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  • 01.07.2005 | Vorsorgeaufwendungen

    Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    Durch das Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung nachgelagert zu versteuern sind. Die Besteuerung richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn in 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 v.H., er steigt dann jährlich um 2 v.H. auf 80 v.H. im Jahre 2020 an und danach um jeweils 1 v.H., bis dann schließlich bei einem Rentenbeginn in 2040 die volle Besteuerung eintritt. Was das im Einzelnen für den Sonderausgabenabzug bedeutet und ob die Rentenversicherungsbeiträge sogar als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind, wird von Rechtsprechung und Verwaltung zurzeit heiß diskutiert. Der Meinungsstand wird nachfolgend im Überblick dargestellt. 

    Zum steuerlichen Abzug der Vorsorgeaufwendungen

    Die Vorsorgeaufwendungen sind zu unterteilen in Aufwendungen für die Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG) und sonstige Versorgungsaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG):  

     

    • Basisversorgungsaufwendungen sind maximal bis zu 20.000 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung bis zu 40.000 EUR im VZ als Sonderausgaben abziehbar. Für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2024 besteht eine Übergangsregelung. Hiernach sind im Jahr 2005 maximal 60 v.H. der Basisversorgungsaufwendungen bzw. des zur Anwendung kommenden Höchstbetrages abziehbar (§ 10 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieser Prozentsatz steigt ab dem Veranlagungsjahr 2006 um je 2 Prozent, so dass sich unter Berücksichtigung des Höchstbetrages ein vollständiger Abzug ab dem Jahr 2025 ergibt.

     

    • Der Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist auf 1.500 EUR bzw. 2.400 EUR im Veranlagungsjahr beschränkt.

     

    Sollte der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der neuen Rechtssystematik 2005 ungünstiger sein, kann über die Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG ein Vorsorgeabzug nach der in 2004 geltenden Regelung verlangt werden. Diese Günstigerprüfung gilt nur für die Jahre 2005 bis 2019. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorwegabzug ab dem Veranlagungsjahr 2011 bis zum Jahr 2019 abgeschmolzen wird. 

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