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  • · Fachbeitrag · Verlustverrechnung

    Einkünfteerzielungsabsicht oder „Liebhaberei“? - Problemfälle bei Gewinneinkünften

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Negative Einkünfte können mit positiven Einkünften verrechnet werden und mindern somit die Steuerlast. Hält eine verlustbringende Tätigkeit jedoch an, stellt sich zunehmend die Frage, ob sie mit der Absicht, Einkünfte zu erzielen, betrieben wird oder Ausfluss einer privat motivierten „Liebhaberei“ ist. Nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist und welche Konsequenzen wann drohen, soll nachfolgend für den Bereich der Gewinneinkünfte ( §§ 13 , 15 , 18 EStG ) erläutert werden. |

    1. Einkünfteerzielungsabsicht

    1.1 Allgemeine Grundsätze

    Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, ist Grundvoraussetzung für den positiven wie negativen Ansatz von Einkünften in allen Einkunftsarten. Sie ergibt sich explizit auch aus dem Gesetz, denn nach § 15 Abs. 2 EStG ist u.a. Voraussetzung für die Annahme eines gewerblichen Betriebes, dass eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Bei den Gewinneinkünften bedeutet dies, dass die Betätigung zu einem Totalgewinn führen muss, der sich von der Betriebseröffnung bis zur Betriebsbeendigung unter Einbeziehung der stillen Reserven ergeben muss. Werden über viele Jahre Verluste erzielt, führen in einigen Jahren erwirtschaftete Überschüsse nicht zwangsläufig dazu, insgesamt von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.

     

    Beachten Sie | Bei neu eröffneten Betrieben ist für die Totalgewinnprognose auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens von der Gründung bis zur voraussehbaren Aufgabe oder Veräußerung abzustellen. Dagegen beschränkt sich der Beurteilungszeitraum bei Betrieben, die erst nach Jahren in die Verlustzone geraten, auf die verbleibenden Jahre (BFH 26.2.04, IV R 43/02, BStBl II 04, 455).

             

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