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  • 01.09.2006 | Erbauseinandersetzung

    Das BMF schafft bei den Regelungen zur Erbauseinandersetzung endlich Klarheit

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Das BMF hat mit Schreiben vom 14.3.06 (IV B 2 - S 2242 - 7/06, Abruf-Nr. 061242) nach über zwölf Jahren endlich einen neuen Erlass zur Erbausein­andersetzung bekannt gegeben. Es reagiert damit insbesondere auf die bereits zum 1.1.01 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 6 Abs. 3u. 5 EStG und 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG. Außerdem werden weitere durch den sog. Realteilungserlass vom 28.2.06 (Abruf-Nr. 060862) notwendig gewordene Anpassungen vorgenommen. Nachfolgend werden zunächst die Eckpunkte des neuen Erlasses vorgestellt. Danach wird anhand eines Musterfalls aufgezeigt, wie durch die Einbeziehung von Mitunternehmeranteilen in die Erbauseinandersetzung auch jetzt noch die gewinnneutrale Realteilung eines Nachlasses erreicht werden kann.  

    1. Die Eckpunkte des neuen Erlasses

    Auch nach dem neuen Erlass ist die Erbauseinandersetzung vom Erbfall zu trennen. Der Erbfall als solcher führt zu einer unentgeltlichen Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes (§ 1922 BGB), bei der nach § 6 Abs. 3 EStG für Betriebsvermögen und nach § 11d EStDV für Privatvermögen die bisherigen Steuerwerte fortzuführen sind. Der Nachlass wird Gesamthandsvermögen der Erben. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird diese bei Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).  

     

    Bei Gewinneinkünften ist eine Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) anzunehmen, ohne dass es zu einer Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei nur teilweiser gewerblicher Tätigkeit der Erbengemeinschaft kommt (keine „Gesellschaft“). Auch die spätere Erbauseinandersetzung der Miterben stellt grundsätzlich einen erfolgsneutralen Vorgang dar, soweit keine Abfindungen oder Gleichstellungsgelder gezahlt werden.  

     

    1.1 Kein Entgelt durch Schuldübernahme

    Von einem Miterben übernommene Verbindlichkeiten führten nach bisheriger Auffassung generell nicht zu einem entgeltlichen Geschäft. Die Übernahme von (Nachlass-)Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus soll auch weiterhin nicht zur Entgeltlichkeit führen. Das BMF stellt in Tz. 25 außerdem klar, dass eine gewinnneutrale Realteilung durch die Übernahme von Verbindlichkeiten sich auf solche Verbindlichkeiten beziehen soll, die entweder im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben oder durch die Verwaltung des Nachlasses entstanden sind. Verbindlichkeiten, die wegen der Erb­auseinandersetzung selbst begründet werden, um eine gewinnneutrale Realteilung (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG) zu ermöglichen, sollen nach § 42 AO nicht als Nachlassverbindlichkeiten behandelt werden und ermöglichen nach BMF-Auffassung keine gewinnneutrale Realteilung. Das BFH-Urteil vom 14.12.04 (IX R 23/02) – wonach im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommene Verbindlichkeiten dann Anschaffungskosten für die Nachlassgegenstände darstellen, soweit die übernommenen Schulden den Anteil des Miterben am Nachlass übersteigen und der Miterbe also wertmäßig mehr erhält, als ihm nach der Erbquote zusteht – soll nicht angewendet werden (vgl. auch BMF 30.3.06, Abruf-Nr. 061191).