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10.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050327

Amtsgericht Bielefeld: Urteil vom 28.12.2004 – 5 C 1041/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 C 1041/04

AMTSGERICHT BIELEFELD

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn ##
- Klägers -

Prozessbevollmächtigte: RAe Schütte pp., Holter Straße 245 ? 247, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock 00637/04 2/U

gegen

die LVM, Münster
- Beklagte -

hat das Amtsgericht Bielefeld am 28.12.2004 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach dam Sach- und Streitstand vom 15.12.2004 durch die Richterin am Amtsgericht Lippmann für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostenforderung der Rechtsanwälte Schütte und Neumann-Domnik in 33758 Schloß Holte Stukenbrock betreffend die Schadensregulierung aus dem Unfall vom 11.9.2004 in Bielefeld in Höhe von 99,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger hat gemäß § 3 PflVG in Verbindung mit §§ 13,14 und Gebührentatbestands-Nr.: 2400 RVG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 99,67 EUR.

Unstreitig ist der Beklagte dem Kläger zum Ersatz seines vollen Unfallschadens aus dem Verkehrsunfall vom 11.9.2004 verpflichtet. Der Beklagte hat den Schaden des Klägers mit 4619,13 EUR reguliert und auf die geltendgemachten Rechtsanwaltskosten 337,44 EUR gezahlt und dabei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,9 zu Grunde gelegt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Anwälte zur Schadensregulierung.

Der Gebührentatbestand Nr. 2400 sieht eine Gebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

In Nr. 2400 ist weiterhin bestimmt: Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Hinsichtlich Umfang und Schwierigkalt ist nach der Entwurfsbegründung zu diesem Gebührentatbestand davon auszugehen, dass im Durchschnittsfall eine Gebühr von 1,3 anzusetzen ist (vgl. Ministerialrat Klaus Otto in NJW 2004,1420 ). Mit der Begrenzung auf 1,3 für durchschnittliche Fälle sollte kein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 geschaffen werden (vgl. Ministerialrat Klaus Otto in NJW 2004, 1420 ).

Das Gericht geht daher nach dem Wortlaut des Gesetzes davon aus, dass bei einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand eine Gebühr von 1,3 anzusetzen ist.

Der Umfang und Schwierigkeitsgrad dar Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Ermittlung und Geltendmachung des Unfallschadens des Klägers gegenüber der Beklagten war durchschnittlich. Nach einem Streitwert von 4.500 bis 5.000 EUR beträgt die 1,3 Gebühr 391,30 EUR. Zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer beträgt der Gebührenanspruch der Rechtsanwälte 477,11 EUR.

Der Freistellungsanspruch in Höhe von 99,67 EUR ist begründet.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

RechtsgebieteBGB, VV RVGVorschriften§ 249 BGB Nr. 2400 VV RVG

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