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  • 01.03.2006 | Bundesfinanzhof

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld
    Ein in der steuerlichen Praxis häufig verwendetes Gestaltungsmittel zur Ergebnissteuerung ist derzeit noch die Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG. Wird die geplante Investition in ein Wirtschaftsgut des beweglichen Anlagevermögens allerdings nicht bis zum Abschluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres tatsächlich getätigt, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und ein Gewinnzuschlag zu erfassen. Dem Steuerpflichtigen ist es aber nach h.M. auch möglich, die Ansparrücklage ganz oder teilweise vorzeitig aufzulösen. Das aktuelle BFH-Urteil vom 21.9.05 (DStR 05, 2066, Abruf-Nr. 053425) zeigt, in welchen Grenzen dies möglich ist.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall bildete der Gewerbetreibende G, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, im Jahresabschluss zum 31.12.97 eine Ansparrücklage für die geplante Anschaffung eines Lieferwagens. Zum 31.12.98 führte G die Rücklage zunächst fort. Der für diesen VZ ergangene bestandskräftige Einkommensteuerbescheid lautet auf 0 DM. Im Streitjahr 1999 erfasste er gleichwohl weder eine Betriebseinnahme noch einen Gewinnzuschlag für die Auflösung der in 1997 gebildeten Rücklage, obwohl die geplante Investition nicht realisiert wurde. Das FA korrigierte dies im Einkommensteuerbescheid 1999. Im Einspruchsverfahren begehrte der G eine teilweise Auflösung der Rücklage schon in 1998. Dies wurde vom FA aber abgelehnt. Im Klageverfahren beantragte G zur Kompensation hilfsweise eine neue Ansparrücklage für die Anschaffung von Maschinen. Klage und Revision hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung der BFH-Richter waren sowohl die gewinnerhöhende Auflösung als auch die Versagung der Neubildung einer Ansparrücklage nicht zu beanstanden. 

     

    Anmerkungen

    Voraussetzung für die vorzeitige Auflösung einer Rücklage ist die Aufgabe der Investitionsabsicht. Da eine Ansparrücklage streng Wirtschaftsgut bezogen ist, kam eine Teilauflösung der für eine einzelne Investition gebildeten Rücklage im Streitfall schon deshalb nicht Betracht. Die Investitionsabsicht für die Anschaffung eines Lieferwagens kann nicht teilweise aufgegeben werden. Einer vollständigen Auflösung der Rücklage schon zum 31.12.98 stand die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides entgegen. Der Steuerpflichtige konnte also die zunächst getroffene Entscheidung, die Rücklage fortzuführen, nicht mehr revidieren. Auch die grundsätzlich jederzeit mögliche Neubildung einer Ansparrücklage war dem Steuerpflichtigen im Streitfall verwehrt, da zum Zeitpunkt der Geltendmachung (8.7.02) der zweijährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen war. Der Zweck der Vorschrift – die Finanzierungserleichterung von Investitionen – kann nach Ansicht der BFH-Richter nicht mehr erreicht werden, wenn eine Investitionsabsicht nicht mehr besteht und die Rücklage allein noch der Steuerstundung dient. 

     

    Praxishinweis

    Sowohl bei Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG als auch bei Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG kann es steuergestalterisch Sinn machen, eine Rücklage vorzeitig aufzulösen. Sieht man frühzeitig, dass eine Investition nicht realisiert werden kann, ist es bei in etwa gleich hohen Gewinnen wegen des Gewinnzuschlags bei § 7g Abs. 3 EStG regelmäßig günstiger, die Rücklage schon nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres aufzulösen. Gleiches gilt, wenn der Investitionszeitraum ohne Investition abgelaufen ist und nach Bildung der Rücklage die Ergebnisse der beiden Wirtschaftsjahre bekannt geworden sind.  

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