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  • 01.11.2006 | Gesetzgebung

    Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach dem „neuen“ SEStEG

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Das Bundeskabinett hat im Juli den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: SEStEG, Abruf-Nr. 062959) beschlossen. Es ist vorgesehen, dass das SEStEG noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Ziel des Gesetzes ist die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen. Dazu werden die steuerlichen Vorschriften an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Dies legt den Schluss nahe, dass nur grenzüberschreitende Sachverhalte betroffen sind. In Wirklichkeit handelt es sich hier aber um eine völlige Neustrukturierung des UmwStG auch und insbesondere für rein innerdeutsche Umwandlungen. Zwar liegt das SEStEG derzeit nur im Entwurf vor, es ist aber schon jetzt erkennbar, wo Verschärfungen drohen und wo steuerliche Erleichterungen zu erwarten sind. Im folgenden Beitrag werden anhand der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH die Unterschiede zwischen bisherigem und neuem Recht umfassend dargestellt. 

    1. Einbringung nach derzeitiger Rechtslage (§ 20 UmwStG)

    Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Einzelunternehmer sein Unternehmen (EU) zum Buchwert in eine GmbH einbringen. Als Gegenleistung darf er dafür neben den Gesellschaftsrechten auch Gegenleistungen bis zur Höhe des Buchwertes des eingebrachten Betriebsvermögens steuerneutral erhalten (§ 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG). Dadurch hat der einbringende Unternehmer die Möglichkeit, Teile des Kapitals für private Zwecke (z.B. den Bau eines Eigenheimes) nutzbar zu machen, ohne dass dies eine Besteuerung auslöst. 

     

    Beispiel 1

    Unternehmer E will sein EU zum Buchwert in eine GmbH einbringen. Der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens beträgt 100.000 EUR. Der gemeine Wert des EU soll 200.000 EUR betragen. Neben den Anteilen erhält E von der GmbH eine Zuzahlung in Höhe von 50.000 EUR. 

     

    Lösung: Die zusätzliche Gegenleistung von 50.000 EUR liegt unter dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens von 100.000 EUR. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn fällt somit nicht an.  

     

    Eine Aufdeckung stiller Reserven ist nach derzeitiger Rechtslage nur dann zwingend erforderlich, soweit das Kapital des eingebrachten Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Einbringung negativ ist oder durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum negativ geworden ist (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG). Zum Ausweis des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR kann dabei ein Ausgleichsposten gebildet werden, sodass keine steuerliche Belastung erfolgt (vgl. Tz 20.27 des UmwStErlass, BStBl I 98, 268).