10.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050387
Amtsgericht Nürnberg: Urteil vom 03.02.2005 – 31 C 10208/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Nürnberg
31 C 10208/04
3.2.2005
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. jur. Alfred Ostner & Kollegen, Freiligrathstraße 5, 90482 Nürnberg , Gz.: 286/2004
gegen
HUK Coburg AG, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg, vertr. durch d. Vorstand ##
- Beklagte -
wegen Schadenersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch Richter Frommolt auf Grund der schriftlichen Verhandlung gemäß § 495 a ZPO, die am 28.1.2005 geschlossen, am 3.2.2005 wurde folgendes
E n d u r t e i l
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit 9.8.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Berufung wird zugelassen.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 142,28 EUR festgesetzt.
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 495 ZPO verzichtet.
Wesentliche Entscheidungsgründe gemäß § 495 a ZPO
Die zulässige Klage ist begründet.
l.
Dem Kläger steht aus dem § 18 I StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG die ausgeurteilte Summe zu. Dem Kläger ist in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Verkehrsunfall ein Schaden in Form des Honoraranspruchs seines Rechtsanwaltes entstanden.
1.
Trotz der Tatsache, dass die Regulierung des Verkehrsunfalls vorliegend nicht in Streit geraten ist und von der Beklagten zügig reguliert wurde, kann der Rechtsanwalt des Klägers für seine Tätigkeit im Rahmen der Schadensabwicklung eine 1,3-Gebühr nach den §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. der Nummer 2400 VV des RVG verlangen.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Mittelgebühr des Gebührenrahmens im mathematischen Sinne bei 1,5 liegt. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich angeordnet, dass seine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei einer durchschnittlichen Angelegenheit fällt die Regelgebühr von 1,3 an.
Soweit die Beklagte einwendet, vorliegend sei der Gebührenrahmen nach unten auszuschöpfen, so ist ihr insoweit Recht zu geben, als der Gebührenrahmen grundsätzlich auszuschöpfen ist und infolgedessen auch Angelegenheiten mit einer geringeren Geschäftsgebühr zu vergüten sind.
Die vorliegende Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall stellt sich jedoch als durchschnittliche Angelegenheit dar. Dies gilt zum einem deshalb, weil bei jeder Unfallabwicklung der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringen muss (vgl. dazu Amtsgericht Landstuhl NJW 2005, 161).
Des Weiteren kommt hinzu, dass vorliegend unstreitig drei Besprechungen mit dem Mandanten stattgefunden haben und die Frage der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz für die Abwicklung des Totalschadens sowie weitere Schadenspositionen wie Nutzungsausfall und Ummeldekosten mit dem Mandanten zu besprechen und für die Regulierung vorzubereiten waren.
Es kann also keine Rede davon sein, dass die Angelegenheit unterdurchschnittlich einfach war. Die Tatsache der zügigen Regulierung lässt nicht auf die Schwierigkeit die Sache schließen.
Für den Einsatz einer 1,3-Gebühr muss die Tätigkeit nicht besonders umfangreich oder besonders schwierig sein. Es genügt, dass diese Tätigkeit durchschnittlich ist (vgl. Hartmann, KostG, 34. Auflage 2004, VV 2400 zum RVG, Rn. 20 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller - Raabe - Madert, RVG, 16. Auflage 2004, VV 2400, Rn. 96). Danach kann der Anwalt auch in einfachen Regulierungssachen durchschnittlicher Art eine 1,3-Gebühr verlangen.
2.
Die Einholung eines Gutachtens der Anwaltskammer war im vorliegendem Fall nicht geboten. § 14 RVG ist zugeschnitten auf den Streit zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Der Einholung des Gutachtens bedarf es nicht, wenn der Mandant die von ihm an seinen Anwalt gezahlte Vergütung in einem Rechtsstreit von einem Dritten fordert, also insbesondere im Rahmen der Schadensregulierung des Geschädigten nach einem Unfall (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller - Raabe - Madert § 14 RVG, Rn. 119) .
II.
Die Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 286 l, 288 l BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 l ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 511 IV ZPO zuzulassen.