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  • 31.07.2009 | Investitionsabzugsbetrag/Ansparrücklage

    BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag sorgt für jede Menge Handlungsbedarf

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.07 enden, können Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraus­sichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehen, wenn sie die Herstellung oder Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens beabsichtigen. Hierdurch lässt sich in Kombination mit der degressiven AfA bis zum Ablauf des Investitionsjahres eine Abschreibung von 67 % der Investitionskosten erreichen. Das BMF überträgt in seinem aktuellen Schreiben (BMF 8.5.09, IV C 6 S 2139-b/07/10002, Abruf-Nr. 091881) die Rechtsprechung zur bisherigen Ansparrücklage nahezu uneingeschränkt auf die Neuregelung des § 7g EStG. Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben.  

    1. Anspruchsvoraussetzungen

    1.1 Voraussetzungen im Überblick

    Für nach dem 17.8.07 endende Wirtschaftsjahre ist ein Abzug von bis zu 40 % der (voraussichtlichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich,  

     

    • wenn im Falle einer Bilanzierung der Wert des Betriebsvermögens 235.000 EUR nicht übersteigt (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG); bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn - vor Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages - 100.000 EUR nicht überschreiten. Diese Größenmerkmale wurden jüngst durch das Gesetz zur „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (BGBl I 08, 2896) deutlich angehoben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.08 und vor dem 1.1.11 enden, wurden sie für Bilanzierer auf 335.000 EUR (Betriebsvermögen) und für Überschussrechner auf 200.000 EUR (Gewinn) erhöht; bei Land- und Forstwirten beträgt der zulässige Wirtschaftswert 175.000 EUR statt bisher 125.000 EUR.

     

    • wenn innerhalb von 3 Jahren ein - neues oder gebrauchtes - Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft werden soll, das nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

     

    • wenn gegenüber dem FA die Höhe der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrages angegeben wird.

     

    • wenn die Summe aller Investitionsabzugsbeträge 200.000 EUR nicht überschreitet.

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