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  • 02.08.2010 | Musterfall

    Die „Familien-KG“ als Gestaltungsmittel nutzen: Rechtlich und steuerlich optimale Lösungen

    von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, Hochschule Aschaffenburg

    Eine Familiengesellschaft ist das ideale Gestaltungsmittel, um nahe Angehörige am eigenen Unternehmen zu beteiligen und dabei noch Steuern zu sparen. Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, bietet sich vor allem die Rechtsform der KG an, da die nur kapitalmäßige Beteiligung eines Kindes eine Aufteilung des Gewinns bewirkt, ohne dass hierdurch die Geschäftsführung der Eltern wesentlich berührt wird. Im folgenden Musterfall wird aufgezeigt, welche gesellschaftsvertraglichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um eine Familien-KG genau auf die eigenen Bedürfnisse zuzuschneiden.  

    1. Sachverhalt

    Das Einzelunternehmen des A soll in eine Familienpersonengesellschaft eingebracht werden, indem die Kinder B und C als Kommanditisten aufgenommen werden. A beabsichtigt, seinen Kindern B und C von seinem Kapitalkonto je 50.000 EUR mit der Bestimmung zu schenken, diese Beträge als Kommanditeinlagen in die KG einzubringen. Welche gesellschaftsvertraglichen und steuerlichen Aspekte sind zu berücksichtigen?  

    2. Einkommensteuerliche Zielsetzung

    Die Gründung einer Familien-KG durch Einbringung des elterlichen Einzelunternehmens und schenkweise Aufnahme der Kinder als Kommanditisten ist unter Fortführung der Buchwerte möglich (vgl. § 6 S. 1 2. HS 1. Alt. EStG) und hat unter anderem oft auch das Ziel, Einkommensteile auf die Kinder zu verlagern und damit durch Progressionsabschwächung und Vervielfältigung des Grundfreibetrages die Einkommensteuerbelastung zu mindern. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn die Kinder aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung als Mitunternehmer anzusehen sind („Anerkennung“ des Gesellschaftsverhältnisses dem Grunde nach) und die Gewinnanteile nicht über das hinausgehen, was dem wirtschaftlichen Gewicht ihrer Mitunternehmerstellung im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern entspricht („Anerkennung“ der Gewinnzurechnung der Höhe nach; vgl. BFH 7.11.00, VIII R 16/97, BStBl II 01, 186 m.w.N.).  

     

    Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass die steuerliche Anerkennung von Gesellschaftsverträgen zwischen nahen Angehörigen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, müssen neben den Merkmalen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative weitere Voraussetzungen gegeben sein, um sie der Besteuerung zugrunde legen zu können.  

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Gesellschaftsvertrag ernsthaft vereinbart und zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein. Die zivilrechtliche Gestaltung muss klar und eindeutig sein und auch tatsächlich entsprechend der getroffenen Vereinbarung vollzogen werden (vgl. BFH 7.11.00, VIII R 16/97, BStBl II 01, 186 (188) m.w.N.). Es ist unter dem Aspekt des Fremdvergleichs zu fragen, ob auch ein Dritter sich unter gleichen Umständen entgeltlich beteiligt hätte bzw. sich mit annähernd gleichartigen Rechten begnügt hätte (vgl. BFH 6.7.95, IV R 79/94).  

     

    2.1 Mitunternehmerschaft

    Mitunternehmer ist, wer als Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Beide Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein; sie müssen jedoch beide vorhanden sein. Soweit Eltern ihre Kinder schenkweise in eine KG als Kommanditisten aufnehmen, werden diese nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Mitunternehmer anerkannt, wenn ihnen wenigstens annährend diejenigen Rechte eingeräumt werden, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB über die KG zukommen. Geringfügige Abweichungen vom Fremdüblichen sind allerdings unschädlich (BFH 7.11.00, VIII R 16/97, 2.c bb).  

     

    Praxishinweis: Der Einwand, die vertraglichen Beschränkungen der Rechte der schenkweise aufgenommenen Kinder seien zivilrechtlich unwirksam und deshalb unbeachtlich, kann die Anerkennung der Mitunternehmerschaft nicht rechtfertigen, weil vom Bedachten nicht erwartet werden kann, dass er seine ungewisse Rechtsposition im Prozesswege durchsetzt (z.B. BFH 11.7.89, VIII R 41/84, BFH/NV 90, 92 m.w.N.), zumal ihm dann u.U. ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks drohen könnte.  

     

    Eine Mitunternehmerschaft ist zu verneinen, wenn sich trotz der Übertragung des Gesellschaftsanteils hinsichtlich der tatsächlichen Stellung des bisherigen Alleinunternehmers nichts geändert hat, d.h. der Vater weiter über das Unternehmen wie ein Einzelkaufmann regiert, obwohl er seinen Kindern die Stellung von Kommanditisten eingeräumt hat.  

     

    Nach neuerer BFH-Rechtsprechung sind folgende Gestaltungen des Gesellschaftsvertrages als „Entrechtung“ der schenkweise aufgenommenen Kinder anzusehen und begründen keine Mitunternehmerstellung:  

     

    • Die Kommanditisten sind beim Ausscheiden bzw. bei Auflösung der Gesellschaft nicht an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert beteiligt (Schmidt, EStG, § 15 Rz. 753).

     

    • Der Schenker hat sich vorbehalten, den Kindern nach freiem Ermessen zu kündigen, es sei denn, die Kinder erhalten eine Abfindung, die auch einen angemessenen Anteil an den stillen Reserven und am Geschäftswert umfasst (z.B. BFH 6.7.95, IV R 79/94, BStBl II 96, 269).

     

     

    • Der Gesellschaftsvertrag kann aufgrund von Sonderbestimmungen mit der Stimmenmehrheit des Schenkers uneingeschränkt zuungunsten der Kinder geändert werden (BFH 7.11.00, VIII R 16/97).

     

     

    Fazit 1: Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass schenkweise aufgenommene Kinder keine Mitunternehmer sind, wenn ihr Widerspruchsrecht (§ 164 HGB) ausgeschlossen ist und der Gesellschaftsvertrag Stimmrechte und Mehrheitserfordernisse für Gesellschafterbeschlüsse so regelt, dass der Senior in allen Angelegenheiten einschließlich der Änderung des Gesellschaftsvertrags und der Auflösung der Gesellschaft allein entscheiden kann (BFH 11.10.88, VIII R 328/83, BStBl II 89, 762).  

     

    Fazit 2: In Abgrenzung dazu sind schenkweise aufgenommene minderjährige Kinder selbst dann Mitunternehmer, wenn ihr Kündigungsrecht langfristig und ihr Widerspruchsrecht (§ 164 HGB) ausgeschlossen ist, wenn sie bei Ausscheiden durch eigene Kündigung zum Buchwert abgefunden werden und der Vater sich durch Einlageerhöhung das Recht zur Änderung des Gesellschaftsvertrags verschaffen kann; Voraussetzung ist aber, dass sie nicht zum Buchwert aus der KG verdrängt werden können (Schmidt, EStG, § 15 Rz. 751; einschränkend BFH 7.11.00, VIII R 16/97, BStBl II 01, 186 zu 2.c bb).  

     

    2.2 Angemessenheit der Gewinnbeteiligung

    Soweit nicht mitarbeitende oder in nachgeordneter Funktion arbeitende minder- oder volljährige Kinder als Kommanditisten unentgeltlich in eine Familien-KG aufgenommen werden, ist dem Kind nur der angemessene vertragliche Gewinnanteil als eigene gewerbliche Einkünfte zuzurechnen. Konkret geht es um die Verteilung des sog. Restgewinns, d.h. des „nach angemessener Abgeltung der Geschäftsführertätigkeit und der Übernahme des Haftungsrisikos“ verbleibenden Gewinns (BFH IV R 158/68, BStBl II 1973, S. 489 m.w.N.). Die Gewinnbeteiligung ist angemessen, wenn unter Fremden eine gleiche Gewinnbeteiligung eingeräumt worden wäre.  

     

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich die Angemessenheit des Gewinnanteils bei der vorliegenden Fallgestaltung aus einer Gewinnverteilungsabrede, bei der sich nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss auf längere Sicht eine Durchschnittsrendite von nicht mehr als 15 % des tatsächlichen Werts des geschenkten KG-Anteils ergibt; der darüber hinausgehende Gewinnanteil des Kindes ist dem an der KG als Mitunternehmer beteiligten Schenker zuzurechnen. Die Gewinngutschrift oder -auszahlung an das Kind ist verdeckte Einkommensverwendung des Schenkers (BFH 29.5.72, GrS 4/71, BStBl II 73, 5; Schmidt, EStG, § 15 Rz. 776 m.w.N.).  

     

    2.2.1 Wertermittlung des KG-Anteils

    Abzustellen ist auf den Wert des ganzen Unternehmens im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit den aufzunehmenden Kommanditisten; die stillen Reserven und ein etwaiger Geschäftswert sind zu berücksichtigen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Gesamtwert des Unternehmens muss dann auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden. Der tatsächliche Wert des KG-Anteils ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, inwieweit der Gesellschafter an den Buchwerten, den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens beteiligt ist.  

     

    Bei Familiengesellschaften ist häufig vertraglich bestimmt, dass ein oder mehrere Kommanditisten nicht an den stillen Reserven bzw. am Geschäftswert (und zwar generell oder im Falle vorzeitigen Ausscheidens oder der Liquidation) beteiligt sein sollen. Dies muss dann bei der Wertermittlung durch einen Abschlag berücksichtigt werden. Eine weitere Minderung des Anteilswerts ergibt sich, wenn die Gesellschafter in der Verfügung über ihre Anteile oder in der Befugnis, Gewinn zu entnehmen, beschränkt sind. Es kann daher in der Regel weder eine schematische Aufteilung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel noch dem Kapitalanteil oder dem Anteil am Liquidationserlös erfolgen. Eine einzelfallbezogene überschlägige Bewertung ist unerlässlich.  

     

    Praxishinweis: Es sind mithin Korrekturen bei der Zurechnung gestattet, wenn die gewählte Gestaltung ersichtlich nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht.  

     

    2.2.2 Beachtung der 15 %-Grenze

    Es ist weiter zu prüfen, ob der Gewinn, der dem Kommanditisten nach den vertraglichen Vereinbarungen zukommen soll, diese zuvor ermittelte Grenze von 15 % übersteigt. Bei dieser Prüfung ist auf den (fiktiven) Gewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der zu erwartenden Entwicklung in der Zukunft - in der Regel den nächsten fünf Jahren - zu erwarten ist. Wird dieser Wert in den einzelnen Jahren bei besonders günstiger Geschäftsentwicklung überschritten oder bei besonders ungünstiger Entwicklung unterschritten, so hat das auf die tatsächliche Gewinnverteilung keinen Einfluss (BFH 29.3.73, IV R 158/68, BStBl II 73, 489 m.w.N.).  

     

    Beispielsrechnung

    Tatsächlicher Wert des Anteils eines Kommanditisten:  

    10.000 EUR  

    15 % des Wertes des Anteils:  

    1.500 EUR  

    nachhaltig zu erwartender jährlicher Gewinn:  

    100.000 EUR  

    höchstmöglicher Gewinnanteil = 1,5 % des zu erwartenden Gewinns:  

    1.500 EUR  

    Tatsächlich erzielter Gewinn:  

    200.000 EUR  

    anzuerkennender Gewinn = 1,5 % von 200.000 EUR =  

    3.000 EUR  

     

     

    Nach dem Beschluss des Großen Senats (BFH 29.5.72, GrS 4/71, BStBl II 73, 5: IV 2d cc letzter Absatz) ist eine solche Gewinnverteilungsabrede solange als angemessen anzusehen, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, die auch zwischen fremden Personen eine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels erforderlich machen würde. Eine Anpassungspflicht bei unerwartetem Gewinnsprung bejaht auch BFH 19.2.09, IV R 83/06, BStBl II 09, 798 im Falle einer typisch stillen Beteiligung.  

     

    Führt der vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel zu einer höheren Rendite als 15 % des wahren Wertes des Anteils, so ist die Besteuerung nach dem angemessenen Gewinnverteilungssatz vorzunehmen.  

     

    Beispielsberechnung

    15 % des wahren Werts des Kommanditanteils:  

    1.500 EUR  

    zu erwartender Gewinn:  

    100.000 EUR  

    vereinbarte Gewinnbeteiligung = 10 % vom zu erwartenden Gewinn:  

    10.000 EUR  

    Angemessene (fiktive) Gewinnbeteiligung  

    1,5 % vom zu erwartenden Gewinn:  

    1.500 EUR  

     

     

    In der Praxis ist ferner zu berücksichtigen, dass eine vereinbarte oder fingierte Gewinnquote, die die oben genannte 15 %-Grenze tatsächlich nicht übersteigt, dennoch als unangemessen anzusehen sein kann, wenn nach überschlägiger Prüfung dem Komplementär - nach Abzug einer gleich hohen Rendite aus seinem Kapitalanteil wie sie dem Kommanditisten zugebilligt wurde - kein angemessener Gewinnanteil mehr zur Abgeltung seiner Sonderleistungen verbleibt. Auch dabei ist auf die zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden Umstände und die sich daraus ergebende Gewinnerwartung abzustellen. Ein unter 15 % liegendes Gewinnergebnis für einen nicht mitarbeitenden Kommanditisten ist unangemessen hoch, wenn der allein im Unternehmen arbeitende Komplementär ebenfalls nur eine seinem Kapitaleinsatz entsprechende Quote des Gewinns erhält (BFH 29.3.73, IV R 158/68, BStBl II 73, 489 m.w.N.). Es muss in diesem Fall eine weitere Korrektur des Gewinnverteilungsschlüssels zuungunsten des Kommanditisten erfolgen.  

     

    Soweit mitarbeitende minder- oder volljährige Kinder als Kommanditisten unentgeltlich in eine Familien-KG aufgenommen werden und eine unternehmerische Leistung erbringen, ist die o.g. 15 %-Grenze nicht anzuwenden. Eine Angemessenheitsprüfung ist aber nach den für entgeltlich erworbene KG-Anteile maßgeblichen Grundsätzen geboten. Es ist zu prüfen, ob der Gewinnanteil nicht höher ist, als der Gewinnanteil, der einem Fremden für einen gleichartigen Leistungsbeitrag eingeräumt worden wäre (vgl. BFH 13.3.80, IV R 59/76, BStBl II 80, 437 zu 1. am Ende).  

     

    2.3 Zivilrechtliche Wirksamkeit des KG-Vertrags

    In der Gestaltungspraxis sollte die zivilrechtliche Wirksamkeit des KG-Vertrages unbedingt beachtet werden - sei es als ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vertrages (vgl. BMF 2.4.07, IV B 2 - S 2144/0, BStBl I 07, 441) oder sei es als unerlässliches Kriterium für die Gesellschafterstellung des Angehörigen und damit die Wertung der empfangenen Leistungen als Gewinnanteile (vgl. Schmidt, EStG, § 15 Rz. 747 m.w.N.).  

     

    Grundsätzlich bedarf ein Vertrag, durch den eine Familienpersonengesellschaft gegründet werden soll, zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit keiner Form; aus Nachweisgründen ist aber die schriftliche Fixierung des Vertragstextes dringend zu empfehlen. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages ist erforderlich, wenn sich ein Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet (§ 311b BGB) oder wenn ein Gesellschaftsanteil unentgeltlich begründet oder übertragen werden soll (vgl. § 518 Abs. 1 BGB).  

     

    Praxishinweis: Eine Heilung des Formmangels tritt ein, wenn bei der Aufnahme in eine Personengesellschaft die Schenkung einer Einlage - wie in unserem Musterfall - vollzogen wird (§ 518 Abs. 2 BGB).  

     

    Die schenkweise Aufnahme von minderjährigen Kindern in eine KG erfordert, dass jedes Kind - sofern der Gesellschaftsvertrag mit den Eltern abgeschlossen wird - durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) vertreten wird, weil der Abschluss des KG-Vertrages nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 BGB). Ferner bedarf der Vertrag der familiengerichtlichen Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB). Die familien- bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wirkt auch einkommensteuerlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück, wenn sie unverzüglich beantragt wird (Schmidt, EStG, § 15 Rz. 747 m.w.N.). Nicht erforderlich ist die Bestellung eines Dauerergänzungspflegers (BFH 29.1.76, IV R 102/73, BStBl II 76, 328).  

     

    2.4 Tatsächliche Durchführung des Gesellschaftsverhältnisses

    Für die steuerliche Anerkennung eines Gesellschaftsverhältnisses mit Minderjährigen kommt es nicht allein darauf an, dass der Vertrag ernsthaft gewollt ist, sondern er muss auch tatsächlich entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen vollzogen sein.  

     

    2.4.1 Gesellschafterkonten

    Für die minderjährigen Kinder sind selbstständige Kapital- und Privatkonten zu führen und der auf die Kapitalanteile der minderjährigen Kinder entfallende Gewinn ist deren Verrechnungskonten gutzuschreiben. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Eltern nur im Rahmen der Vermögenssorge über die Guthaben der Kinder verfügen dürfen.  

     

    2.4.2 Verwaltung des Anteils als Fremdvermögen

    Ein tatsächlicher Vollzug des KG-Vertrages ist insbesondere zu verneinen, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter die Gewinnanteile der Kinder entnehmen und für eigene Zwecke verwenden (vgl. BFH 5.6.86, IV R 272/84, BStBl II 86, 802 zu 2.b); Gleiches gilt bei Verwendung zum Unterhalt des Kindes (vgl. Schmidt, EStG, § 15 Rz. 749 m.w.N, str.). Für die steuerliche Wirksamkeit ist darauf zu achten, dass der Minderjährige nicht über das 18. Lebensjahr, also den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus, erheblichen Beschränkungen unterliegt. Er wird die Rechte aus dem Anteil als Gesellschafter ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit im Wesentlichen selbst geltend machen müssen.  

     

    2.4.3 Kündigungsrecht der Gesellschafter

    Ein Kündigungsrecht des minderjährigen Gesellschafters darf nicht nahezu ausgeschlossen sein, insbesondere für die Zeit, in der der Schenker lebt. Im Interesse der Gesellschaft kann ein Kündigungsrecht zwar weitgehend eingeschränkt werden (Schmidt, EStG, § 15 Rz. 751 m.w.N.; einschr. BFH 7.11.00, VIII R 16/97, BStBl II 01, 186 zu 2.c bb), insbesondere wenn die Einschränkung nur dazu dient, eine Kündigung zu einem Zeitpunkt zu verhindern, in dem die beschenkten Kinder noch nicht die Reife erlangt haben, die Tragweite einer solchen Kündigung richtig einschätzen zu können. Die Einschränkung des Kündigungsrechts dient insoweit der Förderung und Sicherung der Unternehmensnachfolge.  

     

    2.4.4 Besonderes Kündigungsrecht bzw. Widerrufsvorbehalt des Schenkers

    Ohne Vereinbarung gilt eine KG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann daher jederzeit mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Wenn sich der Schenker vorbehalten hat, den Kindern nach freiem Ermessen zu kündigen (Übernahmerecht = Hinauskündigungsklausel) oder den freien Widerruf der Schenkung vorbehalten hat, ist der Beschenkte nicht als Mitunternehmer anzusehen (BFH 16.5.89, VIII R 196/84, BStBl II 89, 877; siehe auch Ausführungen unter Punkt 2.1).  

     

    2.4.5 Entnahmen/Kapitalausstattung

    Ist keine Vereinbarung getroffen worden, so kann der Gewinn grundsätzlich voll entnommen werden. Die Gesellschaft hat - aus Gründen der Eigenfinanzierung - ein Interesse, die Entnahmen zu beschränken. Der BFH geht in der steuerlichen Anerkennung von Einschränkungen der Entnahmerechte sehr weit (BFH 10.11.87, VIII R 166/84), insbesondere wenn sie in erster Linie aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen erfolgen. Der Grund: Die für das Wachstum des Betriebs der KG erforderlichen Mittel sollen dem Betrieb nicht entzogen werden bzw. die nachfolgende Generation soll zur Bildung von Betriebskapital angehalten werden, um sie in stärkerem Maße an den Betrieb zu binden, als dies ohne eine solche Kapitalbildung möglich wäre.  

     

    Praxishinweis: Der Gesellschaftsvertrag sollte daher festlegen, dass jedem Gesellschafter eine Entnahme in dem Umfang zugebilligt wird, dass er eine angemessene Kapitalverzinsung erhält.  

    3. Ausgewählte Mustervertragsformulierungen für eine Familienpersonengesellschaft (KG)

    Ein Mustervertrag für eine solche „Familien-KG“ könnte beispielsweise folgenden Inhalt haben (die Musterformulierungen können Sie unter www.iww.de in „myIWWtA“ kostenlos abrufen; falls Sie noch nicht re-gistriert sind, sollten Sie die Anleitung auf der dritten Umschlagseite dieses Heftes beachten!):  

     

    Mustervertrag einer Familienpersonengesellschaft

    Gesellschaft und Einlage  

    1. Der Komplementär ... leistet seine Einlage, indem er seinen bisher als Einzelunternehmen geführten Betrieb ...unter der bisherigen Firma ... in die Gesellschaft einbringt. Der Wert des Unternehmens ergibt sich aus der Einbringungsbilanz, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages wird.

     

    2. Die Einlageverpflichtung der beiden Kommanditisten ... wird erfüllt, indem der Komplementär ... ihnen jeweils eine Einlage in Höhe von ... EUR schenkt. Die Schenkung wird durch Abbuchung von jeweils ... EUR vom Kapitelkonto des Komplementärs ... vollzogen.

     

    Konten der Gesellschafter  

    1. Die Einlagen der Gesellschafter werden auf Kapitalkonten der Gesellschaft gebucht. Die Kapitalkonten sind Festkonten und werden nicht verzinst.

     

    2. Neben den festen Kapitalkonten wird für jeden Gesellschafter mindestens ein Privatkonto geführt. Auf diesem werden Gewinne und Verluste sowie alle Einlagen und Entnahmen des Gesellschafters während eines Geschäftsjahres verbucht.

     

    3. Das Privatkonto wird verzinst. Der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. Die Verzinsung richtet sich nach dem Durchschnittsguthaben. Die Zinsen werden ebenfalls auf dem Privatkonto erfasst.

     

    Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Ausschluss  

    1. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, nach dem ... das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen.

     

    2. Unabhängig von der Frist des § ... kann der Komplementär ... das Gesellschaftsverhältnis gegenüber seinen Kindern ... kündigen, wenn Umstände vorliegen, die ihn zum Widerruf der Schenkung berechtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kinder bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres schuldhaft ihre Berufsausbildung verzögert oder abgebrochen haben. In diesem Falle scheidet der Gekündigte mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Gesellschaft aus. Der Anteil wächst dem Komplementär ... wieder zu.

     

    3. Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird das Gesellschaftsverhältnis nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, aus der Gesellschaft aus. Vom Zeitpunkt der Kündigung an steht dem Kündigenden ein Informationsrecht und ein Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen der Geschäftsführung nicht mehr zu.

     

    4. Gesellschafter, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder deren Anteil bzw. Auseinandersetzungsguthaben gepfändet worden ist, scheiden mit dem Ablauf des Kalenderjahres aus der Gesellschaft aus, ohne dass es eines besonderen Ausschlusses seitens der übrigen Gesellschafter bedarf.

     

    Kontrollrechte und Informationspflichten  

    Volljährigen Kommanditisten ... sind bis zum 15.4. eines jeden Jahres eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht auszuhändigen. Gleichzeitig ist ihnen ein Investitionsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.  

     

    Beschlüsse, Gesellschafterversammlung  

    1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung der vom geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Bilanz
    b) Feststellung und Verteilung des Gewinns
    c) Entnahmen und Entnahmebeschränkungen
    d) Aufnahme neuer Geschäftszweige
    e) Aufnahme neuer Gesellschafter
    f) Bestellung weiterer Geschäftsführer bzw. Komplementäre
    g) Einlageerhöhungen
    h) Änderungen der Gewinnverteilung
    i) Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags
    10) Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
    11) Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grunde
    1b) Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter

     

    2. Die Beschlussfassung hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 1 a bis e erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesellschafter; bei den Buchstaben f bis l ist Einstimmigkeit erforderlich.

     

    3. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.

     

    Gewinnverteilung  

    1. Der Komplementär erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine feste Vergütung von jährlich ... . Die Vergütung ist monatlich zu 1/12 zu zahlen, und zwar am Ende eines Monats. Wird ... mit Erreichen des 32. Lebensjahres zum weiteren Geschäftsführer bestellt, so steht ihm ebenfalls ein Gehalt zu. Das Gehalt ist von der Gesellschafterversammlung festzusetzen.

     

    2. Neben den Gehältern und der Privatkontenverzinsung erhalten die persönlich haftenden Gesellschafter keine weitere Vorwegvergütung.

     

    3. Der verbleibende Restgewinn wird auf die Gesellschafter im Verhältnis der festen Kapitalkonten wie folgt verteilt:
    • Komplementär ...60 %
    • Kommanditist ...20 %
    • Kommanditist ...20 %

     

    4. Ein etwaiger Verlust wird im gleichen Verhältnis auf die Gesellschafter verteilt.

     

    Entnahmen  

    1. Neben seinem Geschäftsführergehalt und seinen Zinsgutschriften für sein Privatkonto kann der Komplementär seinen Gewinnanteil, soweit er diesen für die auf diesen Gewinnanteil entfallenden Steuern benötigt, entnehmen. Weitere Gewinnanteile kann er entnehmen, soweit die Interessen der Gesellschaft es zulassen.

     

    2. Für die Zeit der Minderjährigkeit der beiden Kinder ... darf der Komplementär ... deren Gewinn entnehmen, soweit er (zu deren Unterhalt (str.) und) für die Zahlung der auf den Gewinnanteil entfallenden Steuern benötigt wird.
    Nach Erreichen der Volljährigkeit dürfen die Kinder ... für die Zeit ihrer Ausbildung den Gewinn entnehmen, soweit er zum Unterhalt und zur Ausbildung angemessen erscheint. Als angemessen gilt ein Betrag bis zu 30 % über dem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
    Nach Beendigung ihrer Ausbildung dürfen die Kinder ... die Zinsgutschriften für das Privatkonto entnehmen und deren Guthaben selbst, soweit sie nicht 6 % des Festkapitalkontos und der Guthaben auf dem Privatkonto übersteigen. Darüber hinaus können Entnahmen nur im Einvernehmen mit allen übrigen Gesellschaftern erfolgen.

     

    Übertragung von Anteilen  

    1. Die Übertragung von Anteilen oder Teilen des Anteils sowohl an Dritte als auch an andere Gesellschafter ist unzulässig. Sie kann jedoch ausnahmsweise erfolgen, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

     

    2. Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter können jedoch Anteile an den Anteilsschenker ... zurückübertragen werden.

     

    3. Der Anteilsschenker ... darf ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter weitere Teile seines Anteils auf den anderen Ehegatten oder auf weitere Abkömmlinge übertragen.

     

    Auseinandersetzung und Auflösung der Gesellschaft  

    1. Scheidet ein Gesellschafter aufgrund eigener Kündigung oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen aus der Gesellschaft aus, so ist die zum Schluss des Geschäftsjahres/ dem Zeitpunkt des Ausscheidens zu erstellende Bilanz Grundlage für die Auseinandersetzung.

     

    2. Das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach dem Stand seines Kapital- und Privatkontos und eventueller Darlehenskonten, einschließlich des auf seinen Anteil entfallenden Jahresgewinns. Der Gesellschafter erhält keine Abfindung für stille Reserven, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen aus der Gesellschaft ausscheidet.

     

    3. Bei Auflösung der Gesellschaft werden alle Gesellschafter an den stillen Reserven beteiligt.
     

    4. Zusammenfassung

    Die Familiengesellschaft ist eine interessante Gestaltungsform, um den eigenen Nachwuchs an das Unternehmen heranzuführen und die Unternehmensnachfolge zu sichern.  

     

    Einen besonderen Anreiz stellt zudem die Möglichkeit der einkommensteuerlichen Entlastung dar. Allerdings erfordert die steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften - dem Grunde nach und im Hinblick auf eine angemessene Gewinnzurechnung - stets die sorgfältige einzelfallbezogene Überprüfung, ob sich ein fremder Dritter unter gleichen Umständen entgeltlich an der Gesellschaft beteiligt hätte bzw. ob er für den Fall eines entgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf die Vertragsbedingungen eingegangen wäre. Die inhaltliche Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses darf nicht privat veranlasst und die „Gewinnverteilung“ nicht verdeckte Einkommensverwendung sein.  

     

    Auch schenkung- und erbschaftsteuerliche Motive - wie der Freibetrag für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) und die jeweils in einem Turnus von 10 Jahren erneut mögliche Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge - können für die Gründung einer Familiengesellschaft sprechen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 279 | ID 137533

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