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  • · Fachbeitrag · Der Sanierungserlass und seine Folgen

    Scheingewinnbesteuerung: Die Gläubiger verzichten und der Fiskus hält die Hand auf?

    von StB Dipl.-Finw. Sonja Steben, Dortmund

    | Die Ausgangssituation ist bekannt: Einem in die Krise geratenen Unternehmen wird unter Einbeziehung der wesentlichen Gläubiger die Chance auf Sanierung eingeräumt. Im Rahmen von Forderungsverzichten wird das Unternehmen von Verpflichtungen befreit - oft mit der Folge, dass steuerpflichtige Sanierungsgewinne entstehen. Eine gesetzliche Regelung für eine Steuerfreiheit besteht derzeit nicht - das Unternehmen ist daher auf Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamtes und der Gemeinden angewiesen. |

    1. Der praktische Fall

    Sanierungsmaßnahmen erfordern in der Regel die Mitwirkung verschiedenster Gruppen - neben den Gesellschaftern müssen Drittgläubiger und Kreditinstitute sowie Finanzbehörden und Gemeinden „ins Boot“ geholt werden. Die gängigen Maßnahmen wie ein Forderungsverzicht mit oder ohne Besserungsschein, ein qualifizierter Rangrücktritt oder das Zuführen zusätzlichen Eigenkapitals zielen darauf ab, das Eigenkapital zu erhöhen bzw. die Belastung durch Verbindlichkeiten zu verringern. Die Sanierung der Passivseite des Unternehmens ist allerdings selten liquiditätswirksam. Die Maßnahmen erhöhen den bilanziellen Gewinn ohne echte Betriebsvermögensmehrung. Es kommt zu Scheingewinnen, die im Einzelfall zu versteuern sind.

     

    • Beispiel

    Die Gläubiger der A-GmbH verzichten im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens im Jahr 2011 auf Forderungen in Höhe von 10 Mio. EUR. Ohne diesen Verzicht erwirtschaftet die GmbH einen Gesamtbetrag der Einkünfte und Gewerbeertrag von je 0 EUR. Die GmbH verfügt über körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge von 15 Mio. EUR. Das zu versteuernde Einkommen sowie der Gewerbeertrag nach Forderungsverzicht belaufen sich auf 10 Mio. EUR. Bei Anwendung der regulären Verlustverrechnung des § 10d Abs. 2 EStG ergibt sich Folgendes:

    GdE / Gewerbeertrag nach Forderungsverzicht

    10.000.000 EUR

    Verlustverrechnung

    - Sockelbetrag

    -1.000.000 EUR

    - 60 % des übersteigenden Betrages

    -5.400.000 EUR

    z.v.E. / Gewerbeertrag

    3.600.000 EUR

    KSt, SolZ

    567.000 EUR

    GewSt 16 % (Annahme)

    576.000 EUR

    Steuerlast Summe

    1.143.000 EUR

    Der Forderungsverzicht würde bei Regelbesteuerung zu einer Steuerlast von rund 1,15 Mio. EUR führen, was die Sanierungsbemühungen konterkariert.

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