27.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050213
Amtsgericht Gronau: Urteil vom 07.10.2004 – 11 C 136/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Gronau
11 C 136/04
Verkündet am 7.10.2004
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in Sachen
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Klägers
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buxot, Rensing, Espelkott, Hauptstr. 27, 48739 Legden
gegen
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Beklagte
Prozessbevollmächtigte: ##
hat das Amtsgericht Gronau
ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO am 7.10.2004
durch den Richter am Amtsgericht ##
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2004 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Gemäß § 3 PflichtVersG in Verbindung mit § 249 BGB steht dem Kläger gegen den Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 6.7.2004 ein restlicher Schadensersatzanspruch lediglich im tenorierten Umfang zu.
Fällt die Regulierung von Verkehrsunfallschäden nicht unter ein Gebührenabkommen, dann steht dem beauftragten Anwalt für die üblichen Schadensregulierungen eine Rahmengebühr von 1,0 zu (so auch Gerold/Schmidt/Eicken/Madert 16. Aufl. 2004, RVG § 14 Rz. 101).
Dass es einerseits Stimmen aus der Anwaltschaft gibt ? wie hier vom Kläger zitiert -, die gerne mehr hätten, und es andererseits Stimmen aus der Versicherungswirtschaft ? wie hier vom Beklagten ? gibt, die gerne weniger zahlen möchten, ist ebenso selbstverständlich wie ungeeignet, den von Gerold/Schmidt/Eicken/Madert dargestellten Maßstab als grundsätzlich vernünftig in Frage zu stellen.
Im Rahmen von § 14 RVG bemessungsrelevante Faktoren, die eine höhere Rahmengebühr als in Höhe von 1,0 gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Eicken/Madert a.a.O. 101 ff.), sind weder vom Kläger dargelegt, noch ersichtlich.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Kläger bei dieser Sachlage eine Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten lediglich auf Grundlage einer 1,0 Rahmengebühr zu, was abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages den zugesprochenen Betrag ergibt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.