteils von Trenk-Hinterberger, in: SGb 1993, S. 371 ff.) zu dem Merkmal einer hochschulrechtlichen förmlichen Einschreibung hinzutreten muss.
In den sogenannten Praxisphasen war das Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 1) bis 3) jedoch nicht durch das Studium, sondern durch berufliche Ausbildung geprägt. Vielmehr war in diesen Zeiträumen die berufspraktische Tätigkeit die Hauptsache. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben bei der Klägerin in den 26 Wochen in vollem Umfang zur Verfügung gestanden. Sie haben in diesen Praxisquartalen insbesondere auch interne Abläufe kennengelernt und waren in die Maschinenfabrik eingebunden sowie weisungsgebunden und damit abhängig beschäftigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. Da sich die Beigeladenen zu 1) bis 7) nicht durch die Stellung eines Antrages am Kostenrisiko beteiligt haben, ist es gerechtfertigt, der Klägerin nicht die den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte hingegen, die den Klageabweisungsantrag gestellt hat, sind außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Streitwert entspricht der Beitragsnachforderung für die Beigeladenen zu 1) bis 3).