10.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050352
Amtsgericht Lüdenscheid: Urteil vom 30.12.2004 – 92 C 321/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
92 C 321/04
Verkündet am 30. Dezember 2004
AMTSGERICHT LÜDENSCHEID
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Frau ##
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
RAe Benninghaus und Kollegen, Lessingstr. 17, 58507 Lüdenscheid, 2004/2956-03,
gegen
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein, Münster
- Beklagte -
hat das Amtsgericht Lüdenscheid
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.12,2004
durch den Richter am Amtsgericht Langerbein
für Recht erkannt:
Der Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 156,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Talbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
Die Klage ist begründet.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zurecht einen Satz von 1,3 in Ansatz gebracht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Anwalt auch in einfach gelagerten Fällen einen Anspruch auf die 1,3 Gebühr und ist nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten hin ?auszuschöpfen".
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708, 713 ZPO.