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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Zuordnung von Fremd- und Eigenmitteln nicht auf den Innenausbau beschränkt

    | Der BFH hat in zwei Urteilen vom 25.3.03 entschieden, dass bei der Errichtung eines gemischt- genutzten Gebäudes nicht nur die Kosten des Innenausbaus, sondern die Gesamtkosten aufgeteilt und bestimmten Gebäudeteilen zugeordnet werden können. Da dementsprechend Fremd- und Eigenmittel ebenfalls den Gebäudeteilen gezielt zugeordnet werden können, kann der steuerwirksame Schuldzinsenanteil in diesen Fällen gesteigert werden. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige über die Aufwendungen vom Bauunternehmer nur eine einheitliche Rechnung erhalten hat. Der BFH knüpft damit an sein Urteil vom 9.7.02 (GStB 02, 431) zu den Erwerbsfällen an und beschert der Finanzverwaltung eine weitere Niederlage. Die- se war nämlich der Auffassung, dass nur die Kosten des Innenausbaus gezielt bestimmten Gebäudeteilen zugeordnet werden können (BFH 25.3.03, IX R 22/01, IX R 38/00). (Abruf-Nr. 031558, Abruf-Nr. 32028) |

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