16.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050412
Amtsgericht Gießen: Urteil vom 01.02.2005 – 46 C 2379/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Gießen
Az: 46 C 2379/04
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Gießen durch Richter am Amtsgericht Knell im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne Bestimmung eines Verkündungstermins am 1.2.2005 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.8.2004 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Das Gericht teilt die von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Madert in ZfS 2004, 301 dargestellte Auffassung. Danach beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV 1,5 und die Schwellen-/Regelgebühr für nicht umfangreiche und nicht schwierige Tätigkeiten 1,3.
Selbst aber wenn man die Auffassung verträte, für nicht schwierige und nicht umfangreiche Tätigkeiten betrüge die Mittelgebühr 0,9 , wäre im vorliegenden Fall die geltendgemachte Gebühr in Höhe von 1,3 unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 RVG angemessen. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat gemäß dem nicht ausreichend bestrittenen Klagevortrag mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 2.8.2004 ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert.
Die zuerkannten Zinsen sind als Verzugszinsen gemäß §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, ist die Berufung gegen das Urteil nicht zuzulassen.