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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Chancen und Risiken der Realteilung bei vermögensmäßiger Beteiligung einer GmbH

    | Nach der bis Ende 2000 geltenden Rechtslage war es für die steuerliche Behandlung einer Realteilung unerheblich, ob an der Personengesellschaft neben natürlichen Personen auch eine Kapitalgesellschaft vermögensmäßig beteiligt war. Das UntStFG (vom 20.12.01, BStBl I 02, 35) hat erstmals eine Sonderregelung für Realteilungen bei vermögensmäßiger Beteiligung einer Kapitalgesellschaft eingeführt, und zwar mit Rückwirkung auf den 1.1.01: Soweit der Kapitalgesellschaft im Rahmen der Realteilung nicht Teilbetriebe oder - im Fall einer doppelstöckigen Personengesellschaft - Mitunternehmeranteile zugewiesen werden, sondern die Gesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter übernimmt, ist die Buchwertfortführung ausgeschlossen. Für die Wirtschaftsgüter, die zum Beispiel eine GmbH übernimmt, verlangt das Gesetz den Ansatz des gemeinen Werts (§ 16 Abs. 3 S. 4 EStG). Wenn der gemeine Wert, wie meistens, dem Teilwert entspricht, müssen also die stillen Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter versteuert werden. Dieser Buchgewinn dürfte im Regelfall allen Gesellschaftern der Personengesellschaft als laufender Gewinn zuzurechnen sein, und zwar entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel. |

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