23.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050415
Amtsgericht Mainz: Urteil vom 23.12.2004 – 89 C 280/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen
89 C 280/04
Amtsgericht Mainz
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 6.07.2004 in Mainz ereignet hat. Der Unfall wurde von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verschuldet.
Mit Schreiben vom gleichen Tage meldete sich die Beklagte beim Kläger und bestätigte ihre Einstandspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten mit der Regulierung des Unfallschadens. Diese sandten der Beklagten unter dem 12.07.2004 eine Aufstellung der voraussichtlichen Schadenpositionen, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte daraufhin am 15.07.2004 an den Kläger die geltend gemachten EUR 4.356,68 sowie die Sachverständigengebühren unmittelbar an den Sachverständigen.
Bereits in dem Schreiben vom 12.07.2004 hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen einer gebuchten Urlaubsreise vom 10.07.2004 bis 24.07.2004 den Mietwagen, der über eine Anhängerkupplung verfüge, bis zur Rückkehr aus dem Urlaub beanspruchen müsse.
Mit Schreiben vom 5.08.2004 reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Mietwagenrechnung über EUR 2.344,72 an die Beklagte weiter und mit Schreiben vom 13.08.2004 übersandten sie ihr die Reparaturkostenrechnung, welche 173,38 ? über den bereits auf Gutachtenbasis erstatteten Betrag lag.
Die Beklagte erstattete auch diese Beträge durch Zahlungen vom 16.08.2004 unmittelbar an das Mietwagenunternehmen und die Reparaturwerkstatt. Mit Schreiben vom 17.08.2004, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, rechnete sie den Entschädigungsbetrag mit insgesamt EUR 7.357,34 ab.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechneten daraufhin gegenüber der Beklagten am 23.08.2004 nach diesem Gegenstandswert ihre Gebühren mit einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr nach §§ 13,14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von ? 20,- und Mehrwertsteuer, also mit insgesamt EUR 644,50 ab. Hierauf erstattete die Beklagte zunächst ? 357,54 und nach Schreiben der Klägervertreter vom 31.08.2004 weitere 143,38?. Hierbei ist eine Geschäftsgebühr von 1,0 zugrunde gelegt.
Der Kläger trägt vor,
die von seinen Prozessbevollmächtigen angesetzte 1,3-fache Geschäftsgebühr sei im konkreten Fall angemessen. Grundsätzlich könne bei einem üblichen Verkehrsunfall die Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden, welche bei dem Gebührenrahmen der Ziff. 2400 der VV RVG 1,5 betrage. Da die Angelegenheit nach Umfang und Schwierigkeit jedoch nicht überdurchschnittlich sei, müsse es bei der geltend gemachten 1,3-fachen Gebühr verbleiben, auch wenn die Vermögensverhältnisse des Klägers als Pensionär gut wären und Tragweite und Bedeutung für ihn angesichts der bevorstehenden Urlaubsreise groß gewesen sei, so dass demnach noch eine höhere als die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.
Im übrigen hätten die Klägervertreter bei der Festsetzung der Gebühren auch ein Ermessen, welches nur eingeschränkt überprüfbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 143,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
eine Geschäftsgebühr zu einem höheren Satz als 1,0 sei im vorliegenden Fall unangemessen. Nachdem sie ihre Einstandspflicht bestätigt habe, seien die Prozessbevollmächtigten des Klägers nur noch mit der Geltendmachung der einzelnen Schadenspositionen befasst gewesen. Auf die entsprechenden Schreiben habe die Beklagte jeweils anstandslos gezahlt. Der Schadensfall sei insgesamt bereits nach weniger als 2 Monaten abgewickelt gewesen. Umfang und Schwierigkeit der Sache wären deshalb weit unterdurchschnittlich.
Die Rechtssprechung zum früheren § 12 BRAGO, wonach bei einem üblichen Verkehrsunfall stets die Mittelgebühr angesetzt werden könne, sei auf den veränderten Gebührenrahmen des § 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten aus §§ 7 StVG, 3 PflichtVG nicht zu.
Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zwar zu den bei einem Verkehrsunfall gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltsgebühren aber nur in den durch das RVG gesetzten Grenzen. Die bei Anwendung der in § 14 RVG genannten Kriterien angemessene Gebühr wurde von der Beklagten aber bereits erstattet. Eine höhere Gebühr als 1,0 erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers unbillig. Die entsprechende Festsetzung durch die Klägervertreter ist deshalb gem. § 14 Abs.1 Satz 4 RVG unverbindlich.
Die Festsetzung unterliegt zunächst uneingeschränkt der richterlichen Kontrolle, § 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, gilt nur im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch in der vorliegenden Konstellation, dass Anwaltskosten von Dritten erstattet werden sollen (Gerold/Schmidt/v.Eicken Madert/Müller-Rabe, RVG § 14 Rdn. 119).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die von den Klägervertretern beanspruchte Gebühr unbillig ist, ist zunächst gemäß Nr. 2400 VV RVG von einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 auszugehen. Die Mittelgebühr beträgt demnach 1,5, wie der Kläger zu Recht ausführt. Diese wird in Fällen von nicht überdurchschnittlicher Schwierigkeit und nicht überdurchschnittlichem Umfang auf 1,3 begrenzt. Darüber besteht zwischen den Parteien auch ersichtlich kein Streit.
Nicht gefolgt werden kann dem Kläger aber, wenn er entsprechend der früheren Rechtsprechung zu § 12 BRAGO davon ausgeht, dass bei einem üblichen Verkehrsunfall stets eine Mittelgebühr angesetzt werden kann. Denn die alte Rechtsprechung zu § 12 BRAGO kann nicht auf den Gebührenrahmen des RVG übertragen werden. Hiergegen sprechen zu einem der geänderte Gebührenrahmen und zum anderen der Umstand, dass die Besprechungsgebühr als solche weggefallen ist. Die Frage, ob eine Besprechung stattgefunden hat oder nicht soll nunmehr noch bei der Frage des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache Berücksichtigung finden. Dies wäre jedoch nicht möglich, wenn unabhängig davon, ob eine Besprechung stattfand oder nicht, bei einem Verkehrsunfall stets von der Mittelgebühr als Regelgebühr ausgegangen werden müsste.
Es ist vielmehr im jeden Einzelfall konkret zu prüfen, welche Gebühr anhand der Kriterien des § 14 RVG angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sowohl Schwierigkeit als auch Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen Verkehrsunfällen als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Im Zeitpunkt der der Beauftragung der Klägervertreter war die Haftung dem Grunde nach bereits dahingehend geklärt, dass die Beklagte ihre Einstandpflicht schon bestätigt hatte. Aufgabe der Klägervertreter war es nur noch, bei geklärter Einstandspflicht die ersatzfähigen Schadenspositionen zusammenzustellen. Hierbei handelte es sich um die üblichen Schadenspositionen, deren Ersatzfähigkeit ständiger Regulierungspraxis entspricht. Allein der Umstand, dass der Mietwagen wegen der unmittelbar bevorstehenden Urlaubsreise länger benötigt wurde als für die eigentliche Reparaturzeit wich von der üblichen Unfallsituation ab. Da die Beklagte aber zu keiner Zeit Einwände gegen die entsprechende Regulierung erhoben hatte, bedurfte es bezüglich dieser Frage über das erste Schreiben vom 12.07.2004 hinaus keines weiteren Schriftwechsels. Die weiteren Schreiben vom 5.08.2004 und vom 13.08.2004 stellen jeweils Begleitschreiben für die Mietwagenrechung und die Reparaturrechung dar, ohne weitere Ausführungen zu enthalten. Auch eine Besprechung mit der Beklagten oder anderen Dritten fand ersichtlich nicht statt.
Zu überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Klägers trägt dieser nicht ausreichend vor. Allein aus dem Umstand, dass er Pensionär ist, ergeben sich keine überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, da die Höhe der Pension von den letzten Bezügen abhängt, die je nach Dienstgrad auch unterdurchschnittlich sein können.
Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit für den Mandanten schließlich waren im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Urlaub leicht erhöht. Dies lässt es angemessen erscheinen, die Gebühr nicht im unteren Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln, rechtfertigt aber nicht die Mittelgebühr.
Insgesamt erscheint eine Gebühr angemessen, die sich zwischen dem untersten Gebührenrahmen und der Mittelgebühr von 1,5 bewegt, mithin ein Gebührensatz von 1,0 (so auch Gerold/Schmitt/v.Eicken/Madert, § 14 RVG Rdn. 101 für den Fall der üblichen Schadensregulierung ohne Besprechung). Dieser wurde von der Beklagten bereits erstattet. Diese Gebühr ist auch nicht etwa niedriger als nach altem Gebührenrecht. Denn nach dem altem § 118 BRAGO hätten die Klägervertreter nur eine Geschäftsgebühr zu 7,5/10 und keine Besprechungsgebühr abrechnen können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man den Klägervertretern im Hinblick auf das von ihnen auszuübende Ermessen eine Toleranzgrenze von 20% zubilligt. Denn diese ist mit dem geltend gemachten Gebührensatz von 1,3 überschritten, so dass die Festsetzung durch die Klägervertreter insgesamt gem. § 14 Abs. 1 S 4 RVG unverbindlich ist. Sie kann dann auch nicht teilweise - etwa bis zur Toleranzgrenze - maßgeblich sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war auf Antrag der Beklagten gem. § 511 Abs. IV ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die Frage, ob nach dem neuen RVG ?übliche Verkehrsunfälle? unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der Sache stets mit der Mittelgebühr als Regelgebühr abgerechnet werden können, wie dies zum alten Gebührenrecht üblich war, bedarf auch wegen der für Versicherer und Rechtsanwälte großen wirtschaftlichen Bedeutung der obergerichtlichen Klärung.