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  • 01.04.2006 | Kapitalgesellschaft

    Kürzung des Vorwegabzugs beim geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 1.2.06 (2 K 466/03, Abruf-Nr. 060909) entschieden, dass der Vorwegabzug beim geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter einer GmbH grundsätzlich gekürzt wird, wenn die Altersversorgung die jeweilige Beteiligungsquote übersteigt. Der Erwerb einer Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung – wie vom BFH bei einem geschäftsführenden Allein-Gesellschafter einer GmbH anerkannt (vgl. auch BMF 9.7.04, BStBl I, 582) – liege dann nicht vor. Die Revision wurde zugelassen.

     

    Sachverhalt

    K, geb. 1954, war im Streitjahr als GGF der Z-GmbH nichtselbstständig tätig und erzielte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 141.600 DM. Seine Ehefrau bezog ebenfalls Arbeitslohn. K war an der GmbH zu 40 v.H. beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile hielt der 1938 geborene Z. Zum 1.1.93 erhielten beide Gesellschafter von der GmbH eine dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennende Pensionszusage. Danach hatten beide Anspruch auf eine Altersrente von monatlich 3.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahrs sowie eine Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten. Der K machte im Klageverfahren geltend, der Vorwegabzug sei bei ihm nicht um 16 v.H. seiner Einnahmen zu kürzen.  

     

    Das FG wies die Klage ab, weil in die Minderung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG neben dem Bruttoarbeitslohn seiner Ehefrau auch der des Klägers einzubeziehen sei, so dass sich der Vorwegabzug bis auf 0 DM mindere. K gehöre dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG an, da er nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege, eine Berufstätigkeit ausgeübt habe und dadurch auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben habe. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise wie beim geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH dergestalt, dass die Pensionszusage wirtschaftlich als durch K allein aufgebracht gilt, sei bei einem Minderheitsgesellschafter nicht geboten, wenn die zugesagte Altersversorgung die Beteiligungsquote übersteige. Zwar sei insoweit das unterschiedliche Alter der Gesellschafter unbeachtlich. K habe aber eine ebenso hohe Pensionszusage wie Z erhalten, so dass K seine Altersversorgung zum Teil durch Zuwendung des Z erworben habe. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH hatte bereits entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist. Denn dieser erwirbt – wirtschaftlich betrachtet – eine Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 GmbHG) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen (BFH BStBl II 04, 546). Dieser Auffassung hat sich das BMF angeschlossen.