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  • 03.02.2010 | Bundesfinanzministerium

    Neues zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Das BMF hat hierzu jüngst in einem Schreiben, das in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, einige Zweifelsfragen geklärt (BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, Abruf-Nr. 093816). Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Aspekte wie die Methodenwahl, die Frage, wie der grundsätzlich geltende Anscheinsbeweis widerlegt werden kann und die Bewertung im Einzelnen umfassend dargestellt.  

    1. Zulässigkeit der Methodenwahl

    Grundsätzlich stehen dem Steuerpflichtigen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs die 1 %-Methode, die Fahrtenbuchmethode und die Schätzungsmethode zur Verfügung. Die Methodenwahl erfolgt erst mit dem Einreichen der Steuererklärung und muss für das jeweilige Wirtschaftsjahr je Fahrzeug einheitlich erfolgen, kann aber bis zur Bestandskraft noch geändert werden. Die 1 %-Methode ist nur bei zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge zulässig. Wichtige Einzelaspekte:  

     

    a. Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung 10 bis 50 %, ist zwar eine Behandlung des Kfz als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich. Die 1 %-Methode scheidet indes nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus, so dass der private Nutzungsanteil nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln oder zu schätzen ist (BMF, a.a.O., Rz. 31). Insoweit ist es sinnvoll, den privaten Anteil durch repräsentative Aufzeichnungen (i.d.R. für 3 Monate) glaubhaft zu machen.

     

    b. Bei einer mehr als 50-prozentigen betrieblichen Nutzung kann die Wahl zwischen der 1 %-Methode und der Fahrtenbuchmethode nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung jährlich neu ausgeübt werden. Ist die Glaubhaftmachung der betrieblichen Nutzung durch repräsentative Aufzeichnungen erst einmal erfolgt, kann diese in den folgenden VZ unterstellt werden. Es ist jedoch sinnvoll, die Aufzeichnungen alle drei bis fünf Jahre neu erstellen zu lassen, wenn sich eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % nicht schon aus der Tätigkeit an sich ergibt (z.B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter) oder die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb schon mehr als 50 % der Gesamtfahrten ausmachen.

     

    c. Die gewählte Methode gilt einheitlich auch für die täglichen Fahrten von der Wohnung zum Betrieb (Ansatz mit 0,03 %/Entfernungskilometer und für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Ansatz mit 0,002 %/Entfernungskilometer). Der Steuerpflichtige kann sich nicht einseitig die „Rosinen“ aus einer Methode herausgreifen.

    2. Wann ist die Führung eines Fahrtenbuchs empfehlenswert?

    Ein Fahrtenbuch kann sich insbesondere wegen einer drohenden Kostendeckelung im Rahmen der 1 %-Methode lohnen, wenn die auf den privaten Anteil entfallenden Kosten relativ gering sind oder der nach der 1 %-Regelung anzusetzende Wert sehr hoch, z.B. bei  

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