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  • 10.01.2017 · Fachbeitrag · Gewerbliche Einkünfte

    Zugelassener Rentenberater wohl kein Freiberufler

    | Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist der Beruf eines zugelassenen Rentenberaters mit einem der Katalogberufe „Rechtsanwalt“, „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“ nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht vergleichbar (FG Düsseldorf 31.8.16, 2 K 3950/14 G; Rev. BFH: VIII R 26/16). |

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