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  • 01.06.2006 | Unternehmenskrise

    Rangrücktritt und Besserungsvereinbarungin der Praxis rechtssicher einsetzen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    Ein Blick auf die Insolvenzstatistik zeigt: Es wird besser, aber es ist noch nicht gut. Nach 39.213 Insolvenzen im Jahre 2004 sind auch in 2005 noch 36.843 Unternehmen „auf der Strecke“ geblieben. Diese Zahl macht deutlich, dass geeignete Sanierungsinstrumente nach wie vor dringend benötigt werden. Aus finanzwirtschaftlicher Sicht kommt dazu ein Rang­rücktritt in Betracht. Werden die Anforderungen der Rechtsprechung beachtet, kann so eine Überschuldung beseitigt werden. Der folgende Beitrag zeigt Chancen und Risiken dieses Instruments auf. Sie erfahren, wie Sie den Rangrücktritt rechtssicher formulieren und in welchen Fällen die Kombination mit einer Besserungsklausel Sinn macht. 

    1. Allgemeines zum Rangrücktritt

    Bei einem Rangrücktritt handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung, d.h. es liegt ein verfügender Schuldänderungsvertrag i.S. von § 311 Abs. 1 BGB vor. Auf Grund des Vertragscharakters des Rangrücktritts ist die in der Praxis häufig verwandte Formulierung „Rangrücktrittserklärung“ insoweit irreführend, wie sie die Vermutung nahelegt, es handele sich um eine einseitige Willenserklärung. Tatsächlich kommt es in der Praxis häufig vor, dass Rangrücktritte lediglich eine Erklärung des Gläubigers beinhalten. Um dennoch zum Ergebnis zu gelangen, dass eine wirksame Vereinbarung vorliegt, also auch der Schuldner eine Willenserklärung abgegeben hat, kann mit der Vorschrift des § 151 S. 1 Alt. 1 BGB argumentiert werden. Da ein Rangrücktritt nämlich für den Schuldner positive Konsequenzen hat, kann davon ausgegangen werden, dass die diesem zugegangene schriftliche Erklärung des Gläubigers stillschweigend angenommen wurde (so auch Wittig, NZI 01, 169, 171). 

     

    In der Praxis ist zuweilen der Begriff des relativen Rangrücktritts anzutreffen. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Gläubigern, die dazu dient, das Verhältnis von deren Forderungen zueinander zu bestimmen. Ein Gläubiger kann danach erst dann Befriedigung verlangen, wenn der Gläubiger, hinter dessen Forderung er – relativ – zurückgetreten ist, ausgeglichen ist (Selzner/Leuering in Römermann (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, § 6, Rn. 97).  

     

    Daneben wird unterschieden zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rangrücktritt. Diese Unterscheidung hat insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 8.1.01 (GmbHR 01, 190) Bedeutung. Der BGH hat darin klargestellt, dass es bei Gesellschaftern einer besonderen Qualifikation bedarf, damit der Rangrücktrittsvereinbarung überschuldungsentlastende Wirkung zukommt.  

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