11.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050414
Amtsgericht Chemnitz: Urteil vom 23.12.2004 – 12 C 4150/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Chemnitz
12 C 4150/04
erlassen am 23.12.2004
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hoffmann & Franken, Neefestr. 75, 09119 Chemnitz
gegen HUK-Coburg
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayr, Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln
wegen Anwaltsvergütung
hat das Amtsgericht Chemnitz durch Richterin Ullmann im vereinfachten Verfahren für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 40 %, die Klägerin 60 %.
III: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 109,62 Euro.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.8.2004 gegen die Beklagte ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 43,85 Euro gemäß den §§ 1, 3 PflVG zu.
Die für die Regulierung des Verkehrsunfalls angefallenen außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren sind in Höhe von insgesamt 242,44 Euro erstattungsfähig.
Dabei erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG zu beachtenden Bemessungskriterien eine Rahmengebühr in Höhe von 1,0 als gerechtfertigt. Denn vorliegend handelt es sich um eine einfach gelagerte Schadensregulierung. Nach Vorliegen des Schadensgutachten und bereits 1 Woche vor Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgte die vollständige Regulierung der geltend gemachten Schäden. Anhaltspunkte für einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wurden nicht dargelegt und sich auch nicht ersichtlich. Das Gericht schließt sich deshalb der Auffassung an, dass dem außergerichtlich tätigen Anwalt für die übliche Schadensregulierung von Verkehrsunfällen eine Rahmengebühr von 1,0 zusteht (Gerold/Schmidt/von Eicken/Mader, RVG, 16. Aufl.; § 14, Rdnr. 101). Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht einzuholen, da mit ?Rechtsstreit? im Sinne von § 14 Abs. 2 RVG lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber gemeint ist (Gerold/Schmidt/von Eicken/Mader, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 112).
Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen ergibt sich der zugesprochene weitere Schadenersatzanspruch der Klägerin. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.